wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.
Geschützte Bäume sind vom Eigentümer zu erhalten und zu pflegen. Nur in besonderen Fällen, die in § 5 der BaumSchVO abschließend aufgezählt sind, kann das Umwelt- und Naturschutzamt eine Ausnahme genehmigen. Arbeiten an geschützten Bäumen oder gar eine Baumfällung müssen vorher beim Umwelt- und Naturschutzamt des jeweiligen Bezirks beantragt werden. Hierzu ist im zuständigen Bezirk ein formloser schriftlicher Antrag vom Grundstückseigentümer, Betroffenen (z.B. Pächter) oder dessen Bevollmächtigten zu stellen. Der Antrag kann auch hier Baumschutz – Ausnahmegenehmigung beantragen – Dienstleistungen – Service Berlin – Berlin.de gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig.
Bei allen Arbeiten an Bäumen ist der Schutz von auf Bäumen lebenden Tieren zu beachten. So gilt nach § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres ein saisonales Verbot, Bäume oder auch Hecken zu fällen bzw. stark zurückzuschneiden.
Zettelanschläge mittels Reißzwecken, Nägeln o. ä. an Bäumen sind nicht zulässig und stellen ggf. einen Ordnungswidrigkeitstatbestand gemäß § 9 BaumschutzVO von Berlin dar.
Informationen zum Thema Baumkrankheiten bietet das Pflanzenschutzamt Berlin.