Präambel
Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden „Veranstalter“), veranstaltet das Straßenfest „Gazino – Basar und Musikfest“. Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg steht für Vielfalt, Menschenwürde und Diversität. Dies soll auch bei „Gazino“ zum Ausdruck gebracht werden.
1. Gemeinnützigkeit und Gewinnorientierung
- Die Veranstaltung – ausgenommen der Basar – ist eine gemeinnützige Veranstaltung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg und dient dem Wohle der Bevölkerung. Es werden keine Gewinne bei der Durchführung des Bühnenprogramms sowie bei der Zeitzeugenarbeit erzielt. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass die kulturellen Angebote für die Besucher_innen kostenfrei sind.
- Der Basar, bestehend aus Aktionsständen und Warenständen, ist gewinnorientiert. Der Gewinn verbleibt bei den Standbetreibenden.
2. Verpflichtung zu Respekt und Toleranz
- Rassismus, Rechtsextremismus, religiöser Fundamentalismus, Sexismus, Queerfeindlichkeit, Geschichtsrevisionismus und Antisemitismus haben bei „Gazino“ keinen Platz. Alle Teilnehmenden verpflichten sich, einander mit gegenseitigem Respekt und Toleranz zu begegnen.
- Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Organisationen, die rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende Ziele verfolgen oder verfolgt haben oder rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende Handlungen begehen oder begangen haben.
- Die Teilnahme bei „Gazino“ ist für alle Personen und Organisationen möglich, die unsere Verhaltensregeln akzeptieren und einhalten.
3. Teilnahmekreis
- Gewinnorientierte Unternehmen können sich ausschließlich für einen Warenstand anmelden.
- Gemeinnützige Organisationen bzw. Vereine können sich für das Bühnenprogramm, die Teilnahme mit einem Aktionsstand oder einem Warenstand anmelden.
- Als gemeinnützige Organisationen gelten Vereine, Verbände, gUGs, gGmbHs, Freizeiteinrichtungen, Bürgerinitiativen, Genossenschaften, Stiftungen und Behörden, die ganzjährig gemeinnützig agieren.
- Privatpersonen können sich für das Bühnenprogramm, für die Teilnahme mit einem Aktionsstand oder einem Warenstand anmelden. Die Anmeldung eines Warenstandes für den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken ist nicht zulässig.
- Politische Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
- Alle Angebote werden auf Stimmigkeit mit dem Gesamtkonzept und der Vorgaben im Sinne der Verpflichtung zu Respekt und Toleranz geprüft. Der Veranstalter behält sich bei jeder Anmeldung eine Prüfung vor und hat das Recht, Anmeldungen abzulehnen.
4. Musik und Bühnenprogramm
- Musik und musikalische Darbietungen finden ausschließlich auf der zentralen Bühne statt. Eine Einzelbeschallung am Stand ist nicht gestattet. Der Veranstalter behält sich vor, von dieser Regelung nach Absprache und im Einzelfall abzuweichen.
- Es wird keine Gebühr für den Bühnenauftritt erhoben. Der Veranstalter behält sich vor, nach vorheriger Absprache Gagen für einzelne Bühnenauftritte zu zahlen und begründet die Entscheidung nicht öffentlich gegenüber den Ensembles.
- Die Bewerbung für das Bühnenprogramm erfolgt über das Online-Bewerbungsformular. Die Auftrittszusage durch den Veranstalter macht die Bewerbung für den Bühnenauftritt sowohl für den Veranstalter als auch für das ausgewählte Ensemble verbindlich.
- Alle teilnehmenden Ensembles verpflichten sich bis spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung das Programm mit den gespielten Stücken für die Meldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) beim Veranstalter einzureichen. Der Veranstalter stellt einen Vordruck zur Verfügung.
5. Stände
5.1 Standangebot
5.1.1 Aktions- und Informationsstände
- Aktionsstände bieten aktive Mitmachangebote oder Dienstleistungen, zum Beispiel Henna-Malerei oder Handarbeiten.
