Zweckentfremdungsverbot

Schild mit der Aufschrift Zimmer frei

Im Land Berlin darf Wohnraum nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet.

Gibt es in Ihrem Wohnhaus Probleme mit Ferienwohnungen, Leerstand oder sonstiger zweckwidriger Nutzung von Wohnraum? Haben Sie die Möglichkeit, dem Wohnungsamt einen Hinweis zu geben. Bitte achten Sie darauf, dass die Situation der Wohnung so genau wie möglich beschrieben wird und, falls vorhanden, auch Angaben zum tatsächlichen Mieter/Eigentümer gemacht werden.

Bitte beachten Sie, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken ohne die erforderliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.

Formular

Hinweisformular

Meldung einer zweckentfremdeten Wohnung. Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema Zweckentfremdung von Wohnraum und die notwendigen Formulare finden Sie hier:

Wichtige Hinweise zur Datenerhebung

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) auch in Deutschland. Die Datenschutzgrundverordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union, die EU-weit die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen regelt.

Weitere Informationen zur Datenerhebung nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie hier als Download.

  • Information gemäß Artikel 13 der Datenschutzverordnung für das Zweckentfremdungsverbot

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