Drucksache - 1210/5
Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf hat in ihrer Sitzung am 17.09.2020 beschlossen:
"Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich beim Berliner Senat dafür einzusetzen, dass die Musterabwendungsvereinbarung des Landes Berlins so verändert wird, dass nachstehende Punkte einheitlich in ganz Berlin zur Anwendung kommen.
1. Bestand Mietvertag, Schutz vor Eigenbedarfskündigungen Bestandsmieter*innen des betroffenen Hauses müssen mit ihren bestehenden Mietverträgen unbefristet weiter wohnen können; es sei denn, sie akzeptieren ein Angebot der Käuferin/des Käufers und verzichten ausdrücklich auf eine Fortführung des Mietverhältnisses. Eigentümer*innen verzichten auf die Begründung von Wohn- oder Teileigentum an dem Kaufgrundstück, einschließlich § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB (Aufteilungsverbot) außer für Dachgeschossausbau und Aufstockungen und deren Erteilung für das Grundstück.
2. Wiedervermietung Maximal eine leerstehende Wohnung oder während der Bindungsdauer leer werdende Wohnung darf an Familienangehörige oder Verwandte vermietet oder selbst genutzt werden. Die jährlich zur Wiedervermietung kommenden Wohnungen werden zu 50 % an WBS-berechtigte Haushalte vermietet.
3. Änderung baulicher Anlagen und Modernisierung Die Anzahl der Wohnungen muss beibehalten werden.
4. Mietenbegrenzung Die Miete darf nicht höher sein, als die vom Berliner Mietendeckel vorgegeben ist. Fällt der Mietendeckel weg, darf die Modernisierungsumlage abweichend von der gesetzlichen Regelung maximal 1 – 2 % in Abhängigkeit von der Maßnahme betragen. Grundsätzliche Anerkennung von Härtefällen, wenn im Falle von Modernisierungen die Bruttowarmmiete 30 % des Haushaltsnettoeinkommens übersteigt.
5. Informationspflicht, Forderungsrechte, Vertragsstrafen Die Rechtspflichten aus der Abwendungsvereinbarung gehen bei Verkauf an den*die nächsten Erwerber*in über. Das Land Berlin muss über die Rechtsnachfolge und die Pflichtenübertragung binnen drei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages informiert werden. Die Verpflichtung gilt 30 Jahre."
Das Bezirksamt teilt dazu Folgendes mit:
Das Bezirksamt hat sich in oben bezeichneter Angelegenheit an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gewandt und diese um Stellungnahme zum Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) gebeten. Die Antwort der Staatssekretärin für Wohnen wird hiermit der BVV zur Kenntnis gegeben.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Anlage: Schreiben StS Wohnen vom 6.11.2020
Reinhard Naumann Oliver Schruoffeneger Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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