- Aktionsstände können zusätzlich der Information, dem Austausch, der Vernetzung und der Werbung in eigener Sache dienen.
- Ausgeschlossen ist der Verkauf von Waren, Lebensmitteln und Getränken.
5.1.2 Warenstände
- Warenstände dienen dem Verkauf von Waren, Lebensmitteln und Getränken.
- Das Warenangebot soll traditionelle, orientalische und handwerklich hergestellte Güter beinhalten und sich am Warenangebot des damaligen türkischen Basars sowie an traditionellen türkischen Märkten orientieren: Teppiche, Schmuck, Textilien, Lederwaren, Antiquitäten und Kassetten. Die Waren können sowohl neu als auch gebraucht sein.
- Lebensmittel wie Nüsse und Trockenfrüchte, Oliven, Gewürze dürfen auf dem Markt angeboten werden. Nicht zugelassen sind Fleisch-, Käse-, Fischstände, Lebensmittel und vergleichbare, die schnell verderben können. Weitere Lebensmittelangebote werden im Einzelfall vom Veranstalter geprüft und müssen von diesem genehmigt werden.
- Der Verkauf von Lebensmitteln und Getränken durch gemeinnützige Organisationen ist im begrenzten und vorab abgesprochenen Rahmen erlaubt. Das kostenfreie Angebot von türkischem Tee ist grundsätzlich erlaubt und explizit erwünscht.
- Warenstandbetreibende mit Herausgabe von Lebensmitteln und Getränken zum Verzehr vor Ort versichern mit Ihrer verbindlichen Anmeldung, dass sie die folgenden Informationen zur Kenntnis nehmen. Den Inhalten ist Folge zu leisten (Gesamtübersicht der Vorschriften).
- Merkblatt – Hygienische Anforderungen beim Verkauf von Lebensmitteln im Straßenhandel, auf Märkten und Volksfesten,
- Merkblatt – Kenntlichmachung von Allergenen in nicht vorverpackter Ware nach der VO (EU)1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV),
- Merkblatt – Personalhygieneschulungen im Lebensmittelbereich sowie die
- Informationsseite zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Die Herausgabe von Glasflaschen und Dosen ist verboten.
5.2 Standvergabe
- Es gilt das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, das heißt, die Anmeldungen werden nach dem Zeitpunkt des Eingangs berücksichtigt.
- Bei der Standvergabe gibt es Vorrang für (gemeinnützige) Organisationen und Unternehmen aus Tempelhof-Schöneberg, wenn diese sich innerhalb der Anmeldefrist anmelden.
- Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf einen Stand beim Fest, auch nicht bei einer Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist. Wenn vor Ende der Anmeldefrist alle Plätze auf dem Gelände vergeben sind, kann der Veranstalter eine Teilnahme nicht garantieren.
- Die Anmeldung des Anbieters erhält erst durch die Anmeldebestätigung seitens des Veranstalters Gültigkeit. Die Zusage für das Betreiben eines Standes bezieht sich lediglich auf die angemeldete Organisation bzw. das angemeldete Unternehmen und darf nicht an Dritte übertragen werden.
5.3 Standgeld
- Das Betreiben eines Standes bei der Veranstaltung ist kostenpflichtig.
- Das Standgeld wird entsprechend der folgenden Kategorien erhoben und ist nach Zusage durch den Veranstalter innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Die Kontodaten werden mit der Zusage verschickt.
| Kategorie | Angebot | Preis für Stand bis zu 3 Meter/ Food-Truck bis 6 Meter |
|---|---|---|
| 1 | Gemeinnützige Organisationen ohne Einnahmen | 0 Euro |
| 2 | Gemeinnützige Organisationen mit Einnahmen | 50 Euro |
| 3 | Warenverkauf, Speisen und Getränke | 150 Euro |
| 4 | Waren- oder Verpflegungsstand der Sponsoren bzw. alle Stände der Kooperationspartner | 0 Euro |
5.4 Bereitstellung von Marktständen und Standplatz
- Der Veranstalter stellt anhand der in der Online-Anmeldung erfolgten Bestellung Marktstände. Diese haben eine Länge von circa 3 Metern und eine Tiefe von circa 2,50 Metern (Tischplatte circa 1 Meter) und sind mit einer Plane überdacht.
