Geschäftsordnung des Beirates für Kunst und Kultur

des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

Präambel

Kunst und Kultur prägen seit jeher das Bild des Bezirkes Charlottenburg-Wilmersdorf. Künstlerinnen und Künstler und viele andere Vertreter der Kulturszene unseres Bezirks tragen zu diesem kulturfreundlichen Klima bei. Sie können im Beirat für Kunst und Kultur Erfahrungen und ihren künstlerischen Sachverstand bei der Vergabe von Projektmitteln und bei Überlegungen für ein lebendiges, kulturelles Geschehen im Bezirk einbringen. Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen des Beirates haben diesem Auftrag zu dienen.

§ 1 – Aufgaben und Rechte

Der Beirat unterstützt die bezirkliche Kunst- und Kulturarbeit. Mit ihren spezifischen Kenntnissen beraten seine Mitglieder den Fachbereich Kultur des Bezirksamtes bei der Planung sowie bei der Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben und Projekten Dritter nach den Förderrichtlinien (Anlage). Der Beirat hat das Vorschlagsrecht für die Vergabe der Mittel zur Förderung freier Kulturträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 2 – Zuordnung

Der Beirat ist dem für Kultur zuständigen Bezirksamtsmitglied zugeordnet.

§ 3 – Zusammensetzung

Dem Beirat sollen Personen angehören, die fachliche oder kulturpolitische Qualifikationen bzw. Aktivitäten in den Fachbereichen Bildende Kunst, Musik, Galerien/Museen, Theater, Freie Gruppen, Tanz, Jugendkultur, Literatur oder Film nachweisen können. Für die stimmberechtigten Mitglieder ist § 15 Abs. 1 des Landesgleichstel-lungsgesetzes ebenso zu beachten, wie die Prinzipien von „Gender Mainstreaming“.

§ 4 – Mitglieder

Der Beirat besteht aus 10 Mitgliedern,

a) dem für Kultur zuständigen Bezirksamtsmitglied,

b) sieben kultursachverständigen Personen aus möglichst unterschiedlichen Fachsparten (§ 3), wovon zwei von den im Bezirk arbeitenden Freien Initiativen kommen sollen,

c) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des für Kultur zuständigen Ausschusses der Bezirksverordnetenversammlung und

d) einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter des Fachbereichs Kultur des Bezirksamtes

Stimmrecht haben nur die unter b) aufgeführten Mitglieder.

Bei Bedarf können zu speziellen künstlerischen Themen Gäste als externe, nicht stimmberechtigte Sachverständige hinzugezogen werden.

§ 5 – Berufung

(1) Das für Kultur zuständige Bezirksamtsmitglied beruft die Mitglieder im Benehmen mit der/dem Vorsitzenden des für Kultur zuständigen Ausschusses der Bezirksverordnetenversammlung. Die Berufung erfolgt für die Dauer der Wahlperiode.
Dabei sollen die Belange der beiden Alt-Bezirke Charlottenburg und Wilmersdorf berücksichtigt werden.

(2) Das für Kultur zuständige Bezirksamtsmitglied kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen.

(3) Scheidet ein Mitglied aus, soll ein neues Mitglied gem. Absatz 1 berufen werden.

§ 6 – Verfahren

(1) Das für Kultur zuständige Bezirksamtsmitglied führt den Vorsitz. Die Stellvertretung übernimmt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter des Fachbereichs Kultur des Bezirksamtes (§ 4 Buchstabe d).

(2) Die/Der Vorsitzende beruft den Beirat mindestens zweimal jährlich ein.

(3) Der Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung.
Die Mitglieder des Beirates behandeln die Angelegenheiten, insbesondere die Förderanträge, vertraulich.

(4) Zu den Sitzungen des Beirates wird schriftlich eingeladen. Die Unterlagen der zu behandelnden Projektanträge sollen den Mitgliedern rechtzeitig (in der Regel mindestens 10 Tage vor der Sitzung) zugehen.

(5) Der Fachbereich Kultur übernimmt den Sitzungsdienst, Einladungen und Protokollführung sowie alle verwaltungsmäßigen Aufgaben für den Beirat, wie Koordination, Versand von Unterlagen u.a. .

§ 7 – Beschlüsse

Beschlüsse zu Beratungsergebnissen und Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder getroffen. Mitglieder des Beirates stimmen nicht über eigene Anträge oder Anträge ihrer Organisation ab.
Die Förderempfehlungen sind dem für Kultur zuständigen Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung bekannt zu geben.

