Grundstück: Berlin – Grünau, Adlergestell 552, 552a, Flurstück 3256
Allgemeinverfügung des Bezirksamts Treptow – Köpenick von Berlin
vom 15.11.2023
Geschäftszeichen: 270-2021-1504-W15
Telefonnummer (030) 90297-2202
Durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick vom Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Straßen, Grünflächen und Umwelt, Stadtentwicklungsamt, wird aufgrund der §§ 80 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 58 Abs. 1 Bauordnung Berlin (BauO Bln) in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln) Folgendes bestimmt:
I. Betroffener Personenkreis
Betroffen sind Personen, unter der Anschrift Adlergestell 552, 552a; Flurstück 3256 amtlich gemeldet sind und/ oder sich dort vorübergehend oder dauerhaft zu Wohnzwecken aufhalten. Sie gilt außerdem für Personen, die auf dem Adlergestell 552, 552a Objekte vermieten, die zu Wohnzwecken geeignet sind.
II. Duldung der Räumung
(1) Die Nutzung der Container, baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zu Wohnzwecken auf dem Gelände Adlergestell 552, 552a in 12527 Berlin wurde mit Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und den Vermietern bzw. Verpächtern im Oktober 2022 mit sofortiger Wirkung untersagt. Dem Eigentümer und den Vermietern bzw. Verpächtern der zu Wohnzwecken genutzten baulichen Anlagen wurde die Weiternutzung der baulichen Anlagen zu Wohnzwecken untersagt und die Räumung der baulichen Anlagen angeordnet. Hierfür wurde den Betreibern eine Frist von 6 Monaten gesetzt, welche bereits Ende April 2023 abgelaufen ist. Die sofortige Vollziehung war angeordnet. Begründet wird die Nutzungsuntersagung mit der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlagen, insbesondere mit Mängeln beim Brandschutz, der fehlenden Ausstattung mit sanitären Einrichtungen und dem fehlenden Lärm- und Schallschutz. Da der Eigentümer und die Vermieter ihren Anordnungen bisher nicht
nachgekommen sind, beabsichtigt das Bezirksamt am 28.11.2023 nunmehr selbst das Grundstück Adlergestell 552, 552a zu räumen.
(2) Aufgrund der unter II. (1) dieser Allgemeinverfügung beschriebenen Anordnungen wird gegenüber den betroffenen Personen nach I. am 28.11.2023 die Duldung der zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung, insbesondere die zur Räumung, notwendigen und erforderlichen Maßnahmen angeordnet.
Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Personen spätestens ab dem 28.11.2023 die Anlagen auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a nicht mehr nutzen dürfen und das Grundstück zu räumen haben.
III. Vermietungsverbot
Die Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks oder Teilen des Grundstücks wird für alle Personen untersagt. Etwaige Miet- bzw. Pachtverträge sind bis zum 28.11.2023 zu kündigen oder anderweitig aufzulösen.
IV. Androhung des unmittelbaren Zwangs
(1) Sollten die unter I. genannten Personen dieser Duldungsanordnung am 28.11.2023 um 07:45 Uhr nicht entsprechen, wird hiermit der unmittelbare Zwang nach § 12 VwVG in Verbindung mit dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) angedroht.
(2) Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs wird bei Nichträumung der baulichen Anlagen festgesetzt und die Anordnung am 28.11.2023 wie beschrieben durchgesetzt. Das heißt, die entsprechenden Räume und baulichen Anlagen werden zwangsweise geöffnet und geräumt. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.
(3) Dies kann auch das Aussprechen eines Platzverweises nach § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG) sowie die Anwendung von Zwang gegen Personen und Sachen nach §§ 52f. ASOG Berlin sowie den Vorschriften des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) beinhalten.
V. Ankündigung der Räumung/ Festsetzung eines Räumtermins
Wenn das Grundstück und die baulichen Anlagen, die zu Wohnzwecken dienen oder zum Wohnen geeignet sind, nicht bis zum 28.11.2023 geräumt sind, werden ab dem 28.11.2023 ab 07:45 Uhr die Vollstreckungstätigkeiten auf dem Grundstück durchgeführt.
VI. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet. Das bedeutet, dass der Duldungsanordnung zur Nutzungsaufgabe, der Nutzungsuntersagung und der Räumung auch nachgekommen werden muss, wenn Widersprüche dagegen eingelegt werden.
VII. Bekanntgabe
Die Bekanntgabe erfolgt am Tag des Aushang am Grundstück Adlergestell 552, 552a , Flurstücknummer 3256 und der Veröffentlichung auf der Webseite des Landes Berlins (https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen) gemäß § 41 Absatz 3 S. 2 und Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin. Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Von diesem Zeitpunkt an ist sie zu befolgen.
Begründung
Anordnung zu II.
