Drucksache - 1440/XIX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.3.15 folgenden Beschluss:
„Die BVV fordert den Senat auf, den Bezirk dabei zu unterstützen die Möglichkeiten der Sozialen Erhaltungsverordnung vollständig auszuschöpfen um die ehemaligen bundeseigenen Wohnungen vor einer spekulativen Verwertung, zu schützen. Dazu ist es insbesondere notwendig, dass der Senat (in Zusammenarbeit mit den landeseigenen Wohnungsgesellschaften) die juristischen und finanziellen Bedingungen herstellt, damit das Vorkaufsrecht nötigenfalls ausgeübt werden kann. Die in der BVV vertretenen Parteien bemühen sich über ihre Kontakte zu ihren Fraktionen im Abgeordnetenhaus entsprechende Zusagen und Vorbereitungen zu fördern.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Auf der Ebene des Bezirksamtes sind durch die Bezirksbürgermeisterin Gespräche mit der hier zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen geführt worden, mit dem Ergebnis, dass das bereits im April 2015 eingeleitete Verfahren zur Durchsetzung des Vorkaufsrechts für die Gebäude Großgörschenstraße 25, Großgörschenstraße 26 / Katzlerstraße 11, Großgörschenstraße 27 / Katzlerstraße 10 auf der Seite des Landes Berlin durch die Senatsverwaltung für Finanzen als Prozessbeteiligte weitergeführt wird.
Das Bezirksamt hat durch die fristgerechte Zustellung des Ausübungsbescheides seine Position gegenüber der BIMA in dem o.g. Fall deutlich gemacht. Das preislimitierte Vorkaufsrecht wurde – aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel des Bezirks – zugunsten eines Dritten, hier der berlineigenen Wohnungsbaugesellschaft GEWOBAG geltend gemacht. Die BIMA hat erwartungsgemäß bei dem Landgericht Berlin – Kammer für Baulandsachen – den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Verfahren vor dem Landgericht dauert an.
Es ist hervorzuheben, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit ihren zuständigen Abteilungen Rat und Hilfe erteilt hat. Finanzielle Zusagen wurden von dieser Seite jedoch nicht gegeben.
Der Prozess wird seit dem 6. Januar 2016 durch die Senatsverwaltung für Finanzen geführt. Dies bedeutet, dass die Kosten des Verfahrens durch die Senatsverwaltung übernommen werden. Anders dürfte es sich mit etwaigen Folgekosten, Schadensersatzforderungen usw. verhalten, falls das Verfahren in letzter Instanz nicht zugunsten des Landes Berlins entschieden wird.
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