Baumfällungen

Er stand schon immer da, groß und stämmig. Doch jetzt rücken Leute mit Kettensägen an und hauen ihn um. Spinnen die? Das können die doch nicht einfach so machen! Das stimmt. ”Einfach so“ werden von uns niemals Bäume gefällt. Wenn wir das tun, dann immer aus guten Gründen. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Woher erfahre ich, welche Bäume im Bezirk gefällt werden sollen?

Der Fachbereich Grünflächen informiert jedes Jahr zum Beginn der Fällsaison (ab Anfang Oktober) darüber, welche Bäume im Bezirk gefällt werden müssen. Die Fäll-Liste gibt dabei Auskunft über den genauen Standort, die jeweilige Baumart sowie den Fällgrund. Der Fachbereich weist jedoch darauf hin, dass es wegen laufender Baumkontrollen zu Abweichungen kommen kann. Für diese Ausnahmefälle ist eine tagesaktuelle Änderung der Liste leider nicht immer möglich.

  • Fällliste 2023/24

    PDF-Dokument (47.6 kB) - Stand: 18.10.23

  • Wieso müssen Bäume überhaupt gefällt werden?

    Bäume leisten Erstaunliches: Sie verbessern durch Sauerstoffproduktion, Staubbindung und Schattenbildung das Stadtklima, dienen Tieren als Lebensraum und verschönern das Erscheinungsbild unserer Stadt. Ein Leben ohne Bäume wäre für uns faktisch unmöglich. Sie zu schützen und zu erhalten sollte daher das Ziel aller sein.

    Auch der Fachbereich Grünflächen tut sein Bestes, um Bäume zu erhalten, etwa durch regelmäßige Pflegemaßnahmen. Jedoch gibt es verschiedene Gründe, aus denen Bäume in bestimmten Situationen gefällt werden müssen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn einzelne Bäume die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder wenn sie krank sind und ihre ökologische Funktion verloren haben. Aber auch im Zuge von Baumaßnahmen kann es erforderlich sein, Bäume zu fällen.

  • Auf welche Weise können Bäume die Verkehrssicherheit beeinträchtigen?

    Wenn Bäume absterben oder umzufallen drohen, können sie zur Gefahr für Menschen, angrenzende Häuser oder den Straßenverkehr werden.

    Ursachen können beispielsweise Baumkrankheiten sein, die den Stamm oder die Wurzeln so stark schädigen, dass der Baum nicht mehr ausreichend standfest ist. Sturmschäden oder Blitzeinschläge können die Standfestigkeit ebenfalls beeinträchtigen und auch die steigenden Temperaturen und die zunehmenden Dürreperioden fordern ihren Tribut. Und leider kommt es auch immer wieder vor, dass Bäume bei Verkehrsunfällen oder durch unsachgemäß durchgeführte Baumaßnahmen so stark geschädigt werden, dass eine Rodung unausweichlich ist.

  • Werden auch Bäume gefällt, um Platz für Baumaßnahmen zu schaffen?

    Wenn eine Straße ausgebaut, Versorgungsleitungen gelegt werden oder ein neues Gebäude errichtet wird, müssen mitunter Bäume gefällt werden. Dies ist unter Umständen auch der Fall, wenn Wurzeln unterirdische Leitungen oder Bauwerke beschädigen.

    Darüber, ob im Zuge von Baumaßnahmen Bäume gefällt werden dürfen oder nicht, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde und bei Straßenbäumen die Straßenbauminspektion des Grünflächenamtes.

    Immer wenn ein Straßenbaum aufgrund einer Baumaßnahme gefällt wird, sind die Bauträger gemäß der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Die Ermittlung des Wertverlustes erfolgt anhand des Sachwertverfahrens nach der Berechnungsmethode KOCH. Vom eingenommenen Geld werden Neupflanzungen von Straßenbäumen im Straßenland finanziert.

  • Wer entscheidet, ob ein Baum gefällt wird?

    Alle im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs Grünflächen stehenden Bäume – ob an Straßen, in Parkanlagen, öffentlichen Grünflächen, Spielplätzen oder auf Friedhöfen – werden regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, von unseren erfahrenen Baumkontrolleur:innen auf ihre Stand- und Bruchsicherheit überprüft. Diese Fachleute verfügen über die notwendige Expertise, um die für die Verkehrssicherheit relevanten Schäden zu beurteilen. In erster Linie sind sie es, die die fachlichen Grundlagen ermitteln, ob ein Baum gefällt werden muss.

