Informationen zum Coronavirus
- Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 11.02.2021: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
- Hinweise zur Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt!
- Eingeschränkte Erreichbarkeiten der Ämter und Einrichtungen des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg!
- Über die aktuellen Entwicklungen im Land Berlin informiert Sie die Senatskanzlei zentral unter https://www.berlin.de/corona/
- Hier finden Sie auch die aktuell geltende SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus finden Sie auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes
- Hygiene- und Verhaltensregeln zur Vorbeugung von Infektionen nennt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Inhaltsspalte
Schulpflichtangelegenheiten
Die allgemeine Schulpflicht wird durch das Schulgesetz für das Land Berlin geregelt.
Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden.
Schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.
Die Schulpflicht endet mit dem Ablauf des zehnten Schulbesuchsjahres.
Gibt es Ausnahmen von der Schulpflicht?
Der Schulbesuch ist gesetzlich verpflichtend. Daher kann der Ausfall oder das Versäumen von Unterricht nur die Ausnahme sein.
Schulpflichtige Kinder können vor der Aufnahme an einer Grundschule auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Über den Antrag entscheidet die Regionale Schulaufsicht.
Grundsätzlich liegt es nicht im Ermessen des Schulamtes, Unterricht ausfallen zu lassen.
Auch die Befreiung vom Unterricht ist nur in wichtigen Gründen möglich. Welche Gründe dies sein können, an welchen Feiertagen der jeweiligen Religionsgemeinschaften die Schüler frei haben und wie Entschuldigungen bei Schulversäumnissen erfolgen müssen, ist in den Ausführungsvorschriften
über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht) geregelt.
Rechtsgrundlagen
Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht
Broschüre Schuldistanz
Es folgen die Inhalte der rechten Seitenspalte
Schulorganisation Tempelhof-Schöneberg
Schulpflichtsicherung und Bearbeitung von Schulversäumnisanzeigen
weiterführende Schulen
Herr Fitzner
- Raum:
- 225
- Tel.:
- (030) 90277-7585
- Fax:
- (030) 90277-3624