In Berlin stehen alle Laubbäume (außer Obstbäume), die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkische Baumhasel unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben.
Die Schutzbestimmungen der BaumSchVO (Baumschutzverordnung) gelten für:
- einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und
- mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist,
wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.
Arbeiten an geschützten Bäumen oder gar eine Baumfällung müssen vorher bei uns beantragt werden. Hierzu ist ein Antrag vom Grundstückseigentümer bzw. anderen Nutzungsberechtigten (z. B. Pächter) oder dessen Bevollmächtigten zu stellen.