A n l a g e – Förderrichtlinien

(1) Sinn und Zweck der Förderung

Durch die Gewährung von Zuwendungen des Bezirksamtes soll ein attraktives, und möglichst vielseitiges und abwechslungsreiches Kultur- und Kunstangebot geschaffen werden. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass neben den bezirklichen Veranstaltungen und Maßnahmen auch Vereine, kulturelle Gruppen und Initiativen oder einzelne Künstler/-innen mit eigenen Veranstaltungen oder Projekten zur gewünschten Qualität, Vielfalt und Farbigkeit des Kultur- und Kunstangebotes des Bezirks beitragen.

(2) Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können kulturelle Leistungen aus möglichst vielen künstlerischen Bereichen, z.B. der Darstellenden Kunst und der Bildenden Kunst, der Musik, der Literatur, des Medienbereiches, die ohne Fördermittel nicht möglich wären, und
  • für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich sind, öffentliches Interesse erwarten lassen, Eigeninitiative und Mitverantwortung unterstützen, besondere Ausprägungen/ Leistungen der inhaltlichen Arbeit der kulturellen Träger und Beteiligten im jeweiligen Genre erwarten lassen, und die Vernetzung dieser Leistungen/ Träger untereinander fördern;
  • die die Alltagskultur (Leben, Wohnen und Arbeiten verschiedener Bevölkerungs- und Altersgruppen) in ihrem kulturellen Zusammenhang als Bestandteil einer umfassenden Stadtkultur verdeutlichen (soziokulturelle Projekte);
  • Modellprojekte, die innovative Ansätze in der Kulturarbeit und der Zusammenarbeit aufweisen;
Weitere Förderkriterien
  • das zu fördernde Projekt muss im Bezirk realisiert werden;
  • Projekte von Künstlerinnen und Künstlern aus dem Bezirk sollen angemessen berücksichtigt werden.;

(3) Formen der Förderung

Zuwendungen erfolgen in folgenden Formen:
- geldliche Förderung
- Förderung durch Erlass des Entgeltes für Räume und/oder Geräte

(4) Voraussetzungen der Förderung

Auf Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Sie wird im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

Sämtliche Förderungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag kann formlos erfolgen und ist an den Fachbereich Kultur des Bezirksamtes zu richten. Er muss eine kurze Vorstellung der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten sowie eine Projektbeschreibung mit Datum und Veranstaltungsort des Projektes und einen Finanzierungsplan. Anträge auf geldwerte Förderung durch Erlass des Entgeltes können ebenfalls formlos gestellt werden, dabei ist insbesondere die Fördernotwendigkeit zu begründen.

Es gelten die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) gemäß Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO – §44).

(5) Verfahrensgrundsätze bei der Förderung

Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, Gruppen, Vereine und sonstige Zusammenschlüsse, auch solche mit nicht festgefügter Organisationsstruktur. In jedem Fall ist eine verantwortliche juristische oder natürliche Person zu benennen.
Die Antragstellung für geldliche Förderungen kann zu zwei Terminen im Jahr, je nach Durchführungszeitraum der Maßnahme erfolgen:

Abgabetermin 2. Halbjahr 2018: 01.06.2018

Fällt der Termin auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der erste nachfolgende Werktag.

Der Fachbereich Kultur leistet bei Bedarf Hilfestellung bei der Antragstellung.

Anträge auf geldwerte Förderung durch Erlass des Entgeltes für genutzte Räume und/ oder Geräte können mit ausreichendem Vorlauf (mindestens 14 Tage vor beantragter Nutzung) jederzeit gestellt werden.

Die geldwerte Förderung durch Erlass des Entgeltes wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der hierfür geltenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für die Raum- und Gerätevergabe durch den Fachbereich Kultur entschieden. Der Beirat hat ein Vorschlagsrecht.

Über jeden Antrag ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Die Förderung setzt in der Regel Eigenleistung voraus, die im Rahmen eines Kosten- und Finanzierungsplanes aufgeschlüsselt und verifizierbar vorgelegt werden müssen.

Nach Abschluss der Maßnahme muss ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden, bestehend aus Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis. Die dafür zu verwendenden Vordrucke werden vom Fachbereich Kultur zur Verfügung gestellt. Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung des Zuschusses behält sich der Bezirk eine Rückforderung vor. Sofern allein eine geldwerte Förderung durch Erlass des Entgeltes zugewendet wurde, kann der Verwendungsnachweis in vereinfachter Form erfolgen.