Auszug - Antragsformular überprüfen!
Der Antrag ist im Sportausschuss mit Änderungen angenommen, im Schulausschuss abgelehnt worden.
BV Häntsch gibt der Version des Sportausschusses die Zustimmung, bringt jedoch den Änderungsantrag ein, dass es anstatt „Scientology-Sekte“ nunmehr „Scientology-Organisation“ heißen soll.
Bv Lobo lehnt jegliche Unterstützung von Scientology ab, spricht sich aber gegen die Aufnahme einer derartigen Formulierung in den Antragsformularen aus.
BV Dittberner stimmt dem Änderungsantrag von BV Häntsch zu, hält den rechtlichen Weg über die Formulierung im Antragsformular aber nicht für gangbar.
BV Verrycken lehnt den Antrag aufgrund mangelnder Praktikabilität und Überprüfungsmöglichkeiten für die Verwaltung ab.
BV Häntsch regt an, insbesondere bei Scientology unmissverständliche politische Signale zu setzen und wirbt für den Antrag.
BV Centgraf spricht sich für den Antrag aus.
BzStR Gröhler weist auf die Problematik der unterschiedlichen Zuständigkeiten bei der Vergabe von Räumlichkeiten hin. Die Abt. Jug verwaltet die Sport- und Jugendfreizeitimmobilien selbst, Abt. Bau vermietet die übrigen Immobilien. Insofern sieht er Bedenken hinsichtlich einer lückenlosen Prüfung „verdächtiger“ Anträge. Darüber hinaus hat das Rechtsamt die rechtliche Fragestellung zum Ausschluss der Scientology geprüft: sofern die Scientology für eine Aufgabe oder Maßnahme beauftragt würden, die sozusagen die bezirklichen Interna betrifft (z.B. Inhouse-Schulung Rhetorik), wäre diese Ausschluss-Erklärung zulässig. Sofern Scientology jedoch eine „objektive“ Dienstleistung erbringt (z.B. Milchlieferung), wäre die Ausschluss-Erklärung rechtlich kritisch zu bewerten.
BV Häntsch erklärt, den Antrag um die Formulierung „...zu prüfen, ob...“ zu ergänzen.
BV Lobo, BV Verrycken, BV Dittberner, BV Riedel und BV Tillinger lehnen den Antrag ab. BV Lobo weist darauf hin, dass in einem Rechtsstaat gegen Parteien und Organisationen, die nicht verboten sind, keine Reglementierungen erfolgen können.
Die Fraktionen verständigen sich über die Vertagung des Antrags und die interfraktionelle Überarbeitung.
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