Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes Wolframsiedlung im Bezirk Tempelhof von Berlin vom 6. September 2000

Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 56. Jahrgang Nr. 30 16. September 2000

Auf Grund des § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Baugesetzbuches(BauGB) in der Fassung vom 27.August 1997 (BGBl. I S.2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Grundstücke Attilastraße 135-154, Wolframstraße 22-65, Wulfilaufer 45-56, Chlodwigstraße 1-8 und Geiserichstraße 1-11 sowie für den Straßenabschnitt der Wolframstraße (mit platzartiger Erweiterung) zwischen Chlodwigstraße und Geiserichstraße im Bezirk Tempelhof von Berlin (sog. ”Wolframsiedlung”). Die Verordnung gilt für das durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet, das in der beiliegenden Karte im M 1:500 bezeichnet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Verletzung von Vorschriften

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) geregelten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof von Berlin, Abteilung Bau-,Wohnungswesen und Umweltschutz, geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs.1 des Baugesetzbuches; §32 Abs.2 AGBauGB). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Tempelhof von Berlin erteilt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage in den durch die Verordnung bezeichneten Gebieten ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs.1 Nr.4 des BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs.2 des BauGB mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in §26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zweck dienen, und nicht auf die in §26 Nr.3 BauGB bezeichneten Grundstücke Das Bezirksamt Tempelhof von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt mitzuteilen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 6. September 2000
Bezirksamt Tempelhof von Berlin

H a p e l (Bezirksbürgermeister)

R e i p e r t (Bezirksstadtrat)