Auf Grund des am 5. März 2026 amtlich festgestellten Ausbruchs der Newcastle Krankheit bei Legehennen in der Gemeinde Königs Wusterhausen des Landkreises Dahme-Spreewald wird gemäß der Verordnung (EU) 2016/ 429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 687 eine Überwachungszone festgelegt sowie die nachfolgenden Maßnahmen angeordnet und bekannt gegeben.
A. Festlegung des Restriktionsgebietes
I.
Um den Seuchenbestand wird eine Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern festgelegt. Im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin ist der Ortsteil Rauchfangswerder in Teilen von der Überwachungszone betroffen.
II.
Die als Anlage A1 beigefügte Karte der Restriktionszone vom 05.03.2026 zeigt die aktuell gültige Restriktionszone und ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Die Karte ist auf der Internetseite des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin veröffentlicht und liegt nach vorheriger telefonischer Vereinbarung zur Einsicht in der Veterinäraufsicht des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin, Dienststelle Salvador-Allende-Straße 80 B, 12559 Berlin aus.
B. Anordnungen für die Überwachungszone
I. Für die Restriktionszone werden folgende Maßregeln angeordnet:
- Tierhalter haben gehaltene Vögel von wildlebenden Tieren und von anderen gehaltenen Tieren abzusondern (Aufstallung).
- Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden: gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier (und Bruteier) (Verbringungsverbot)
- Tierhalter haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen. (Eigenüberwachung)
- Tierhalter von Geflügel haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen. (Schädlingsbekämpfung)
- Tierhalter von Geflügel haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V. (DVG) unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden. (Hygienemaßnahmen)
- Tierhalter haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Bestand in Berührung kommen oder den Bestand betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgenden Maßnahmen: Die Ställe oder sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 Grad Celsius zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugten Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände mit Seife zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel). Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten. Schuhe (Stiefel) sind beim Betreten und Verlassen der Stallung zu reinigen und zu desinfizieren. (Biosicherheitsmaßnahmen)
- Tierhalter von Geflügel haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (Besucherbuch). (Aufzeichnungspflicht)
- Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen: Secanim, Niederlassung Herzberg, Schöneberger Chaussee, 16835 Herzberg, Tel: 033926 899 0, E-Mail: herzberg@secanim.de (Tierkörperbeseitigung)
- Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen. (Freilassen von Vögeln)
- Die Durchführung von Geflügelmessen, Geflügelmärkten, Tierschauen und anderen Zusammenführungen von gehaltenem Geflügel, einschließlich Abholung und Verteilung, ist verboten. (Veranstaltungen)
C. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung für die unter B. genannten Anordnungen wird hiermit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
D. Inkrafttreten
Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
E. Weitere Kontaktdaten/Informationen
Jeder Verdacht auf Erkrankung von Tieren empfänglicher Arten oder verstorbenen gehaltenen Vögeln oder Geflügel sind der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht sofort unter: vetleb@ba-tk.berlin.de, Tel.: (030) 90297 – 4811, Fax: (030) 90297 – 4810 zu melden.
Die Allgemeinverfügung, einschließlich Begründung, sowie sämtliche Anlagen werden auf der Internetseite des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin veröffentlicht und liegen nach vorheriger telefonischer Vereinbarung zur Einsicht in der Veterinäraufsicht des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin, Dienststelle Salvador-Allende-Straße 80 B, 12559 Berlin aus.
F. Zuwiderhandlungen
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
G. Begründung
I. Sachverhalt
Die Newcastle Krankheit, auch als atypische Geflügelpest bezeichnet, ist eine weltweit verbreitete, hoch ansteckende Viruserkrankung bei Geflügel und Wildvögeln, verursacht durch das Paramyxovirus. Sie ist anzeigepflichtig, verläuft oft tödlich (bis zu 100% Sterberate) und führt zu schweren wirtschaftlichen Schäden durch Atemnot, Durchfall, Legeleistungsabfall und neurologische Störungen. Zu den betroffenen Tierarten gehören Hühner und Puten, aber auch Enten, Gänse, Tauben und Zier-/Wildvögel. Die häufigsten Symptome sind Atemnot, grüner Durchfall, Apathie, verringerte Legeleistung, geschwollene Augenlider und bläuliche Kämme, aber auch neurologische Anzeichen wie Halsverdrehen (Torticollis), Lähmungen und Zittern sind häufig.
Die Übertragung erfolgt direkt von Tier zu Tier (Luft, Sekrete) oder indirekt über Menschen, Fahrzeuge, Futter oder Transportkisten. In Deutschland besteht eine Impflicht für alle Hühner- und Putenhaltungen, auch für Hobbyhaltungen. Das Virus ist für den Menschen weitgehend ungefährlich; Ansteckungen (z. B. Bindehautentzündung) sind bei Geflügelhaltern selten. Am 5. März 2026 wurde in einer Legehennenhaltung im Landkreis Dahme-Spreewald der Ausbruch der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt.
II. Rechtliche Würdigung
Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung i. V. m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) i. V. m. Nr. 16a Absatz 4 des
Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Die Bekämpfung der Newcastle Krankheit ist im EU-Recht in der Verordnung (EU) 2016/429 und Verordnung (EU) 2020/687 (zuletzt geändert durch die Verordnung 2021/1140) geregelt. Bei der Newcastle Krankheit handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer iv in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EU) 2018/1882. Die Newcastle Krankheit ist somit eine Seuche, für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln des europäischen Rechts.
Zu A.
