Datenschutzbeauftragter

Was ist Datenschutz?

Datenschutz ist ein Grundrecht. Es findet sich sowohl in der Europäischen Grundrechtecharta (Art. 8), dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1) als auch in der Berliner Verfassung wieder (Art. 33). Das Datenschutzrecht schützt das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen insbesondere vor den Gefahren automatisierter Datenverarbeitung.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) soll zu einheitlichen starken Datenschutz in der gesamten Europäischen Union (EU) beitragen. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und somit auch in Deutschland. Durch sogenannte Öffnungsklauseln überlässt der europäische Gesetzgeber den Ländern der EU gewisse Sachverhalte spezifisch durch zusätzliche Gesetze genauer zu definieren. So hat der Bundesgesetzgeber ein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Gesetzgeber des Landes Berlin das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) erlassen. Selbstverständlich dürfen sich die nationalen Gesetze nicht in den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung unterscheiden, denn Europarecht gilt vor nationalem Recht.

Was ist ein Datenschutzbeauftragter?

Ein Datenschutzbeauftragter überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind in § 6 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) beschrieben. Hierzu gehören u.a. die Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stellen (z.B. das Bezirksamt) und Beschäftigten hinsichtlich ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Er überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie die Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten.Ferner arbeitet er mit der Aufsichtsbehörde zusammen und ist deren Anlaufstelle in mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen.
Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO und des BlnDSGist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Die öffentlichen Stellen haben sicherzustellen, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
Sie unterstützen ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben, indem sie die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
Die öffentlichen Stellen haben ferner sicherzustellen, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im Zusammenhang mit den Fragen zum Datenschutz zu Rate ziehen.
Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.

Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Berlin ist die
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219
10969 Berlin

Archiv

Informationen zum Datenschutz

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) bzw. spezialgesetzlichen Normen regeln die Voraussetzungen, unter denen Berliner Behörden personenbezogene Daten verarbeiten dürfen. Informationen zum Datenschutz

Archiv

Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist die rechtliche Grundlage, der Allgemeinheit ein umfassendes Informationsrecht einzuräumen, in Akten von Behörden Einsicht nehmen oder aus ihnen Auskunft erhalten zu können. Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz

In der Mitte steht das Wort "Webseite". Drum herum Begrifflichkeiten zum Schlagwort "Webseite", wie zum Beispiel CMS, Dynamische Breite, ASP, PHP, URL, Suchmaschine, Webserver usw.

Weiterführende Links

Nützliche Internet-Adressen DatenschutzWIKI Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Jahresberichte des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Virtuelles Datenschutzbüro Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Das Datenschutzforum Weiterführende Links