- Selbst mitgebrachte Stände, Food-Trucks und Infomobile sind bei vorheriger Anmeldung und Angabe der Größe gestattet.
- Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Standfläche auf dem Veranstaltungsgelände. Die vom Veranstalter festgelegten Standplätze sind verbindlich.
- Benötigte Stühle müssen selbst mitgebracht werden.
6. Ablauf der Veranstaltung/Auf- und Abbau
- Hinweise für den Auf- und Abbau sowie ein Standplan folgen frühestmöglich nach Ablauf der Anmeldefrist.
- Bei einer Standanmeldung ist die Bestätigung der durchgängigen Standbesetzung am Veranstaltungstag Voraussetzung für die Teilnahme. Warenstände und Informationsstände sind von 14 bis 18 Uhr, Stände mit Speisen und Getränken von 14 bis 20 Uhr zu besetzen.
- Die Stände sind am Veranstaltungstag möglichst bis 21 Uhr zu räumen. Nach 22 Uhr ist auf die Nachtruhe Rücksicht zu nehmen.
- Die Anzahl der Fahrzeuge auf dem Festgelände während des Auf- und Abbaus ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. In jedes Fahrzeug ist gut sichtbar der „Kfz-Zettel“ zu legen, den Sie rechtzeitig per Post erhalten.
- Parkplätze stehen auf dem Veranstaltungsgelände nicht zur Verfügung. Kraftfahrzeuge müssen außerhalb des Geländes abgestellt werden.
7. Stromverbrauch
- Der Stromverbrauch ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
- Bei Stromverbrauch müssen ein Zuleitungskabel von mindestens 30 Metern Länge, ein CEE-Adapter (230 V blau) und Mehrfachsteckdosen vom Standbetreibenden mitgebracht werden.
- Starkstromanschlüsse mit 16 A CEE und 32 A CEE können nicht bereitgestellt werden.
8. Sicherheitsbestimmungen
- Gas- und kohlebetriebene Koch- und Grillgeräte müssen in ausreichendem Abstand zu den Ständen und zur Besucherseite abgedeckt aufgestellt werden gemäß der Vorgaben der Berliner Feuerwehr zum Betreiben von Märkten. Für die Verwendung von gasbetriebenen Kochgeräten, Wärmestrahler für Speisen und ähnlichem sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und alle Maßnahmen für einen sicheren Betrieb zu ergreifen gemäß der Vorgaben der Berliner Feuerwehr zur Verwendung von Flüssiggas bei Veranstaltungen und Versammlungen.
- Offenes Feuer direkt in den Ständen ist verboten.
- Das Aufstellen von Mobiliar oder ähnlichen Gegenständen in Bereichen mit Besucherströmen ist verboten.
- Rettungswege sind freizuhalten.
- Im Fall einer unvorhersehbaren Situation (Unwetter, Brandfall, Panik etc.) ist der Verkauf auf Anweisung des Veranstalters unverzüglich einzustellen und den Anweisungen des Personals bzw. der Polizei und Feuerwehr (wenn vor Ort) unbedingt Folge zu leisten.
9. Abfall
- Müll ist möglichst zu vermeiden bzw. auf das Mindestmaß zu begrenzen. Es sind eigene Müllsäcke mitzubringen, damit der anfallende Müll an den Ständen in den dafür vorgesehenen Müllcontainern entsorgt werden kann.
- Müll ist getrennt nach Papier/Pappe, Glas und Restmüll zu entsorgen. Ein Papiercontainer steht auf der Veranstaltungsfläche bereit. Ein Glascontainer befindet sich in etwa 150 Metern Entfernung an der Ecke Alvenslebenstraße/Kirchstraße und ist zu nutzen.
