Der Schulbesuch ist gesetzlich verpflichtend. Daher kann der Ausfall oder das Versäumen von Unterricht nur die Ausnahme sein.
Schulpflichtige Kinder können vor der Aufnahme an einer Grundschule auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Über den Antrag entscheidet die Regionale Schulaufsicht.
Grundsätzlich liegt es nicht im Ermessen des Schulamtes, Unterricht ausfallen zu lassen.
Auch die Befreiung vom Unterricht ist nur in wichtigen Gründen möglich. Welche Gründe dies sein können, an welchen Feiertagen der jeweiligen Religionsgemeinschaften die Schüler frei haben und wie Entschuldigungen bei Schulversäumnissen erfolgen müssen, ist in den Ausführungsvorschriften
über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht) geregelt.