Drucksache - 2047/3
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 15. September 2011 beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob an der Kreuzung Pücklerstraße / Clayallee eine Lichtzeichenanlage eingerichtet werden kann.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Die für Lichtzeichenanlagen zuständige Zentrale Straßenverkehrsbehörde der Verkehrslenkung Berlin wurde um Prüfung gebeten und teilt in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 mit:
„Bei Würdigung, ob straßenverkehrliche Maßnahmen in Betracht kommen, ist auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen (Vgl. auch: Bundesverwaltungsgericht vom 13.12.1979, BVerwG VII C 46.78). Vor Anordnung straßenverkehrlicher Maßnahmen sind die Vor- und Nachteile der Einzelmaßnahmen gegeneinander abzuwägen. In die Abwägungen sind insbesondere der Grad der Beeinträchtigungen, die Leichtigkeit der Realisierung von Maßnahmen, die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes und eventuelle Einflüsse auf die Verkehrssicherheit, auf den Energieverbrauch der Fahrzeuge, auf Erschwernisse bei der Versorgung der Bevölkerung und die Einschränkung der Freizügigkeit mit einzubeziehen.
Straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen sind nach der StVO dort anzuordnen, wo sie nach den gegebenen Umständen zwingend erforderlich sind bzw. wo reglungsbedürftige Verkehre vorhanden sind. Nach einer mir vorliegenden Verkehrserhebung überqueren innerhalb von 12 Stunden rund 70 Fußgänger die Clayallee. Nach meinen Beobachtungen sind ausreichend große Lücken im Verkehr vorhanden, so dass die Fußgänger die Clayallee (auch ohne Lichtzeichenanlage) queren können. Ein Abwarten des Fließverkehrs, bevor die Fahrbahn überschritten wird, ist auch anderswo in der Stadt Normalität. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Clayallee einen besonders breiten Mittelstreifen hat, auf dem beim Überqueren gefahrlos Halt gemacht werden kann. Die Fußgänger haben außerdem nur jeweils eine Fahrtrichtung zu beachten. Es können nicht alle Querungsmöglichkeiten durch eine Lichtzeichenanlage gesichert werden. Bei der Prüfung der Notwendigkeit von Lichtzeichenanlagen werden grundsätzlich strenge Kriterien angelegt. Lichtzeichenanlagen als stärkstes straßenverkehrsbehördliches Mittel werden nur dann angeordnet, wenn durch andere Maßnahmen keine ausreichende Verkehrssicherheit zu erreichen ist. Nur wenn die Prüfung eine unabdingbare Erforderlichkeit ergibt, wird eine Lichtzeichenanlage entsprechend ihrer Priorität ins Bauprogramm aufgenommen.. Die Anordnung einer Lichtzeichenanlage richtet sich nach § 45 Abs. 1 i.V. mit § 37 StVO. Der Prüfung, ob eine Lichtzeichenanlage an einer bestimmten Örtlichkeit als notwendig erachtet wird, geht u. a. die Hinzuziehung der Unfallstatistik voraus. Sie ist ein übliches Mittel, um die Notwendigkeit zur Anordnung verkehrlicher Maßnahmen zu prüfen. Tritt an dieser Stelle eine Unfallhäufung auf, führt dies in den meisten Fällen zu straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen. Dies muss nicht zwangsläufig eine Lichtzeichenanlage sein. Auf der Clayallee in Höhe der Pücklerstraße sind nach der ausgewerteten Verkehrsunfallstatistik weder hohe Unfallzahlen noch Verkehrsunfälle mit Fußgängern verzeichnet. In sechs Jahren wurden auf der Clayallee am Knotenpunkt Pücklerstraße bei einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von 25000 Kfz in 12 Stunden nur 27 Verkehrsunfälle registriert, davon seit dem 01.01.2005 bis 31.03.2011 kein Unfall mit Fußgängerbeteiligung. Weder die Unfallzahlen noch Geschwindigkeitsübertretungen geben hinreichende Gründe für die Anordnung einer Lichtzeichenanlage in der Clayallee/Pücklerstraße.
Die Anordnung einer Querungshilfe an der o.g. Örtlichkeit ist nicht angezeigt.“
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard Naumann Marc Schulte Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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