Drucksache - 1334/5
1. Einwohnerfrage: Fred Hagemeister Hochhausplanung
Sehr geehrte Frau Vorsteherin, die Einwohnerfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:
Zu 1, 2 und 3: Da das Bezirksamt keine der unter 1. erfragten Ausweisungen betreibt, entfällt die Beantwortung der weiteren Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Schruoffeneger
2. Einwohnerfrage: Michael Roeder Gedenktafel Wilhelmsaue 40
Das BA schlug in seiner Antwort auf Einwohnerfrage Nr. 24 vom August 2019 vor, "dass die Gedenktafelkommission Rücksprache hält, ob das Dokumentationszentrum NS-Zwangsarbeit auf dieser Quellengrundlage das Lager Wilhelmsaue 40 in seiner Datenbank führt und damit ein belastbarer Forschungsstand gegeben ist". Ich frage:
Sehr geehrte Frau Vorsteherin, sehr geehrter Herr Roeder, zu der Einwohneranfrage teile ich Folgendes mit:
Das BA schlug in seiner Antwort auf Einwohnerfrage Nr. 24 vom August 2019 vor, "dass die Gedenktafelkommission Rücksprache hält, ob das Dokumentationszentrum NS-Zwangsarbeit auf dieser Quellengrundlage das Lager Wilhelmsaue 40 in seiner Datenbank führt und damit ein belastbarer Forschungsstand gegeben ist". Ich frage:
Ist dem BA bekannt, daß die Gedenktafelkommission dementsprechend eine Anfrage beim Dokumentationszentrum gestellt hat (wann geschah das?) und daß die Antwort des Dokumentationszentrums "belastbar" bestätigt hat, daß sich in der Wilhelmsaue 40 das Zwangsarbeiterlager des BA Wilmersdorf befand (wie ist der Wortlaut dieser Antwort?)?
Dem Bezirksamt ist bekannt, dass die Gedenktafelkommission eine Anfrage bei dem Dokumentationszentrum NS-Zwangsarbeit gestellt hat. Die Antwort von Frau Dr. Glauning liegt dem Bezirksamt vor. Das Bezirksamt hatte wie in der Vergangenheit mehrfach berichtet, keine eigenen personellen Kapazitäten den differenzierten Diskurs, über die historische Auslegung des Standortes, abschließend zu bewerten. Entsprechend der nunmehr erfolgten Nachbesetzung der Museumsleitungsstelle besteht wieder die Möglichkeit, das Thema zu begleiten. Daher stelle ich fest, dass das Bezirksamt nach den ihm bisher vorliegenden Dokumenten die Expertise von Frau Dr. Glauning für plausibel hält. Ihrem Schreiben ist zu entnehmen, „dass sich in der Wilhelmsaue 40 bzw. auf dem Grundstück Wilhelmsaue 39/41 eine Sammelunterkunft für Zwangsarbeitende befunden hat, die vom Bezirksamt betrieben wurde. Der Begriff „Betreiber“ bedeutet, dass der Bezirk über den Einsatz der dort lebenden Zwangsarbeiter verfügen konnte.“ Zur Weiteren Planung gehe ich in der Beantwortung der zweiten Fragestellung ein.
Das Bezirksamt möchte ein würdiges Gedenken von Zwangsarbeit ermöglichen. Die Museumsleitung führt dazu verschiedene Gespräche unter anderem mit dem Dokumentationszentrum NS-Zwangsarbeit, als Teilnehmerin des Runden Tisches Zwangsarbeit und mit einer Künstlerin. Perspektivisch strebt das Bezirksamt zentrale Orte in Charlottenburg und Wilmersdorf für eine Erinnerung an Zwangsarbeit an sowie zusätzlich eine Gedenktafel in der Wilhelmsaue 40. Die abschließende Entscheidung über ein würdiges Gedenken wird die Gedenktafelkommission treffen. Daher kann erst aus der gemeinsamen Beschlussfassung ein konkreter Zeitplan für weitere Maßnahmen abgeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Heike Schmitt-Schmelz
3. Einwohnerfrage: Christine Wußmann-Nergiz Zweckentfremdungsverbot
Zur Beantwortung Herr BzStR Herz.
