Stadtring Berlin Abschnitt
Bezirksgrenze Wilmersdorf – Masurenallee und Avus – Verteiler
im Bezirk Charlottenburg
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung Bebauungsplan VII-E vom 11.12.1985 beachten.
Zwischen den Punkten A und B ist die Straßenbegrenzungslinie des Messedammes zugleich Baugrenze.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1-3 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 ausnahmsweise zulässigen Anlagen allgemein zulässig.