Aussage
X % der Kinder und Jugendlichen unter 15 Jahren leben in Bedarfsgemeinschaften (BG) nach SGB II (umgangssprachlich: „Bürgergeld”). Erfasst werden alle Kinder, die in einer BG nach SGB II leben, unabhängig davon, ob ein eigener Leistungsanspruch nach SGB II besteht oder nicht.
Definition
Eine BG, abgesehen von Einzelhaushalten, besteht aus leistungsberechtigten Person (LB), die mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren gesamte Einkünfte die im Sozialgesetzbuch II festgelegte Bedürftigkeitsgrenze nicht überschreiten.
Personen innerhalb einer BG, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren) können Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten (vor 2023: Sozialgeld). Sie werden als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) bezeichnet.
Minderjährige unverheiratete Kinder in Bedarfsgemeinschaften, die ihren individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken können (z.B. Unterhalt), also individuell nicht hilfebedürftig sind, werden als Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) bezeichnet. Der Anteil von KOL an allen unverheirateten Kindern unter 15 Jahren in BG liegt bei unter 2 %.
Interpretation / Hinweise
Ein hoher Wert des Indikators verweist auf eine räumliche Konzentration von sozioökonomisch schwierigen Lebenslagen, Armut und Armutsgefährdung von Kindern.
Im Kontext der Bezirksregionenprofile wird der Indikator als Schlüsselmerkmal für materielle Kinderarmut angesehen, da er auf soziale Ungleichheit beim Hineinwachsen in die Gesellschaft hinweist. Kindern aus finanziell belasteten Haushalten ist der gleichberechtigte Zugang zu vielen gesellschaftlichen Bereichen und Erfahrungen ihrer Altersgenossen versperrt oder erschwert – beispielsweise bei Freizeit, Kultur und Sport. Der Indikator gibt Hinweise auf spezifische Unterstützungsbedarfe dieser Altersgruppe und ihrer Familien.
Kinderarmut ist auch Familienarmut. Am größten ist das Armutsrisiko für Kinder Alleinerziehender, Kinder aus kinderreichen Familien sowie Kinder mit Migrationsgeschichte und Kinder aus bildungsfernen Elternhäusern. Verweisen „Transferleistungen nach SGB II” auf die Betroffenheit durch Einkommensarmut, so wird in der neueren wissenschaftlichen und politischen Diskussion verstärkt ein „kindgerechter” Armutsbegriff aus der Perspektive des Kindes eingefordert. Demnach umfasst die Betrachtung von Kinderarmut mehrere Dimensionen und Fragen: Ist das Kind hinsichtlich seiner materiellen Lage hinreichend gut versorgt (dazu zählen Kleidung, Wohnen, Essen, materielle Partizipation)? Verfügt es über soziale Kompetenz, soziale Kontakte? Ist es gesund (physisch, psychisch)? In welcher kulturellen Lage (Sprache, Bildung, kulturelle Kompetenzen) befindet es sich? Ein solcher Perspektivwechsel bezieht die Zukunftschancen der Kinder sowie den sozialen Raum ein (soziale
Infrastruktur wie Kita, Schulen und Freizeitangebote, Wohnen und Wohnumfeld, Partizipation etc.), da er Armutsfolgen und Benachteiligungen verstärken oder mindern kann.
Ein lokaler Handlungsansatz zur Minderung von Kinderarmut im mehrdimensionalen Sinne sollte den Zusammenhang von materieller, sozialer und räumlicher Benachteiligung durchbrechen und mit einem Mix aus finanziellen Erleichterungen, Infrastrukturleistungen und Partizipationsangeboten das Aufwachsen von Kindern unterstützen.
Werte kleiner als 10 müssen aus Gründen der Geheimhaltung in den jeweiligen Planungsräumen gesperrt werden. Die betreffenden Fallzahlen werden summiert dem Berliner Gesamtwert zugeschlagen.