4. Einwohnerfrage: Wolfgang Mahnke Milieuschutz
Zur Beantwortung Herr BzStR Schruoffenegger.
5. Einwohnerfrage: Heinz Wermer Kleine Kaskade am Lietzenseepark
Zur Beantwortung Herr BzStR Schruoffenegger.
6. Einwohnerfrage: Christine Wußmann-Nergiz Stand Bauprojekt Cornelsenwiese
Zur Beantwortung Herr BzStR Schruoffenegger.
7. Einwohnerfrage: Walfriede Willand-Wenzel Schaperstr. 35 (schriftlich)
Sehr geehrte Frau Vorsteherin, die Einwohnerfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:
Der Abriss des Dachstuhls im Vorderhaus des Gebäudes auf dem Grundstück Schaperstr. 35 bedurfte keiner bauaufsichtlichen Genehmigung, sondern unterfällt dem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 BauO Bln. Folgende Verfahren haben den Abriss des Dachstuhls des Vorderhauses zum Gegenstand:
Der Abbruch der zum Hof gelegenen Dachtragkonstruktion des Vorderhauses ist Bestandteil eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens, die Baufreigabe (unter Auflagen) wurde mit Datum vom 26.10.2017 erteilt und enthielt den Hinweis an die Bauherrin, dass aktuell von Seiten des Landesdenkmalamtes an einer Denkmalbegründung für das Objekt Schaperstr. 35 gearbeitet wird und dass es diesbezüglich in der Verantwortung des Eigentümers liegt, ggf. erforderliche Zustimmungen einzuholen.
Entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln hatte der Bauherr vor dem Abbruch der Dachtragkonstruktion im zur Straße liegenden Teil des Vorderhauses die erforderlichen Bauvorlagen nicht bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Für die nachträgliche Legalisierung des Abrisses und der nachfolgenden Neuerrichtung des Dachgeschosses im Vorderhaus führte die Bauaufsichtsbehörde nach der Vorlage der erforderlichen Bauvorlagen vom 12.12.2017 bis zum 22.01.2018 ein weiteres Genehmigungsfreistellungsverfahren durch und erhob dafür eine Gebühr in dreifacher Höhe der regulären.
Ein mögliches Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 82 Abs. 1 Nr. 9 BauO Bln wegen der Ahndung des Verstoßes gegen § 62 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauO Bln (Baubeginn bevor die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorlagen) wurde bisher wegen personeller Engpässe und wegen der geringen Schwere des Tatvorwurfs nicht eingeleitet.
Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 DschG Bln (teilweise Beseitigung eines Denkmals ohne die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 DschG Bln erforderliche Genehmigung) ist nicht möglich, da mangels Eintrag des Objekts Schaperstraße 35 in die Denkmalliste Berlin kein schuldhaftes Handeln des Bauherrn vorliegt (so die Rechtsprechung des OVG Berlin, Urteil vom 03.01.1997, - OVG 2 B 10.93 -). Mangels Eintrag des Objekts Schaperstr. 35 in die Denkmalliste Berlin war es der Unteren Denkmalschutzbehörde auch nicht möglich, als Ordnungsbehörde ein Verfahren zur Untersagung der Abrissarbeiten bzw. ein Verfahren zur denkmalgerechten Wiederherstellung der Dachtragkonstruktion durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Schruoffeneger
8. Einwohnerfrage: Joachim Neu Kein Milieuschutz rund um das Amtsgericht? (schriftlich)
Sehr geehrte Frau Vorsteherin, die Einwohnerfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:
Zu 1: Der Planungsraum Amtsgerichtsplatz ist im Geltungsbereich für das Gebiet „Klausenerplatz/Sophie-Charlotte-Platz“ enthalten. Der Aufstellungsbeschluss mitsamt der Karte zum Geltungsbereich wurde im ABl. Nr. 4 / 25. Januar 2019 veröffentlicht. Für den Erlass einer Sozialen Erhaltungsverordnung liegen jedoch nicht im gesamten Gebiet des Aufstellungsbeschlusses die Voraussetzungen hinsichtlich Aufwertungspotential, Aufwertungsdruck und Verdrängungspotential vor.
