1. Voraussetzung für die Bearbeitung:
Verkehrsrechtliche Anträge werden nur bearbeitet, wenn eine gültige Sondernutzungsgenehmigung des zuständigen Straßenbauträgers vorliegt. Anträge ohne entsprechende Genehmigung werden abgelehnt.
2. Einzureichende Unterlagen:
Bei der Antragstellung sind neben den üblichen Unterlagen nach § 45 (6) StVO in Bezug auf die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes mindestens das/die Aktenzeichen der Sondernutzung oder – noch besser – als Anlage des Antrages auf verkehrsrechtliche Anordnung eine Kopie der Sondernutzung online einzureichen (hochzuladend).
3. Bedingungen für die Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung: Eine Anordnung wird nicht erteilt, wenn
- die Sondernutzungsgenehmigung fehlt,
- die Geltungszeiträume (Sondernutzungsgenehmigung zu verkehrsrechtlicher Anordnung) nicht übereinstimmen oder
- die beantragten Verkehrsflächen im öffentlichen Raum nicht mit der Sondernutzungsgenehmigung übereinstimmen.
4. Interimsregelung:
Diese Vorgehensweise gilt bis zur vollständigen Umsetzung der Vorschriften des Baubeschleunigungsgesetzes auf Arbeitsebene der Berliner Verwaltung.
5. Zuständigkeit:
Der Gesetzgeber sieht vor, dass ausschließlich der Straßenbauträger für die Annahme und Weiterleitung der Anträge zuständig ist. Die Straßenverkehrsbehörde nimmt die Regelung aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit sowie zur Sicherstellung der Einhaltung neuer gesetzlicher Vorgaben vor.
6. Ziel der Regelung:
Die Maßnahme dient dazu, unnötige Anträge zu vermeiden, die aufgrund fehlender Unterlagen oder Genehmigungen abgelehnt werden müssten. In der Vergangenheit führte dies zu Verzögerungen und Unmut bei den Antragstellern. Ziel ist es, Verkehrsrechtliche Anordnungen zügig zu prüfen und auf Basis vollständiger Unterlagen zu bescheiden, um ein „Behörden-Pingpong“ zu vermeiden.
Die Straßenverkehrsbehörde des Straßen- und Grünflächenamtes Charlottenburg-Wilmersdorf bedankt sich für Ihr Verständnis.