Wohnungsamt Pankow

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Wichtige Information für ukrainische Geflüchtete und Helfende
Vor Antrag auf einen WBS bitte beachten:
Ein Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein kann nur erfolgreich sein, wenn der berechtigte Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen wird. Ein Antragsrecht besteht demnach für:
- Flüchtlinge (Voraussetzung: Reiseausweis für Flüchtlinge i. V. m. Aufenthaltstitel: Aufenthaltserlaubnis mindestens elf Monate gültig ab Antragstellung oder Niederlassungserlaubnis)
- Geflüchteten mit subsidiärem Schutz (d.h. Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, z.B. wegen der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher Behandlung oder wegen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson aufgrund eines bewaffneten Konflikts in ihrem Herkunftsland)
- Geflüchtete mit Flüchtlingseigenschaft (d.h. Menschen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geflohen sind)
- Geflüchtete mit Asylberechtigung (Menschen die politisch verfolgt werden und im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden)
(Voraussetzung sind entsprechende Bescheinigungen von der Berliner Ausländerbehörde und dem Bundesamt für Migration die mindestens noch elf Monate Gültigkeit bei Antragstellung haben) - Befristete Aufenthaltserlaubnis (mindestens elf Monate gültig bei Antragstellung), z.B. nach § 24 Aufenthaltsgesetz aus humanitären Gründen
Der Antrag auf Ausstellung eines Titels ist nicht ausreichend. Auch die Registrierung in einem Ankunfszentrum oder die Anmeldung in einem Bürgeramt ist nicht ausreichend. Bitte unbedingt beachten, dass der Titel im Zeitpunkt der Antragestellung auf den WBS mindestens noch 11 Monate gültig sein muss. Titel mit kürzer Gültigkeit führen zur Ablehnung des WBS.
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Das Wohnungsamt führt ab dem 1.2.2008 keine Sprechstunden mehr durch.