Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung

Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Kinder zu unterhalten. Leben die Eltern zusammen, entfällt der sogenannte Barunterhaltsanspruch.

Wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes abschließend berechnet werden konnte, hat der barunterhaltspflichtige Elternteil die Möglichkeit, diese Verpflichtung vor dem Jugendamt urkundlich in vollstreckbarer Form anzuerkennen. Das Kind hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel und kann seine Unterhaltsansprüche auch gerichtlich durchsetzen.

Es ist empfehlenswert, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen, wozu die Anerkennung des Anspruches vor der Urkundsperson zählt.

Erforderliche Unterlagen

  • gültige Personaldokumente
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Nachweis über die wirksame Vaterschaftsanerkennung
  • Abschrift eines bestehenden Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss, Urteil)
  • Für Bürger ausländischer Herkunft, die nicht ausreichend Deutsch verstehen, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden, der über ein gültiges Personaldokument verfügt und weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.

Bitte nehmen Sie unter 90277-4000 oder unter info-jugendamt@ba-ts.berlin.de Kontakt zu uns auf.