Nach der Baumschutzverordnung des Landes Berlin stehen alle Laubbäume sowie die Nadelgehölzart Wald-Kiefer unter besonderem Schutz. Gleiches gilt für festgesetzte Ersatzpflanzungen. Geschützte Bäume dürfen grundsätzlich weder beseitigt noch in ihrem Bestand oder Erscheinungsbild wesentlich verändert werden.
Von den Schutzbestimmungen ausgenommen sind Obstbäume, mit Ausnahme der Walnuss und der Türkischen Baumhasel.
Der Schutz erstreckt sich auf:
- einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
- mehrstämmige Bäume, sofern mindestens ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist.
Der Stammumfang wird jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen. Befindet sich der Kronenansatz unterhalb dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unterhalb des Kronenansatzes maßgeblich.