Voraussetzungen einer Betreuerbestellung
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 BGB), sofern er nicht durch einen Bevollmächtigten rechtlich vertreten wird oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, unterstützt werden kann
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Ehegattenvertretungsrecht
Gemäß § 1358 BGB ein auf 6 Monate befristetes gegenseitiges Ehegattenvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, wenn der andere Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann.
Die Feststellung für das Vorliegen der Voraussetzungen des befristeten Ehegattenvertretungsrechts hat der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt werden soll, gemäß § 1358 Abs. 4 BGB schriftlich zu bestätigen.
Beglaubigung von Vorsorgevollmachten
Generell sind vollständig ausgefüllte Vorsorgevollmachten mit Unterschrift des Vollmachtgebers auch ohne Beglaubigung gültig. Eine Beglaubigung der Unterschrift gem. § 7 BtOG bestätigt jedoch Ihren Wunsch und bietet eine höhere rechtliche Sicherheit.
Für die Beglaubigung ist die Identitätsfeststellung (per Ausweisdokument) erforderlich, es wird eine Gebühr von 10,- EUR erhoben.
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Missbrauch Vorsorgevollmacht
Wenn Sie beabsichtigen, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, gibt es dafür sehr unterschiedliche öffentlich bereitgestellte Materialien und Vordrucke. Die Polizei Berlin empfiehlt Ihnen, sich vorher auch über mögliche Risiken einer Vollmachtserteilung auf der folgenden Polizeiseite zu informieren.
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Vorsicht: Vorsorgevollmacht – Berlin.de