Für das Grundstück Adlergestell 552, 552a sind bereits im Oktober 2022 Nutzungsuntersagungen gegenüber dem Eigentümer und den Vermietern bzw. Verpächtern der zu Wohnzecken genutzten baulichen Anlagen erlassen worden. In diesen wurde gegenüber den Adressaten unter Androhung von Zwangsgeld und der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Weiternutzung der baulichen Anlagen zu Wohnzwecken untersagt und die Räumung der baulichen Anlagen angeordnet. Hierfür wurde den Adressaten eine Frist von 6 Monaten gesetzt, welche bereits Ende April 2023 abgelaufen ist. Die sofortige Vollziehung war angeordnet.
Die Frist zur Umsetzung der Nutzungsuntersagungen endete am 30. April 2023.
Begründet wurde diese Nutzungsuntersagung sowohl mit der formellen als auch der materiellen Illegalität der Nutzung auf dem Grundstücks Adlergestell 552, 552a.
Eine Wohnnutzung wurde für das gegenständliche Grundstück zu keinem Zeitpunkt bei der zuständigen Bau- und Wohnungsaufsicht beantragt. Eine Wohnungsnutzung wäre zudem nicht genehmigungsfähig.
Zum einen stehen bauplanungsrechtliche Gründe dagegen, da auf dem Gebiet keine Wohnnutzung zulässig ist.
In der derzeitigen Form einer Container- und Wohnwagensiedlung ist die Nutzung auch bauordnungsrechtlich illegal. Sie verstößt gegen diverse Vorschriften der Bauordnung Berlin. Bereits die abstandsrechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BauO Bln von mindestens 3 Metern sind nicht eingehalten worden, denn die Wohncontainer und die Wohnwagen stehen teilweise deutlich enger beisammen. Auch die Brandschutzanforderungen des § 14 BauO Bln werden nicht eingehalten, da es an Aufstellflächen für Leitern und Aufstell- und Bewegungsflächen für Rettungsfahrzeuge fehlt. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass die zu Wohnzwecken genutzten Wohnwagen über Brandwände verfügen, sodass ein Verstoß gegen § 30 BauO Bln vorliegt. Dass Rettungswege gemäß § 33 BauO Bln in ordnungsgemäßer Weise bestehen, ist ebenfalls mehr als zweifelhaft. Ausreichend feuerhemmende Treppen sind gemäß § 34 Abs. 4 BauO Bln mit den Holztreppen der Wohncontainer nicht vorhanden. Dass
genügende Flächen für die Aufbewahrung fester Abfallstoffe nach § 45 BauO Bln vorliegen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich hat nicht jede Wohnung gemäß § 48 Abs. 3 BauO Bln ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette.
Das Grundstück Adlergestell 552, 552a verfügt über kein Brandschutzkonzept. Es fehlen Rettungswege und Abstände zur Verhinderung von Brandüberschlag.
Die kurze Fristsetzung ist vorliegend verhältnismäßig und erforderlich, weil hier eine Gefahr für Leib und Leben für die Bewohnenden der illegalen Wohncontainersiedlung sowie für Dritte besteht.
Auf dem Grundstück Adlergestellt 552, 552a wurde unter Umgehung von Schutzmaßnahmen und dem Stromzähler eine elektrische Anlage betrieben. Auch auf dem Adlergestell musste die elektrische Anlage aufgrund eines externen Gutachtens wegen Gefahr für Leib und Leben außer Betrieb gesetzt werden.
Bei Weiterbetreiben der nicht fachgerecht errichteten elektrischen Anlage war auch für die Bewohnenden der illegalen Wohncontainersiedlung auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a sowie für Dritte eine akute Gesundheits- und Lebensgefahr zu befürchten. Es bestand zudem eine akute Brandgefahr für den in unmittelbarer Nähe liegenden S-Bahnhof Grünau.
Die Stromnetz Berlin GmbH hat am 14.11.2023 auf dem gegenständlichen Grundstück manipulierte Zählanlagen festgestellt und daraufhin die Stromversorgung für das Grundstück unterbrochen. Dies geschah auch, um eine von der illegal errichteten Stromanlage ausgehende Brandgefahr zu beseitigen. Infolgedessen haben alle Bewohnenden des Adlergestells 552, 552a, zu denen auch Frauen, Kinder und ältere Personen gehören, keinen Zugang mehr zu Strom. Die Bewohnenden sind jedoch aufgrund der Außentemperaturen auf eine Stromversorgung zum Heizen und für die Warmwasserversorgung angewiesen.
Eine Räumung der Containersiedlung ist trotz Abschalten der Stromversorgung durch die Stromnetz Berlin GmbH erforderlich. Eine Brandgefahr und damit eine Gefährdung für Leib und Leben der Bewohnenden der Containersiedlung und Dritte besteht weiterhin.
Angesichts der inzwischen kalten Nächte und der insgesamt zu erwartenden niedrigen Temperaturen aufgrund der Jahreszeit steht zu befürchten, dass die Bewohnenden auf alternative Heizmethoden und Wärmequellen, insbesondere offenes Feuer oder Gas, ausweichen und diese verwenden. Aufgrund von geringen Abstandsflächen und fehlenden Rettungswegen auf dem Gelände kann dies ebenfalls zu einem Brand und damit zur Schädigung hochrangiger Rechtsgüter der Bewohnenden führen. Ein Brand würde hier ebenfalls zur Gefährdung von Personen sowie Sach- und Rechtsgüter auf dem S-Bahnhof Grünau führen.
