Fachstelle Soziale Wohnhilfe

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    PDF-Dokument (436.6 kB) - Stand: Januar 2022

Fragen an die Fachstelle Soziale Wohnhilfe

Kann mir das Sozialamt helfen, wenn ich meine Wohnung verloren habe und obdachlos werde?

Sollten Sie Ihre Wohnung verloren haben oder sich ein unvermeidbarer Verlust Ihres Wohnraumes abzeichnen und dabei keine Unterkunftsalternative in Selbsthilfe möglich sein, ist die Soziale Wohnhilfe für Ihre (Not-)Unterbringung zuständig.

Der Dienststelle stehen für die Versorgung obdachloser Menschen eigene kommunale Wohnheime für spezielle Personengruppen im Bezirk, aber auch sozialpädagogisch betreute Wohnprojekte freier Träger der Wohlfahrtspflege und privatgewerblich betriebene Wohnheime für diese Aufgabe zur Verfügung.

Kann ich mir selbst eine Unterkunft aussuchen?

Wenn Sie auf die Hilfe der Sozialen Wohnhilfe zurückgreifen möchten, ist dies leider nicht möglich. Die Vermittlung und Zuweisung der Unterkunftsplätze erfolgt immer über die Soziale Wohnhilfe, wobei diese versuchen wird, Ihre Wünsche und Bedürfnislagen zu berücksichtigen. Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterbringung hat man nicht. Sollten Sie einen sozialpädagogisch betreuten Wohnplatz benötigen, so werden Sie entsprechend beraten und bei Bedarf vermittelt.

Für wen und wie lange ist die Soziale Wohnhilfe bei einer Unterbringung zuständig?

Die Soziale Wohnhilfe ist für Personen zuständig, die im Bezirk in einem normalen Mietverhältnis gemeldet waren oder gemeldet sind und dann obdachlos wurden. Sie bleibt auch zuständig, wenn die Unterbringung in einem anderen Bezirk erfolgt. Erst wenn der Einzug in einen private Wohnung nachgewiesen wurde (Hauptmietvertrag, Untermietvertrag, Mitwohnverhältnis) bzw. Sie die Einrichtung verlassen, endet die Zuständigkeit. Obdachlose Bürger anderer Bezirke erhalten bei den dortigen Sozialen Wohnhilfen Unterstützung.

Wann spreche ich die Soziale Wohnhilfe mit meinem Problem an?

So früh wie möglich! Denn vielleicht besteht noch die Möglichkeit, den Wohnraumverlust abzuwehren. Wir schauen uns die Situation an. Kommen Sie also bereits dann zu uns, wenn sich der Wohnraumverlust abzeichnet oder sie ihn befürchten müssen. Sie können sich dann auch rechtzeitig über die Hilfemöglichkeiten der Dienststelle informieren und entscheiden, ob sie diese in Anspruch nehmen wollen. In vielen Fällen erfahren auch wir von Ihrem drohenden Wohnungsverlust von dritter Seite und schreiben Sie an. Nehmen Sie das Gesprächsangebot unbedingt an.

Fallen bei einer Unterbringung Kosten an und wer zahlt diese?

Die Nutzung eines Wohnheimes ist mit Kosten verbunden, die im Prinzip von den Nutzer/-innen selbst zu tragen sind. Im Falle der finanziellen Bedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII werden die Unterkunftskosten jedoch vom Jobcenter Tempelhof-Schöneberg oder von der eigenen Sozialhilfestelle der Sozialen Wohnhilfe entweder in voller Höhe oder ergänzend abgedeckt. Dies bedarf aber der sozialleistungsrechtlichen Prüfung. Die Zuständigkeit bleibt auch hier unabhängig von melderechtlichen Vorgaben bis zum Bezug einer Normalwohnung oder Ihrem Auszug aus der Unterkunft bestehen. Dieses Verfahren erspart allen Beteiligten Zeit und Arbeitsaufwand. Der Herkunftsbezirk ist weiterhin Ihr Ansprechpartner.

Ich habe ein größeres Haustier, kann ich das mitnehmen?

Eine Unterkunftsversorgung mit Haustier ist in der Regel leider nicht möglich, auch wenn wir Verständnis dafür haben, dass Sie sich hiervon nicht trennen möchten. Die Unterkünfte sind nicht für die Aufnahme von Tieren ausgelegt. Notfalls müssen Sie vorübergehende Lösungen durch das Tierheim oder bei Freunden, Verwandten oder Bekannten suchen.

Hilft man mir bei der Wohnungssuche?

