Baumschutz

alte Eiche

Der Baumschutz dient dem Erhalt und der nachhaltigen Entwicklung des Baumbestandes als wichtiger Bestandteil von Natur, Landschaft und Lebensqualität. Das Umwelt- und Naturschutzamt berät Bürgerinnen und Bürger sowie Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu Fragen des Baumschutzes, prüft Anträge nach den geltenden Baumschutzbestimmungen und überwacht deren Einhaltung. Ziel ist es, wertvolle Bäume langfristig zu erhalten und gleichzeitig notwendige Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ermöglichen.

Geschützte Bäume

Nach der Baumschutzverordnung des Landes Berlin stehen alle Laubbäume sowie die Nadelgehölzart Wald-Kiefer unter besonderem Schutz. Gleiches gilt für festgesetzte Ersatzpflanzungen. Geschützte Bäume dürfen grundsätzlich weder beseitigt noch in ihrem Bestand oder Erscheinungsbild wesentlich verändert werden.

Von den Schutzbestimmungen ausgenommen sind Obstbäume, mit Ausnahme der Walnuss und der Türkischen Baumhasel.

Der Schutz erstreckt sich auf:

  • einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
  • mehrstämmige Bäume, sofern mindestens ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist.

Der Stammumfang wird jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen. Befindet sich der Kronenansatz unterhalb dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unterhalb des Kronenansatzes maßgeblich.

Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmen von den Verboten der Baumschutzverordnung bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig und kann erst nach Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen erfolgen.

Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind ausschließlich:

  • ordnungsgemäß durchgeführte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen,
  • die fachgerechte Entfernung von Zweigen und Ästen mit einem Umfang von bis zu 15 cm, sofern dies beispielsweise zur Freihaltung von Dächern und Fassaden erforderlich ist oder wenn Äste über die Grundstücksgrenze hinausragen.

Darüber hinausgehende Maßnahmen an geschützten Bäumen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Digitaler Antrag

Artenschutzrechtliche Bestimmungen

Zum Schutz wildlebender Tiere während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Ruhezeiten ist es gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersagt, Bäume – unabhängig davon, ob sie unter die Baumschutzverordnung fallen oder nicht – in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen.

Von diesem Verbot ausgenommen sind:

  • fachgerecht durchgeführte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen zur Gesunderhaltung von Bäumen,
  • Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich sind.

Unabhängig davon sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 BNatSchG zu beachten. Insbesondere dürfen besonders und streng geschützte Tierarten sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beeinträchtigt oder zerstört werden.

Naturdenkmal

Naturdenkmale

Einzelbäume, Baumgruppen, Findlinge sowie Pfuhle können im Land Berlin als Naturdenkmale ausgewiesen werden. Für diese Objekte gelten besondere naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen. Der Schutzumfang geht über die Regelungen der Baumschutzverordnung hinaus und richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen. Ziel ist die dauerhafte Erhaltung dieser besonders schutzwürdigen Naturgebilde aufgrund ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder ökologischen Bedeutung.

Schild mit Schneeflocke

Verwendung von Streusalz und Auftaumitteln

Nach § 39 des Berliner Naturschutzgesetzes ist der Einsatz von Streusalz und sonstigen Auftaumitteln grundsätzlich untersagt. Abweichungen von diesem Verbot können ausschließlich in besonders begründeten Einzelfällen und nach vorheriger Antragstellung zugelassen werden.

Zuständigkeiten anderer Behörden

Ansprechpartner:innen

  • Herr Adebiyi
    Befreiungen vom Auftaumittelverbot
    Baumschutz in den Ortsteilen:

    • Blankenfelde (13159)
    • Prenzlauer Berg (10xxx)
    • Heinersdorf (13089)
    • Rosenthal (13158)
    • Wilhelmsruh (13158)

    E-Mail
    Telefon: (030) 90295-7877

  • Frau Gamm
    Baumschutz in den Ortsteilen:

    • Blankenburg (13129)
    • Buch (13125)
    • Franz-Buchholz (13127)
    • Karow (13125)

    E-Mail
    Telefon: (030) 90295-7548

  • Herr Heitmann
    Baumschutz in den Ortsteilen:

    • Niederschönhausen (13156)
    • Weißensee (13086, 13088)
    • Stadtrandsiedlung Malchow, Alt Pankow (13187, 13189)

    E-Mail
    Telefon: 0151 67 69 08 69

Postanschrift

Bezirksamt Pankow von Berlin
Umwelt- und Naturschutzamt
Postfach 73 01 13
13062 Berlin

Verkehrsanbindungen

Kontakt

  • Bezirksamt Pankow
  • Umwelt- und Naturschutzamt
  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
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