Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Kinder zu unterhalten. Leben die Eltern zusammen, entfällt der sogenannte Barunterhaltsanspruch.
Wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes abschließend berechnet werden konnte, hat der barunterhaltspflichtige Elternteil die Möglichkeit, diese Verpflichtung vor dem Jugendamt urkundlich in vollstreckbarer Form anzuerkennen. Das Kind hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel und kann seine Unterhaltsansprüche auch gerichtlich durchsetzen.
Es ist empfehlenswert, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen, wozu die Anerkennung des Anspruches vor der Urkundsperson zählt.