Neuen Wohnraum müssen Sie sich im Prinzip selbst suchen. Sie erhalten aber hierbei im Bedarfsfall persönliche Unterstützung und Beratung durch den Sozialdienst der Sozialen Wohnhilfe. Ferner können finanzielle Hilfen zur Beschaffung von Wohnraum im Rahmen Ihrer Ansprüche nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährt werden. Die Kostenträger arbeiten eng mit der Sozialen Wohnhilfe zusammen. Zusätzlich können Sie über die Gewährung persönlicher Hilfen nach § 67 SGB XII durch Sozialdienste freier sozialer Träger bei der Überwindung der Wohnungsnotlage unterstützt werden. Die Kosten hierfür übernimmt ebenfalls die Soziale Wohnhilfe, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Im begrenzten Umfang können Wohnungen vermittelt werden, die auf freiwilliger Basis von verschiedenen Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit dem Land Berlin zur Verfügung gestellt werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht, da es sich um freiwillige Leistungen der Wohnungswirtschaft handelt. Die Vermittlung ist ferner an bestimmte Voraussetzungen gebunden und erfordert die Bereitschaft der Bewerber in jeden Bezirk der Stadt ziehen zu wollen.

Welche Möglichkeiten hat das Sozialamt bei der Vermeidung drohender Wohnungsverluste mitzuwirken und wie ist die Zuständigkeit hierbei geregelt?

Die meisten drohenden Wohnungsverluste entstehen vor dem Hintergrund von Mietschulden. Die Soziale Wohnhilfe prüft nach Vorsprache der betroffenen Miethaushalte die entsprechenden sozialleistungsrechtlichen Möglichkeiten einer Gewährung finanzieller Hilfen zum Zwecke des Wohnraumerhaltes. In vielen Fällen nimmt die Soziale Wohnhilfe sogar von sich aus mit Mietschuldnern Kontakt auf, da die Dienstelle bei Zahlungs- und Räumungsklagen entsprechende Informationen vom Amtsgericht erhält oder bei angekündigten Räumungsvollstreckungen von den Gerichtsvollziehern informiert wird. So verfahren auch einige Wohnungsbaugesellschaften und Vermieter.

Wie bei der Unterbringung obdachloser Menschen muss man im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gemeldet sein, damit die Soziale Wohnhilfe des Bezirksamtes zuständig werden kann.

Ich habe Mietschulden. Unter welchen Bedingungen ist die Gewährung finanzieller Hilfe zum Wohnraumerhalt bei Mietschulden möglich?

Für Empfänger von Arbeitslosengeld II bietet der 22 Abs. 5 SGB II Möglichkeiten zur Übernahme von Mietschulden und der Gewährung sonstiger finanzieller Hilfen zur Abwendung einer dem Wohnungsverlust vergleichbaren Notlage (z. B. Strom- oder Gasabsperrung wegen Nichtzahlung).

Für Personen, die von Alg II unabhängig leben, bietet der § 34 SGB XII ähnliche Möglichkeiten. Unabhängig von der sozialrechtlichen Zuordnung ist die Soziale Wohnhilfe für die Bearbeitung und Entscheidung der Anträge federführend zuständig. Aber Vorsicht! Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass eine Übernahme der Verbindlichkeiten durch die öffentliche Hand automatisch erfolgt. Der Gesetzgeber schreibt nämlich vor, dass die Leistungsgewährung gerechtfertigt sein muss. Immerhin soll die Solidargemeinschaft für private Schuldverpflichtungen in Anspruch genommen werden.
Es bedarf also immer einer sehr genauen Einzelfallprüfung, ob finanzielle Hilfen möglich sind.

Wovon wird eine Übernahme der Schuldverpflichtungen aus Sozialhilfemitteln abhängig gemacht?

Bei der Entscheidung hierüber spielen neben den persönlichen Verhältnissen der Mietschuldner zusätzlich verschiedene andere Faktoren eine Rolle, welche im Vorfeld einer Entscheidung zu klären sind.
So spielen die Höhe der Mietrückstände und diesbezügliche sonstige Forderungen der Vermieterseite bei der Entscheidung natürlich eine Rolle. Eine Räumungs- und Zahlungsklage kann teuer werden und zusätzliche Kosten erzeugen. Ferner ist zu klären, ob die Schulden fahrlässig oder grobfahrlässig oder aus einer nachweisbaren Notlage entstanden sind und ob Sie bereits Sozialleistungen zur Sicherung der Unterkunft erhalten haben. Außerdem sind mietrechtliche und zivilprozessuale Sachverhalte ebenso zu berücksichtigen wie künftige Finanzierungsperspektiven, Selbsthilfemöglichkeiten und der tatsächliche Erhalt der Wohnung.
Dies sind einige der Fragen, die zur Klärung anstehen und die als Grundlagen für eine Einzelfallentscheidung dienen.