- Angebotene Waren und Informationsmaterialen dürfen in keinem Fall nach Beendigung der Veranstaltung als „Müll“ zurückgelassen werden und sind in jedem Fall wieder mitzunehmen.
- Verwendete Grillkohle ist fachgerecht abzukühlen (evtl. Verwendung von eigenen Metallbehältern) und ggf. mitzunehmen. In keinem Fall darf die Grillkohle auf dem Straßenland zurückgelassen werden.
10. Zentrales Mehrwegsystem/Nutzung von Geschirr
- Die Ausgabe von Speisen und Getränken erfolgt über ein zentrales Mehrwegsystem des Veranstalters, an dem sich alle Stände mit kulinarischem Angebot zu beteiligen haben.
- Die benötigte Anzahl des Geschirrs muss im Anmeldeformular angegeben werden. Die Geschirrherausgabe erfolgt am Veranstaltungstag bei Aufbau des Festes.
- Es entsteht je nach Geschirrstück eine Pfandgebühr, die bei Geschirrherausgabe von den Standbetreibenden erhoben und nach Geschirrrückgabe zurückerstattet wird.
- Die Rückgabe des benutzen und nicht gebrauchten Geschirrs sowie eine Verrechnung falls mehr oder weniger Geschirr herausgegeben bzw. wiederangenommen wurde, erfolgt nach Veranstaltungsende.
- Die Herausgabe von Speisen und Getränken in selbst mitgebrachtem Einweggeschirr ist nicht gestattet und kann bei Zuwiderhandlung zum Ausschluss der Veranstaltung führen.
11. Ausschank alkoholhaltiger Getränke
- Der Alkoholausschank ist ausschließlich in der Zeit von 18 bis 21 Uhr gestattet.
- Für den Ausschank alkoholhaltiger Getränke muss ein Antrag auf Gestattung gemäß § 12 des Gaststättengesetzes gestellt werden.
- Alkoholausschenkende verpflichten sich, die für den Ausschank anfallende Verwaltungsgebühr für eine Gestattung fristgerecht nach Zahlungsaufforderung an das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zu überweisen. Die Zahlungsaufforderung erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung.
- Die Verwaltungsgebühr für eine Gestattung beträgt bei einer juristischen Person 163,00 Euro und für eine natürliche Person 136,92 Euro.
- Die Verwaltungsgebühr für den Antrag auf Gestattung gemäß § 12 des Gaststättengesetzes kann nach der Frist zur Einreichung nicht mehr rückerstattet werden.
12. Rücktrittsklausel
- Der Rücktritt von der Anmeldung kann bis 14 Tage vor der Veranstaltung kostenfrei und unter Erstattung des Standgeldes erfolgen. Ab dem 13. Tag vor der Veranstaltung ist der komplette Beitrag fällig.
- Ein Rücktritt vom Bühnenprogramm aufgrund von Krankheit, Personalausfall etc. ist dem Veranstalter frühestmöglich zu melden.
13. Haftung und Absage der Veranstaltung
- Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Dienstkräfte. Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg bzw. seiner Dienstkräfte beruhen. Schadensersatzansprüche aufgrund hoheitlicher Tätigkeit (Art. 34 Satz 1 GG in Verbindung mit § 839 BGB) bleiben unberührt.
- Kommt die Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zustande, oder wird das Fest durch höhere Gewalt oder durch andere, nicht vom Veranstalter zu vertretende Gründe, insbesondere durch Versagen von Einrichtungen, verspäteten Aufbau der Stände oder durch Betriebsstörungen beeinträchtigt, bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Bezirksamt.
- Dies gilt auch, wenn das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg das Fest absagt, weil für Teilnehmende und Besuchende ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit angenommen werden muss.
Der Veranstalter behält sich vor, bei grob fahrlässigem Fehlverhalten und der Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen auch während der Veranstaltung vor Ort Teilnehmende auszuschließen und die Räumung des Standes anzuordnen.