Auszug - Eingabe Nr. 86 der Frau Heidi Sch. betr. Beschwerde Bürgeramt Heerstraße BE: Frau BzStRin König
Die Petentin ist nicht anwesend. Sie beanstandet, dass die Mitarbeiter des Bürgeramtes Heerstraße ihr die Anmeldung einer aus dem Ausland zuziehenden Familie verweigerten, obwohl sie eine Vollmacht und die Originaldokumente von diesen vorlegen konnte.
Frau BzStRin König erklärt, das die Petentin eine Vollmacht über die Anmeldung aber nicht über die Abmeldung vorlegen konnte. Und von Amtswegen abmelden, so wie Herr Wapler vorschlug, ist nicht so ohne weiteres möglich. Schließlich könne es sein, dass die Wohnung im Ausland als Zweitwohnung bestehen bleibt. Im Übrigen reiche eine Vollmacht für die Abmeldung nicht aus, sondern das Abmeldeformular muss von dem Meldepflichtigen selbst unterschrieben sein (§ 15 Abs. 1 Gesetz über das Meldewesen in Berlin). Die Pflicht zur Abmeldung bei Verzug ins Ausland ergibt sich nach § 11 Abs. 2 Gesetz über das Meldewesen in Berlin. Offensichtlich war der Petentin nicht bekannt gewesen, dass die von ihr betreute Familie gegen die Pflicht zur Abmeldung verstoßen hat.
Frau Halten-Bartels wird mit der Petentin telefonischen Kontakt aufnehmen.
Die Eingabe wird gem. § 36 Abs. 3 c GO-BVV als erledigt erklärt. |
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