Ein Datenschutzbeauftragter überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind in § 6 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) beschrieben. Hierzu gehören u.a. die Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stellen (z.B. das Bezirksamt) und Beschäftigten hinsichtlich ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Er überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie die Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten.Ferner arbeitet er mit der Aufsichtsbehörde zusammen und ist deren Anlaufstelle in mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen.
Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO und des BlnDSGist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Die öffentlichen Stellen haben sicherzustellen, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
Sie unterstützen ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben, indem sie die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
Die öffentlichen Stellen haben ferner sicherzustellen, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im Zusammenhang mit den Fragen zum Datenschutz zu Rate ziehen.
Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Berlin ist die
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219
10969 Berlin