Drucksache - 0514/4
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 13. Juni 2013 beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, im Rahmen von B-Plan-Verfahren anstatt wie bisher ausschließlich eine Regenwasserversickerung festzulegen, verschiedene Methoden der Regenwasserbewirtschaftung gemäß den Leitlinien des Senats zu ermöglichen.
Der BVV ist bis zum 31.08.2013 zu berichten.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde von dem Beschluss unterrichtet und teilte dazu mit Schreiben vom 27. Februar 2014 mit:
"Sie baten um Prüfung, inwieweit eine weitergehende Nutzung des Niederschlagswassers (Wiederverwendung von Niederschlagswasser innerhalb von Gebäuden) durch textliche Festsetzung vorgenommen werden kann und damit Bestandteil des Bebauungsplans werden kann. Eine entsprechende textliche Festsetzung zur sog. "Trinkwassersubstitution" wäre rechtswidrig und nichtig, da es ihr an "Städtebaulichen Gründen" im Sinne von § 9 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB fehlt (vgl. grundlegend: Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30.08.2001, Az.: 4 CN 9.00). Die Festsetzung der Wiederverwendung von Niederschlagswasser findet in § 9 Abs. 1 BauGB keine Rechtsgrundlage, weil sie nicht den für Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlichen bodenrechtlichen Bezug besitzt. Der Einsatz des Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung oder im Haushalt (z.B. in Toiletten, Spül- oder Waschmaschinen) ist keine Bodennutzung im Sinne des Städtebaurechts. Das Gebot, Niederschlagswasser auf bestimmte Weise zu verwerten, stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Maßnahme zum Ausgleich oder zum Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 1a Abs. 3, § 200a Satz 1 BauGB dar. Der sparsame Gebrauch von Trinkwasser durch die sog. "Trinkwassersubstitution" ist nach dem Bundesverwaltungsgericht zwar ökologisch sinnvoll. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB enthält jedoch keine "ökologische Generalklausel", so dass es nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist, sinnvolle ökologische Ziele ohne gleichzeitig gegebene städtebauliche Rechtfertigung durchzusetzen. Mit der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass in einem Bebauungsplan keine Festsetzungen im Sinne des § 9 BauGB getroffen werden können, wonach Regenwassernutzungsanlagen verpflichtend von den Grundstückseigentümern zu betreiben sind."
Da mit dieser Stellungnahme die Intention des Beschlusses nicht nachvollzogen wurde, erfolgte aufgrund mehrerer telefonischer Nachfragen mit Schreiben vom 26. Juni 2014 folgende ergänzende Mitteilung:
"Wie Ihnen bereits im o.g. Schreiben mitgeteilt wurde, ist eine Festsetzung einer weitergehenden Nutzung des Niederschlagswassers (Wiederverwendung von Niederschlagswasser innerhalb von Gebäuden) aus planungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Jedoch kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Wiederverwendung von Niederschlagswasser auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages erfolgen. Eine zwangsweise Verpflichtung der Grundstückseigentümer ist nicht möglich. Aus Gründen eines ausgeglichenen Wasserhaushalts soll geringverschmutztes Niederschlagswasser, z.B. von Dachflächen, wenn möglich vor Ort versickert werden. Ist dies auf Grund von hohen Grundwasserständen, im Untergrund vorhandener Altlasten oder schlecht versickerungsfähiger bindiger Böden nicht möglich, können Systeme der Regen- und Grauwassernutzung auch wasserwirtschaftlich sinnvoll sein. Das bedeutet auch, dass einzelne Konzeptansätze immer anhand der Rahmenbedingungen des konkreten Projektes beurteilt werden müssen. Es empfiehlt sich, die Auswahl der infrage kommenden Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung gemäß § 36a Berliner Wassergesetz für das einzelne Vorhaben durch ein Entwässerungskonzept von einem Fachplaner vornehmen zu lassen. Aufgabe eines solchen Konzeptes ist es, sowohl die hydrogeologischen Standortbedingungen als auch die entwässerungstechnischen Rahmenbedingungen (ggf. begrenzte Aufnahmekapazität des Kanalsystems der BWB) sowie alle sonstigen für das Vorhaben maßgeblichen Vorgaben zu berücksichtigen und die einzelnen Maßnahmen in den vorgesehenen Städtebau und die Architektur einzupassen. Eine Entscheidung darüber, welche Malnahmen über eine textliche Festsetzung in einem Bebauungsplan (Niederschlagswasserversickerung) oder über das Instrument eines städtebaulichen Vertrages (andere Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen) Verbindlichkeit erlangen können, wäre im einzelnen Planverfahren zu treffen."
In einem Telefonat mit der Senatsverwaltung am 4. Juli 2014 wurde folgende Aussage noch ergänzt:
"Sollte ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zustande kommen, kann in einem Bebauungsplan somit auch eine Festsetzung, die eine Regenwasserversickerung vorschreibt, entfallen."
Das Bezirksamt wird künftig entsprechend verfahren und bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard Naumann Marc Schulte Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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