Drucksache - 2091/XX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass entsprechend dem Beschluss der Bundesministerkonferenz vom 03.03.2021 in Berlin - und somit auch in Tempelhof-Schöneberg gültig - Sport für Kinder bis 14 Jahren in festen Gruppen auf ungedeckten Sportanlagen ermöglicht wird.
Zudem wird das Bezirksamt ersucht, bei für den Sport relevanten Änderungen der SARS-CoV2-InfektionsschutzmaßnahmenVO die Sportvereine und Platzwarte zeitnah durch Schreiben oder durch andere geeignete Maßnahmen über die nun geltenden Rahmenbedingungen des Sportbetriebs zu informieren.
Ferner wird dem BA empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass entsprechend der Forderung des Arbeitskreises der Bezirkssportbünde ein zentrales Hygieneplanregister eingerichtet wird und eine digitale Erfassung der Teilnehmenden am Sport erfolgt.
Dem zuständigen Sportausschuss ist bis zur Juni-Sitzung 2021 über den Verfahrensstand zu berichten.
Begründung:
Die Bundesministerkonferenz hat am 03.03.2021 einstimmig beschlossen, dass bundesweit Sport für Kinder bis 14 Jahren in festen Gruppen auf ungedeckten Sportanlagen wieder möglich sein soll, dennoch hat Berlin, obwohl es auch für diese Regelung gestimmt hat, diesen Beschluss als einziges Bundesland nicht voll umgesetzt und nur Kindern bis 12 Jahren Sport in einer festen Gruppe auf Sportplätzen erlaubt.
Dabei ist es für Kinder und Jugendliche in Pandemiezeiten gerade auch mit zunehmender Dauer des Lockdowns für ihre physische und psychische Gesundheit äußerst wichtig, wieder neben dem Schulsport auch in ihrer Freizeit ihren Sport ausüben zu können und Gleichaltrige zu treffen. Perspektivisch sollte dies für Jugendliche bis 18 Jahren gelten.
Zudem sollte das Bezirksamt, ähnlich wie in Friedrichshain-Kreuzberg, die Sportvereine und Platzwarte zeitnah über die geltenden Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb nach der jeweils aktuellsten Infektionsschutzverordnung informieren, z.B. ob beim Kindertraining bis 12 Jahren das Abstandsgebot und das Gebot der Kontaktfreiheit gilt. Diese Informationen sind für alle am Sportbetrieb Beteiligten wichtig und tragen auch zur Entlastung der ohnehin schon sehr beanspruchten überwiegend ehrenamtlich tätigen Trainer*innen und Übungsleiter*innen bei, genauso wie eine digitalisierte Anwesenheitsdokumentation.
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