Was kann die Soziale Wohnhilfe beim Wohnraumerhalt sonst noch tun und was kann sie nicht?

Die Soziale Wohnhilfe ist für die Aufnahme, Bearbeitung und Entscheidung der genannten Hilfen zum Wohnraumerhalt zuständig. Die betroffenen Haushalte erfahren auch entsprechende Beratungen. Die Dienststelle bietet aber keine Rechtsberatungshilfe im Sinne einer Vertretung in Streitfällen vor dem Amtsgericht, z.B. bei einer Anfechtung der Mietrückstände, bei Aufrechnungen oder Mietminderungen durch den Mieter usw.. Die Dienststelle ist keine streitbefallene Partei im Zivilverfahren zwischen Mieter und Vermieter. Differenzierte Fragen sind daher über die klassischen Rechtsberatungshilfen von den Mietern selbst abzuklären.
Ferner werden bei Vorliegen sonstiger Problemlagen andere Fachdienste eingeschaltet oder hierhin vermittelt. Zusätzlich können persönliche Hilfen durch freie Träger der Wohlfahrtsverbände finanziert werden, wenn dies notwendig werden sollte.

Wie soll sich ein Haushalt mit Mietschulden überhaupt verhalten?

Am besten ist es natürlich, erst gar keine Mietrückstände entstehen zu lassen. Denn wenn es hart auf hart kommt und bestimmte Fristen vom Mieter versäumt werden, droht unweigerlich der Verlust der Wohnung. Je länger der Verlauf eines Kündigungs- und nachfolgenden Rechtsverfahrens anhält, umso geringer werden die Schutzmöglichkeiten, die man unter Umständen als Mieter anfangs noch für sich nutzen kann.
Es spielt übrigens bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietschulden keine Rolle, ob die Mietschulden unverschuldet entstanden sind oder ob der Wohnungsverlust eine soziale Härte für den Mieterhaushalt darstellen würde. Die Wohnung ist eben auch ein Wirtschaftsgut. Von daher sieht das Mietrecht sogar einen gesonderten fristlosen Herausgabeanspruch des Vermieters vor, wenn der Mieter nicht zahlt. Dies wird oft unterschätzt.
Und nicht in jedem Fall kann man als Mietschuldner auf die Hilfe der öffentlichen Hand setzen.
Ansonsten gilt: Je früher man mit der Hausverwaltung Kontakt aufnimmt und entsprechende realistische und angemessene Angebote zur Regulierung der Forderungen macht, umso größer ist nach unserer Erfahrung dessen Bereitschaft, vorerst auf rechtliche Schritte zu verzichten. Er muss es aber nicht. Die Kosten dieser rechtlichen Schritte hat in der Regel der Schuldner zu tragen. Abzahlungsangebote sollten ferner keine leeren Versprechungen sein.
Ferner ist es unbedingt erforderlich, gerichtliche Schriftsätze aufmerksam zu lesen und dortige Fristen einzuhalten und rechtzeitig zu reagieren.
Sollte man nicht in der Lage sein, die Mietschulden selbst zu begleichen, ist die Soziale Wohnhilfe anzusprechen. Aber auch die prüft sehr genau die Selbsthilfemöglichkeiten und die Angemessenheit einer finanziellen Hilfe (s.o.).

Mein Vermieter will trotz Zahlung der Mietrückstände das Mietverhältnis nicht fortsetzen und das Amtsgericht hat seinen Räumungsanspruch anerkannt. Was geschieht jetzt? Wer hilft mir?

Eine Räumungsfrist wurde mir nicht zuerkannt bzw. nicht verlängert. Eine neue Wohnung finde ich nicht, da mir wegen der jetzt bestehenden Mietschulden kein neuer Vermieter eine Wohnung geben will.

Wahrscheinlich haben Sie zu spät reagiert und Ihre Möglichkeiten zum Verbleib in der Wohnung nicht genutzt. Tatsächlich gehen die Berliner Vermieter zunehmend dazu über, mit Bewerbern, die Altschulden haben, keine Mietverträge abzuschließen. Im Falle des Verlustes einer Wohnung und absehbarer Obdachlosigkeit kann die Soziale Wohnhilfe Sie und Ihre Familie in einem Wohnheim unterbringen (siehe oben).
Um Ihnen die weiteren und vor allem teuren Vollstreckungskosten der Räumung durch den Gerichtsvollzieher zu ersparen, können wir dies bereits vor dem Räumungstermin veranlassen