Widerspruchsbeirat nach dem SGB IX und dem SGB XII

Aufgabe des Beirats

Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfeleistungen können, wenn sie mit einer Entscheidung der Verwaltung nicht einverstanden sind, diese zunächst innerhalb der Verwaltung durch Widerspruch und ggf. auch durch das Sozialgericht überprüfen zu lassen. Die Einzelheiten sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.

Die Überprüfung einer vom Amt für Soziales getroffenen Entscheidung wird regelmäßig durch Erhebung eines Widerspruches eingeleitet, indem die widerspruchsführende Person ein formloses Schreiben an das Amt für Soziales richtet und die Entscheidung, die sie für fehlerhaft hält, benennt. Gründe müssen nicht angegeben werden, sind aber hilfreich, um eine zielgerichtete Überprüfung durchführen zu können. Bevor das Amt für Soziales über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe entscheiden kann, müssen „sozial erfahrene Dritte beratend beteiligt“ werden (§ 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX)). Erst wenn dies geschehen ist, kann das Amt für Soziales den Widerspruchsbescheid erlassen und die widerspruchsführende Person kann, wenn sie auch damit nicht einverstanden ist, Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Mitglieder des Beirats

Zur beratenden Beteiligung der sozial erfahrenen Dritten wird in Berlin in jedem Bezirk ein Widerspruchsbeirat gebildet.

Der Beirat besteht aus

  • drei Bezirksverordneten,
  • einer Vertretung der Gewerkschaften,
  • drei Vertretungen von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen,
  • zwei Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen sowie
  • fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirats nach § 10 AG SGB IX) entsandt wurden.

Näheres ergibt sich aus § 34 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG).

Arbeit des Beirats

Die regelmäßigen Sitzungen des Beirates werden von dem bzw. der für Soziales zuständigen Bezirksstadtrat bzw. Bezirksstadträtin geleitet. Die Widerspruchsbearbeitung des Amtes für Soziales trägt den Sachverhalt und eine Entscheidungsempfehlung vor. Die Beiratsmitglieder erhalten Gelegenheit, Fragen zu stellen, Meinungen zu äußern und Empfehlungen abzugeben. Sodann wird über die Entscheidungsempfehlung des Amtes für Soziales abgestimmt. Über den Ablauf der Sitzung wird ein Protokoll geführt. Erst danach kann der Bezirksstadtrat bzw. die Bezirksstadtraträtin den Widerspruchsbescheid unterzeichnen und der widerspruchsführenden Person bekanntgeben.

Zweck der Beteiligung eines solchen Widerspruchsbeirats ist es, die soziale Erfahrung der von der Bezirksverordnetenversammlung gewählten Mitglieder in die Sachentscheidung über den erhobenen Widerspruch einfließen zu lassen. Die Mitglieder haben ein Mitspracherecht, aber kein Entscheidungsrecht. Die Entscheidung über den Widerspruch obliegt allein dem zuständigen Bezirksstadtrat bzw. der Bezirksstadträtin. Das Amt für Soziales Treptow-Köpenick hat bisher ausnehmend gute Erfahrungen bei der beratenden Beteiligung sozial erfahrener Personen in Widerspruchangelegenheiten gemacht.