Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut vom 05.11.2021

A – Teil-Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 11.06.2021 zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut

Das mit Allgemeinverfügung vom 11.06.2021 zum Sperrbezirk erklärte Gebiet um den Standort des Bienenstandes, in dem die Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt wurde, wird – wie nachfolgend bestimmt – verkleinert:

  • Norden
    Kaiserstraße, Westphalweg, Dirschelweg, Dardanellenweg, Goldenes Horn, Imbrosweg, Straße 229
  • Osten
    Östliche Bezirksgrenze
  • Süden
    Quarzweg, Tauernallee, Mariendorfer Damm, Titlisweg, westliche Geländegrenze Trabrennbahn Mariendorf, Untertürkheimer Straße, Fritz-Werner-Straße, Wilhelm-v.-Siemens Straße
  • Westen
    Großbeerenstraße, Rathausstraße
  • Stadtplan mit Kennzeichnung des Sperrbezirkes

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    PDF-Dokument (17.5 MB) - Stand: 05.11.2021

B – Geltung der Allgemeinverfügung (Bekanntgabefiktion)

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

C – Begründung

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk (§ 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)).

Angeordnete Schutzmaßregeln sind (nur dann) aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist (§ 12 Abs. 1 BienSeuchV).
Sie gilt als erloschen, wenn alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder b) behandelt worden sind und c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 BienSeuchV (Nachuntersuchung durch beamtete Tierärzt:innen) einen negativen Befund ergeben hat und die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von beamteten Tierärzt:innen abgenommen worden ist. Im Sperrbezirk gilt zusätzlich, dass alle Bienenvölker und Bienenstände unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen waren (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BienSeuchV); diese Untersuchung war zu wiederholen; die Amerikanische Faulbrut gilt nur dann als erloschen, wenn auch diese Untersuchungen einen negativen Befund ergeben haben (§ 12 Abs. 3 BienSeuchV).

Die im ursprünglichen Sperrbezirk auf Anzeichen der Amerikanischen Faulbrut untersuchten Bienenvölker und Bienenstände haben jedoch nicht bei allen dort befindlichen Bienenständen einen negativen Befund ergeben.

Jedoch haben die nunmehr außerhalb der o.g. neugefassten Sperrbezirksgrenzen liegenden Bienenstände einen negativen (Nachuntersuchungs-)Befund ergeben; der Sperrbezirk kann aufgrund der Ergebnisse auf den gesetzlich festgelegten Mindestumkreis von einem Kilometer verkleinert werden.

D – Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ordnungsamt – Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Tempelhofer Damm 165, 12099 Berlin einzulegen.

E – Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung an.

Begründung:

Damit mit der Festlegung des Sperrbezirkes die zur wirksamen Bekämpfung dieser Tierseuche erforderlichen Ge- und Verbote des § 11 der BienSeuchV in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung der Sperrbezirksfestlegung anzuordnen.

Würde dies nicht geschehen, könnte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes das Wirksamwerden der genannten Ge- und Verbote hinausgezögert werden.

Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Ohne das Wirksamwerden der in § 11 BienSeuchV genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.

Im Auftrag
Dr. Rossi-Broy
(Amtstierärztin)

Hinweise

1. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Die aufschiebende Wirkung Ihres möglichen Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung kann auf Antrag an das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin durch dieses ganz oder teilweise wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO).

2. Anzeige- und Mitteilungspflicht

§ 1a Satz 1 BienSeuchV

Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.

Alle nicht bereits registrierten Bienenstandorte sind unverzüglich mittels Fragebogen anzuzeigen.

Jeder registrierte Bienenstandort im Bezirk erhält eine eigene, individuelle Registernummer. Diese wird/werden bei ordnungsgemäßer Registrierung oder auf Nachfrage den Tierhaltenden schriftlich mitgeteilt.

Alle Bienenhalter:innen im Bezirk müssen überprüfen, ob sich die bisherigen Registerangaben für die Kontaktaufnahme und zum Tierbestand geändert haben und ggf. Änderungen unverzüglich mittels Fragebogen mitteilen.

Die zwischenzeitliche Aufgabe der Bienenhaltung kann formlos unter Angabe der Registernummer, des Vor- und Zunamens sowie der Anschrift des ehemaligen Bienenstandortes erfolgen. Diese Angaben sind aufgrund der Gefährlichkeit und damit Notwendigkeit der Bekämpfung dieser Tierseuche außerordentlich wichtig.

3. Rechtsvorschriften für den Sperrbezirk

§ 11 BienSeuchV

(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
  1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung “Seuchenwachs” abgegeben werden, und
  2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

4. Anzeigepflicht von Tierseuchen

§ 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie
  1. des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
  2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.

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