Drucksache - 0424/5
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 20.04.2018 beschlossen:
"Das Bezirksamt wird beauftragt, bei Grundstücksverkäufen in sozialen Erhaltungsgebieten die Möglichkeit der Nutzung des Vorkaufsrechtes nach § 24 BauGB zu prüfen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung ist über Prüfungen zu informieren. Der BVV ist bis zum 31.03.2018 zu berichten."
Das Bezirksamt teilt dazu Folgendes mit:
Grundsätzlich wird angemerkt, dass das Vorkaufsrecht ein städtebauliches Instrument und kein Mieterschutzinstrument ist. Das Vorkaufsrecht kann nur zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden und nicht um Mieterinnen und Mietern ihre bestehenden Mietverhältnisse zu sichern. Im Geltungsbereich der sozialen Erhaltungsgebiete nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB räumt § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB den Gemeinden (in Berlin: den Bezirken) ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken ein. Die Ausübung des Vorkaufsrechts führt dazu, dass der Vorkaufsberechtigte, hier der Bezirk, anstelle des Käufers in den Kaufvertrag eintritt. Der Vorkauf erfolgt zu den Bedingungen, die in dem ursprünglichen Kaufvertrag zwischen den Parteien vereinbart wurden.
Das allgemeine gesetzliche Vorkaufsrecht dient im Rahmen der sozialen Erhaltungsgebiete der Sicherung des Ziels, die angestammte Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen im jeweiligen Gebiet zu erhalten. Ein wesentlicher Grund für den Erlass sozialer Erhaltungsverordnungen ist der Umstand, dass bei einer Verdrängung der Wohnbevölkerung die vorhandene Infrastruktur verändert bzw. neu geschaffen werden müsste. Dies wäre ineffektiv und würde zu hohen Kosten der Allgemeinheit führen. Somit sind soziale Erhaltungsverordnungen kein Instrument des individuellen Mieterschutzes, sondern die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung dient nur mittelbar auch den Interessen der Mieterinnen und Mieter, die in dem Gebiet leben.
Das bundesgesetzliche Instrument der Vorkaufsrechte dient nicht der Bodenbevorratung durch die Gemeinde. Vorrangiges Ziel ist daher nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts, sondern der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung mit der Käuferin oder dem Käufer. Damit kann sichergestellt werden, dass die Veräußerung der Immobilie den Zielen der sozialen Erhaltungsverordnung nicht zuwider läuft.
Gemäß der Zielsetzung der Koalitionsvereinbarung dieser Wahlperiode steht im Ausübungsfall der Vorkauf zugunsten eines Dritten im Vordergrund, vorrangig einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft.
Der Einsatz des Vorkaufsrechts bedarf einer sorgfältigen Prüfung in jedem Einzelfall. Im Streitfall können Schadensersatzforderungen sowie finanzielle Einbußen drohen, wenn und soweit sich angegriffene Verwaltungsakte als rechtswidrig erweisen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf folgende wesentliche Aspekte:
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard Naumann Oliver Schruoffeneger Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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