Seit Dezember 2025 erteilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) keine neuen Zulassungen zu Integrationskursen für sogenannte nachrangig Berechtigte gemäß § 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mehr. Von der Regelung betroffen sind insbesondere Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete (§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG), Personen aus der Ukraine sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger.
Trotz dieser Änderungen bestehen weiterhin Möglichkeiten, einen Zugang zum Integrationskurs zu erhalten:-
Zugang über das Jobcenter
Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen über das zuständige Jobcenter eine Zulassung zum Integrationskurs erhalten. Dies betrifft unter anderem EU-Bürgerinnen und -Bürger, Personen aus der Ukraine sowie andere Leistungsberechtigte mit entsprechendem Bescheid. -
Zugang über das Sozialamt
Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialamt nachzufragen, ob eine Zulassung zum Integrationskurs erteilt werden kann. -
Zugang über das Landesamt für Einwanderung
Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die neu eingereist sind, sowie nachziehende Familienangehörige können sich an das Landesamt für Einwanderung wenden, um eine mögliche Zulassung klären zu lassen.
Weitere Hinweise:
Bereits erteilte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.
Eine Teilnahme am Integrationskurs ist grundsätzlich auch für Selbstzahlende möglich.
Darüber hinaus gibt es an der Volkshochschule (VHS) Tempelhof-Schöneberg weitere Deutschkurse (Offenes Programm, Deutschkurse für Geflüchtete, Deutschkurse für Mütter/Eltern), für die unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen gelten.
Für eine Anmeldung zum Deutschkurs an der Volkshochschule ist immer der Besuch der Deutschberatung montags oder donnerstags notwendig. Im Rahmen der Beratung wird dann geklärt, welche Kurse besucht werden können.
Auf der Webseite der Volkshochschule finden Sie die aktuellen Beratungszeiten sowie weitere Informationen zu den Deutschkursen.