    Im Fall von Bauvorhaben prüft die Straßenbauminspektion die für die Fällung angeführten Gründe anhand der eingereichten Unterlagen und vor Ort.

    Bürger:innen können die E-Mailadresse strassenbaum@charlottenburg-wilmersdorf nutzen. Hierbei hat der Antragsteller vorher Planungsvarianten zu erstellen und vorzulegen, um Alternativen zur Fällung des Baumes zu prüfen. Nur, wenn es keine Möglichkeit gibt, den Baum zu erhalten, wird nach Vorlage der gültigen Baugenehmigung und Zahlungseingang der Ausgleichszahlung die Zustimmung zur Fällung erteilt (siehe Antrag auf Fällung Unterlagenkatalog Grün 250 und Antrag auf Rückschnitt Unterlagenkatalog Grün 251)

  • Warum werden manchmal auch scheinbar gesunde Bäume gefällt?

    Selbst wenn ein Baum äußerlich gesund erscheint, kann er bereits durch Baumkrankheiten geschwächt, morsch oder im Inneren hohl sein. Auch können die Wurzeln so starke Schädigungen aufweisen, dass sie den Baum kaum noch halten können. Andererseits kann ein Baum, der rein äußerlich deutliche Vitalitätsmängel zeigt, noch standsicher sein.

    Die Baumkontrolleur:innen verfügen über die Erfahrung und die notwendigen Fachkenntnisse, um Schäden erkennen und die Stand- und Bruchsicherheit von Bäumen beurteilen zu können. Alle Bäume im Bezirk werden deshalb regelmäßig — mindestens einmal im Jahr — von Fachleuten auf ihre Standsicherheit hin überprüft. Wenn sie feststellen, dass von einem Baum eine Gefahr für Menschen, den Straßenverkehr, angrenzende Häuser oder sonstige Sachgüter ausgeht, erfassen sie die erforderliche Maßnahme im Baumkataster und veranlassen, dass er entweder fachgerecht beschnitten oder gegebenenfalls gefällt wird.

    Dennoch kommt es immer wieder vor, dass das Bezirksamt – ebenso wie die anderen zuständigen Behörden im ganzen Bundesgebiet – beschuldigt werden, gesunde Bäume willkürlich zu fällen. Als Begründung für diese Behauptung wird häufig argumentiert, dass der verbleibende Baumstumpf (Stubben) schließlich nur gesundes Holz zeige.

    Hierbei muss man wissen, dass der Schaden, der die Fällung eines Baumes notwendig gemacht hat, meist nicht dort zu erkennen ist, wo die Säge angesetzt wurde. Wenn ein Baum gefällt wird, erfolgt der Sägeschnitt in einer Höhe von circa 70 Zentimeter. Das Problem, welches die Fällung notwendig gemacht hat, liegt jedoch meist auf einer anderen Ebene, etwa am Wurzelansatz und den Hauptwurzeln oder am Kronenansatz und den Hauptästen. Darum kommt es häufig vor, dass der Sägeschnitt zwar gesundes Holz zeigt, der Baum an sich aber schwerwiegend geschädigt war.

    Gesunde Bäume werden grundsätzlich nur dann gefällt, wenn bei Baumaßnahmen keine Alternativen zur Fällung gefunden werden konnten.

  • Werden alle gefällten Bäume durch Neupflanzungen ersetzt?

    Der Gesetzgeber gibt in der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) vor, dass alle Straßenbäume, die aufgrund von Baumaßnahmen (z.B. Gebäudebau, Straßensanierung, Verlegung von Versorgungsleitungen) weichen, durch Ausgleichspflanzungen ersetzt werden müssen. Erfolgt eine Straßenbaumfällung jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit oder weil der Baum krank ist oder seine ökologische Funktion nahezu verloren hat, dann ist keine Ersatzpflanzung erforderlich.