Eine Brandgefahr und die damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben der Bewohner bestünden jedoch selbst bei ausreichenden Abständen zwischen den baulichen Anlagen oder bei Vorhandensein von Feuerlöschern, da offenes Feuer und/oder nicht fachgerecht installierte Anlagen (Propankocher/Gasheizer etc.) auf dem benannten Grundstück allein aufgrund der Dichte der baulichen Anlagen eine abstrakte Gefahr darstellt.
Aufgrund der genannten Umstände, die zu einer veränderten Beurteilung der Sachlage führen, ist die Wahrscheinlichkeit des konkreten Gefahreneintritts für Leib und Leben der Bewohnenden so groß geworden ist, dass der Bezirk das Grundstück unverzüglich räumen muss. Nur auf diese Weise können Gefahren von den Bewohnenden ferngehalten werden. Das Bezirksamt wird dabei für alle Betroffenen eine Unterbringung bereitstellen.
Angesichts der drohenden Gefahr hat das Bezirksamt den Räumungstermin auf den 28.11.2023 terminiert.
Anordnung zu III.
Ein Verbot der Vermietung und die Aufforderung zur Kündigung oder anderweiten Vertragsauflösung, ist angesichts der undurchsichtigen Mietverhältnisse auf dem Grundstück hier angezeigt, um zu verhindern, dass durch den Abschluss neuer Mietverträge die Vollstreckung der Allgemeinverfügung verhindert wird.
Begründung des unmittelbaren Zwangs (IV)
Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs ist geboten, um die unter I. genannten betroffenen Personen, dazu anhalten, die zu Wohnzwecken dienenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a selbstständig zu räumen und zu verlassen.
Andere Zwangsmittel scheiden aus, da das Ziel der Ordnungsverfügung damit nicht effizient und im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr erfüllt werden kann. Insbesondere das Zwangsgeld nach § 11 VwVG würde zu einer weiteren und nicht vertretbaren Verzögerung der Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen führen und ist nach den vermuteten wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Personen nicht gleich geeignet. Die Ersatzvornahme nach § 10 VwVG ist hier nicht möglich, weil es sich bei der Entfernung der Personen aus den baulichen Anlagen um eine unvertretbare Handlung handelt.
Da bei einer Räumung durch Dritte keine Gewähr für eine vollumfänglich rechtmäßige und effektive Räumungsausführung besteht, wird die Vollzugsbehörde bei fruchtlosem Fristablauf die Räumung selbst vornehmen und nicht durch Dritte durchführen lassen. Zudem können beauftragte Dritte nicht den unmittelbaren Zwang aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols anwenden. Da im Land Berlin gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 VwVfG BE das VwVG (Bund) Anwendung findet und im VwVG die Selbstvornahme – im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern – nicht gesondert geregelt ist, wird der unmittelbare Zwang und nicht die Ersatzvornahme als Zwangsmittel angedroht, weil gemäß § 12 Alt. 2 VwVG der unmittelbare Zwang das richtige Zwangsmittel ist, wenn die Behörde die Handlung selbst vornehmen möchte.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (VI)
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die erheblichen Baumängel und die durch die fehlende reguläre Stromversorgung entstehenden Gefahren auf dem Gelände gefährden die körperliche Unversehrtheit und das Leben der betroffenen, dort lebenden Personen und dulden aus diesem Grund keinen Aufschub. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei müssen im Interesse der Wahrung der öffentlichen Sicherheit in der Lage sein, die angeordneten Maßnahmen, ggf. auch im Rahmen des Verwaltungszwanges, kurzfristig durchzusetzen. Auch aus diesem Grund ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Das Privatinteresse hat hinter dem öffentlichen Interesse zurückzustehen. Das Abwarten einer Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ist hier aufgrund der besonderen Gefährdungslage und der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter einer unbestimmten
Personenanzahl nicht sachgerecht.
Begründung der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 5 VwVfG Bln
Aufgrund der oben beschriebenen Sachlage liegt hier angesichts der akuten Gefährdung hoher Rechtsgüter einer unbekannten Personenanzahl eine besondere Eilbedürftigkeit vor. Ein Abwarten der Veröffentlichung im Amtsblatt konnte nicht abgewartet werden, da sich dann die Gefahr bereits verwirklicht haben könnte.
Der verfügende Teil der Allgemeinverfügung wurde am Grundstück selbst an mehreren Stellen ausgehängt und zudem auf der Webseite des Landes Berlins unter https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht. Anwesenden Bewohnenden wurde der Inhalt der Allgemeinverfügung auch mündlich mitgeteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin eingelegt werden.
Hinweis:
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Zeidler
Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt
Fundstellennachweis:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650)
Gesetz über die Justiz im Land Berlin (Justizgesetz Berlin – JustG Bln) verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75)
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) gültig ab 01.09.1970 (GVBl. 1970, 921)