Baumschutz auf privaten Grundstücken

Eine aufgehaltene Hand, aus der ein Baum wächst mit einigen Münzen, die den Wert der Bäume symbolisieren

Wir haben es in der Hand . . .

Worum geht es?

In Berlin stehen alle Laubbäume (außer Obstbäume) und die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie von den Obstbaumarten die Walnuss und Türkische Baumhasel unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben.

Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für

  • einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
  • mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist und
  • alle nach § 6 BaumSchVO als Ersatz gepflanzten Bäume (ohne Mindestumfang)

wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.

Geschützte Bäume sind vom Eigentümer zu erhalten und zu pflegen. Nur in den in § 5 der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) abschließend aufgeführten besonderen Fällen kann das Umwelt- und Naturschutzamt eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Arbeiten an geschützten Bäumen sowie deren Fällung müssen daher grundsätzlich vorab beim zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt des jeweiligen Bezirks beantragt werden. Antragsberechtigt sind der Grundstückseigentümer, Betroffene, beispielsweise Pächter, sowie deren Bevollmächtigte. Bitte nutzen Sie hierfür möglichst den digitalen Antrag. Diesen finden Sie unter „Baumschutz – Ausnahmegenehmigung beantragen“. Sollte die Nutzung des digitalen Antrags nicht möglich sein, kann der Antrag auch formlos per E-Mail, auf dem Postweg oder persönlich beim zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig.

Bei allen Arbeiten an Bäumen ist der Schutz von Tieren zu beachten. So gilt nach § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres ein saisonales Verbot, Bäume oder auch Hecken zu fällen bzw. stark zurückzuschneiden.

Zettelanschläge mittels Reißzwecken, Nägeln o. ä. an Bäumen sind nicht zulässig und stellen ggf. einen Ordnungswidrigkeitstatbestand gemäß § 9 BaumschutzVO von Berlin dar.

Informationen zum Thema Baumkrankheiten bietet das Pflanzenschutzamt Berlin.

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