    Die allermeisten Fällmaßnahmen, die im Bezirk durchgeführt werden, erfolgen aus Gründen der Verkehrssicherheit. Doch auch wenn der Fachbereich nicht dazu verpflichtet ist, diese Bäume durch Neupflanzungen zu ersetzen, so ist er doch generell darum bemüht, so bald wie möglich nachzupflanzen.

    Jeder Pflanzung geht eine Prüfung des Standortes voraus. Ist der Standort mit seinen ober- und unterirdischen Rahmenbedingungen geeignet, so müssen nicht nur die Kosten für die Pflanzung selbst, sondern auch für die Pflege einschließlich Bewässerung der nachfolgenden fünf Jahre sichergestellt sein. Es wird vorrangig in Straßen nachgepflanzt, in deren Umfeld der Baumbestand bereits große Lücken aufweist bzw. wenn sich für diesen Standort ein Spender findet.

    Viele weitere Informationen zu diesem Thema – beispielsweise, wo im Bezirk in nächster Zeit Bäume gepflanzt werden — sind hier zu finden.

  • Zu welcher Jahreszeit dürfen Bäume gefällt werden?

    Bäume, Hecken und andere Gehölze sind ein wertvoller Lebensraum vor allem für nistende Vögel, Fledermäuse, Insekten sowie andere dort lebende Tiere. Um sie zu schützen, ist das Fällen von Bäumen auf privaten Flächen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten. In diesen sieben Monaten dürfen auch Hecken, Gebüsche oder weitere Gehölze nicht beschnitten werden.

    Im Gegensatz zu Bäumen auf privaten Flächen gelten die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes für Straßenbäume jedoch nur eingeschränkt. An ihnen dürfen ganzjährig Schnittmaßnahmen durchgeführt und sie dürfen auch gefällt werden, wenn dies im Rahmen der Verkehrssicherung erforderlich ist. Diese Tatsache führt immer wieder zu Verwirrung unter den Bürger:innen, die sich wundern, wenn im Frühling oder Sommer ein Baum gefällt wird.

    Der Fachbereich Grünflächen ist bemüht, Baumfällungen nur in den Herbst- und Wintermonaten durchzuführen. Ausnahmen müssen jedoch gemacht werden, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Baum nach einem starken Sturm auf die Straße zu fallen droht. Auch ein Blitzeinschlag oder das schnelle Voranschreiten von Krankheiten können die Standsicherheit so stark gefährden, dass Bäume gefällt werden müssen. Solche Maßnahmen sind vom Fäll- und Schnittverbot ausgenommen und werden gegebenenfalls ganzjährig durchgeführt.

  • Wie sieht es bei Baumfällungen mit dem Thema Artenschutz aus?

    Bäume stellen einen wertvollen Lebensraum für verschiedene dort lebende Tiere dar. Der Artenschutz liegt dem Bezirk sehr am Herzen. Aus diesem Grund werden alle Bäume, bevor Schnittmaßnahmen oder Fällungen durchgeführt werden, auf Anzeichen von dort lebenden Tieren untersucht.

    Da Baumfällungen in der Regel während der Herbst- und vor allem der Wintermonate durchgeführt werden, ist insbesondere der Schutz der Fledermäuse von Bedeutung. Diese halten häufig in Bäumen Winterschlaf. Deshalb werden alle zu fällenden Bäume vor allem im Winter auf ein eventuelles Fledermausvorkommen inspiziert.

    Sollten Fledermäuse entdeckt, eine Fällung aber aus Sicherheitsgründen nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschiebbar sein, so werden die Tiere fachkundig geborgen, versorgt und an geeigneter anderer Stelle wieder ausgesetzt. Hierbei erhalten wir Unterstützung von erfahrenen Fledermaus-Experten.

  • Warum verbleibt nach einer Baumfällung der Stubben im Boden?

    Einen Baumstumpf komplett zu entfernen, ist sehr aufwändig. Die Stubbenrodung erfolgt daher in der Regel nur im Zusammenhang mit einer Nachpflanzung. Denn die restlose Entfernung des Baumstammes hinterlässt eine Grube – und, um einen Baum zu pflanzen, ist ein ausreichend großes und tiefes Pflanzloch notwendig. Diese beiden Arbeitsgänge zusammen zu erledigen, ist daher äußerst sinnvoll.

