Drucksache - 1862/2
Die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt wird gebeten, im § 3
der Geschäftsordnung zu verankern, dass auch fraktionslose Bezirksverordnete
das Recht haben, Mitglieder des Bezirksbehindertenbeirats zu sein. Begründung: Es hat sich gezeigt, dass nicht alle
Mandate der Fraktionen im Bezirksbehindertenbeirat wahrgenommen werden. Bei im
Beirat aktiven Bezirksverordneten konnte im Verhinderungsfall nicht immer eine
Vertretung sichergestellt werden. Da die Verbesserung der Teilhabe am
Leben der Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen ein Anliegen aller
BVV-Mitglieder ist, sollten fraktionslose Bezirksverordnete, zumal wenn selbst
zum Kreis der Menschen mit Behinderungen zugehörig, nicht durch bürokratische
Hürden ausgeschlossen werden, sich mit Sachverstand engagiert in die Arbeit des
Bezirksbehindertenbeirats einbringen zu können. Denn: Fraktionslose Bezirksverordnete
haben genau wie Mitglieder von Fraktionen das Recht, Anliegen von
Bevölkerungsgruppen aufzugreifen und in Form von Anfragen und Anträgen in die
BVV zu tragen. Im Plenum verfügen sie über ein volles Stimmrecht. Deshalb sollte fraktionslosen
Bezirksverordneten die Möglichkeit gegeben werden, auf Wunsch (weiterhin) als
Mitglied im Bezirksbehindertenbeirat aktiv zu sein. |
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