Zu 2: Die Beschlussfassung muss sich auf die gesetzliche Grundlage des Baugesetzbuches und den Nachweis der Voraussetzungen stützen. Dazu wurde die erwähnte Haushaltsbefragung durchgeführt. Eine Einwohnerversammlung hat auf diese gesetzlichen Rahmenbedingungen keinen Einfluss. Mit dem Beschluss des Gebietes wird - wie bei den bereits festgesetzten Gebieten zuvor – eine Anwohnerversammlung zur Information über das soziale Erhaltungsrecht durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden darüber hinaus bereits in öffentlicher Sitzung im Ausschuss für Stadtentwicklung präsentiert.
Zu 3: Die Fragestellung setzt irrtümlich voraus, dass zur Korrektur des Erhaltungsgebiets lediglich terminliche Faktoren entscheidend sind. Wie den Antworten zu 1. und 2. zu entnehmen ist, ist das nicht der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Schruoffeneger
9. Einwohnerfrage: Joachim Neu Vorkaufsrecht zum Areal Westkreuz/Heilbronnerstr. (schriftlich)
Sehr geehrte Frau Vorsteherin, die Einwohnerfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:
Zu 1: Bis zum Abschluss des Freistellungsverfahrens unterliegen die Flächen dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsrecht. Erst danach entfällt der Fachplanungsvorbehalt und die Flächen gehen in die kommunale Planungshoheit über, d.h. eine Festsetzung des Bebauungsplans 4-66 ist erst mit dem Freistellungsbeschluss für die Flächen des Westkreuzparks möglich.
zu 2 und 3: Das BA Charlottenburg-Wilmersdorf befindet sich derzeit im Abstimmungsprozess mit dem Eisenbahnbundesamt über das Freistellungsverfahren nach § 23 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz). In diesem Zusammenhang ist auch die unter 3.) formulierte Fragestellung zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Schruoffeneger
10. Einwohnerfrage: Joachim Neu Nutzung des Nachbarschaftshauses am Lietzensee (schriftlich)
Sehr geehrte Frau Hansen, die Einwohneranfrage wird wie folgt beantwortet:
Zu 1: Die Gestaltung des Auswahlverfahrens erfolgte in einer engen und fortwährenden Abstimmung zwischen dem Bezirk und dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit. Dies betraf sowohl die Art der Vergabe als auch die konkrete Formulierung des verwendeten Textes, der über das Amtsblatt und die Website des Bezirkes öffentlich bekannt gemacht wurde.
Zu 2: Dem Bezirksamt sind keine Einzelheiten hinsichtlich des Status des ehemaligen Trägervereins nach Abschluss seiner Tätigkeit im Haus am Lietzensee bekannt.
Zu 3: Vom Bezirksamt wurde bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass sich das Angebot des Hauses entsprechend des vom DRK eingereichten Konzepts zukünftig auf insgesamt 3 Schwerpunktbereiche erstrecken wird:
1. Angebote des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Berlin-Zentrum e.V. 2. Angebote eines Mehrgenerationenhauses in externer Trägerschaft (KiezKultur e.V.), welches sowohl Raum zur exklusiven Nutzung (60 qm) als auch zur Mitnutzung erhalten wird. 3. Angebote von Nutzerinnen und Nutzern des ehemaligen Hauses am Lietzensee.
Damit wird deutlich, dass das Haus zukünftig nicht mehr im vormals gewohnten Umfang der Nachbarschaft zur Verfügung stehen kann.
Mit freundlichen Grüßen D. Wagner
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