    Leider kann aus Mittelknappheit jedoch nicht jeder Baum umgehend nachgepflanzt werden. Aus diesem Grund verbleiben die Stubben oftmals für längere Zeit im Boden und dienen dort quasi als „Platzhalter“. Baumstümpfe, die in den Verkehrsraum ragen oder den Gehweg einschränken, werden jedoch zeitnah entfernt, um die potenzielle Unfallgefahr zu minimieren.

  • Kann die Fällung eines Straßenbaumes beantragt werden, wenn von ihm Beeinträchtigungen ausgehen (z.B. Verschattung, Laubfall)?

    Bäume prägen das Erscheinungsbild unseres Bezirks, dienen Tieren als Lebensraum und verbessern durch Sauerstoffproduktion, Staubbindung und Schattenbildung das Stadtklima. Damit erhöhen sie wesentlich unser aller Lebensqualität.

    Doch immer wieder fühlen sich Menschen von bestimmten Bäumen gestört, etwa wenn Äste auf das Grundstück ragen, dichte Baumkronen die Wohnung verdunkeln oder im Herbst haufenweise Blätter fallen. Dann erreichen uns Anfragen aus der Bevölkerung mit der Bitte, einen bestimmten Baum zurückzuschneiden oder gar komplett zu fällen.

    Generell gilt: Das Bezirksamt fällt Bäume nur dann, wenn es dafür zwingend notwendige Gründe gibt! Dasselbe gilt für Schnittmaßnahmen! Die meisten derartigen Anfragen müssen daher ablehnt werden.

    So sieht es auch der Gesetzgeber vor. Während etwa die Abstandsregelungen nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) nicht für Straßenbäume gelten, ist für Anwohnende öffentlicher Straßen vor allem § 16 (3) des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) von Bedeutung:

    bq. Bepflanzungen der Straßen, insbesondere mit Bäumen, sind grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Eingriffe von ihrer Seite bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde und der für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen zuständigen Stelle.

    „Unvermeidbare Einwirkungen“ von Straßenbäumen, wie beispielsweise ein ortsüblicher Schattenwurf, Laub im Vorgarten oder Blätter in der Dachrinne, müssen also in aller Regel geduldet werden.

    Die Baumschutzverordnung (BaumSchVO) erlaubt Ausnahmen nur in wenigen Fällen. So können gemäß § 5 Ausnahmen genehmigt werden, wenn die Nutzung eines Grundstücks durch Bäume „unzumutbar beeinträchtigt“ wird. Als Beispiele werden eine unzumutbare Verschattung der Wohn- oder Arbeitsräume sowie drohende Schäden an baulichen Anlagen genannt.

    In aller Regel gilt die Verschattung von Grundstücken, Wohn- oder Arbeitsräumen als ortsüblich und stellt somit zumeist keinen Grund für einen starken Rückschnitt oder eine Fällung dar. Ob im Einzelfall eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, kann das bezirkliche Umweltamt auf Antrag prüfen. In diesen Fällen wird abgewogen, ob die Beeinträchtigung der Anwohnenden schwerer wiegt als das Interesse der Allgemeinheit an der unveränderten Erhaltung eines Straßenbaums. Um Schäden an baulichen Anlagen abzuwenden, werden alle Straßenbäume mindestens einmal im Jahr hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit untersucht. Beträgt der Abstand weniger als 50 Zentimeter zu Fassade oder Dach, wird ein Fassaden- bzw. Dachfreischnitt durchgeführt.

  • Was muss bei Baumfällungen auf Privatgrundstücken beachtet werden?

    Bäume dürfen in der Regel nicht einfach gefällt werden – selbst wenn sie sich auf dem eigenen Grundstück befinden. Denn in Berlin stehen alle Laubbäume sowie bestimmte Nadelgehölz- und Obstbaumarten unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben.

    Wer dennoch einen Baum fällen oder auch nur Schnittmaßnahmen durchführen möchte, muss hierfür eine Ausnahmegenehmigung beim Umwelt- und Naturschutzamt des jeweiligen Stadtbezirks beantragen. Hierzu genügt ein formloser schriftlicher Antrag, dessen Bearbeitung gebührenpflichtig ist. Weitere Informationen sowie ein Online-Formular zum Beantragen der Ausnahmegenehmigung erhalten Sie über das Umweltportal.