Auf der Grundlage des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben a und b in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) 2020/ 687 müssen durch die zuständige Veterinärbehörde in einem Radius von mindestens drei Kilometern eine Schutzzone und in einem Radius von mindestens zehn Kilometern eine Überwachungszone um den Ausbruchsbetrieb festgelegt werden. Die Anordnungen unter Punkt A. dieser Verfügung erfolgen unter Zugrundelegung einer Folgenabschätzung der wirtschaftlichen Risiken durch Tierverluste. Die Schutzzone ist ein Teilgebiet der Überwachungszone. Diese Restriktionszone liegt in unmittelbarer Nähe des Seuchengeschehens, weshalb in diesem Gebiet intensivere Maßnahmen als in der Überwachungszone angeordnet werden müssen.
Nach Aufhebung der Schutzzone gelten die Maßnahmen der Überwachungszone weiter. Das ergibt sich aus Artikel 60 b) Verordnung (EU) 2016/ 429 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 a) in Verbindung mit Anhang V und Anhang X der Verordnung (EU) 2020/ 687. Die Überwachungszone kann frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden. Das ergibt sich aus Artikel 60 b) der Verordnung (EU) 2016/ 429 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V und Anhang XI der Verordnung (EU) 2020/ 687. Beide Zonen bleiben bestehen, bis die jeweilige Festsetzung aufgehoben wird.
Bei der Festlegung sowohl der Schutzzone als auch der Überwachungszone wurden das Seuchenprofil, die geografische Lage, ökologische und hydrologische Faktoren, Witterungsverhältnisse, Vektoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Ergebnisse von Labortests, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und sonstige relevante epidemiologische Faktoren berücksichtigt, soweit bekannt (Artikel 64 Absatz 1 der 6 Verordnung (EU) 2016/ 429). Des Weiteren wurden Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten und das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2, soweit bekannt, berücksichtigt. Die als Anlage A1 beigefügte Karte der Restriktionszonen vom 05.03.2026 ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Treptow-Köpenick von Berlin liegt nicht in der Schutzzone, sondern nur teilweise in der Überwachungszone.
zu B. I Nummer 1 (Aufstallung)
Wer Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner oder Laufvögel) hält, hat gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 687 diese Tiere von wildlebenden Vögeln abzusondern. Die gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
zu B. I Nummer 2 (Verbringungsverbot)
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 Verordnung (EU) 2020/ 687 dürfen folgende Tiere und Erzeugnisse nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden: a) gehaltene Vögel b) Fleisch von Geflügel und Federwild c) Eier (und Bruteier).
zu B. I Nummer 3 (Eigenüberwachung)
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2020/ 687 muss das Veterinäramt in der Schutzzone und der Überwachungszone anordnen, dass tierhaltende Betriebe eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen haben, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen. Dadurch soll eine zeitnahe Erkennung eines Ausbruchs der Geflügelpest und in der Folge eine unverzügliche Einleitung von Bekämpfungsmaßnahmen ermöglicht werden.
zu B. I Nummer 4 (Schadnagerbekämpfung)
Gemäß Artikel 25 Absatz 1Buchstabe c und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2020/ 687 muss das Veterinäramt in der Schutzzone und der Überwachungszone anordnen, dass tierhaltende Betriebe Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen haben. Hierdurch soll Gefahr der Verschleppung des Virus auf ein Minimum reduziert werden.
zu B. I Nummer 5 (Hygienemaßnahmen)
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 40 Verordnung (EU) 2020/ 687 muss das Veterinäramt in der Schutzzone und der Überwachungszone anordnen, dass tierhaltende Betriebe an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen haben. Hierzu sind die auf der Webseite der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V. (DVG) unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden. Dies soll die Gefahr der Verschleppung des Virus aufgrund von mangelnden Hygienemaßnahmen auf ein Minimum reduzieren.
zu B. I Nummer 6 (Biosicherheit)
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 40 Verordnung (EU) 2020/ 687 haben Tierhalter zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Bestand in Berührung kommen oder den Bestand getreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten. Es gelten insbesondere gelten folgenden Maßnahmen: Die Ställe oder sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 Grad Celsius zu waschen. Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugten Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren beziehungsweise Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände mit Seife zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel). Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten. Schuhe sind beim Betreten und Verlassen der Stallung zu reinigen und zu desinfizieren.
zu B. I Nummer 7 (Aufzeichnungspflicht)
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2020/ 687 muss das Veterinäramt anordnen, dass tierhaltende Betriebe eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen haben, die den Betrieb besuchen und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Nur mittels lückenloser Dokumentation des Besucherverkehrs können epidemiologische Untersuchung zur Ermittlung der Eintragsquelle und potentielle Verbreitungswege ermittelt werden.
zu B. I Nummer 8 (Tierkörperbeseitigung)
Tierhaltende Betriebe haben gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2020/ 687 ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 1069/ 2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen: Secanim, Niederlassung Herzberg, Schöneberger Chaussee, 16835 Herzberg, Tel: 033926 899 0, E-Mail: herzberg@secanim.de. Die ordnungsgemäße Beseitigung soll die Gefahr der Verschleppung des Virus durch die Beseitigung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen durch nicht autorisierte Betriebe oder Personen auf ein Minimum reduzieren.
zu B. I Nummer 9 (Freilassen von Vögeln)
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 Verordnung (EU) 2020/ 687 dürfen gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands nicht freilassen.
zu B. I Nummer 10 (Veranstaltungen)
Die Durchführung von Messen, Märkten, Tierschauen und anderen Zusammenführungen von gehaltenem Geflügel einschließlich der Abholung und Verteilung ist gemäß Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 der Verordnung (EU) 2020/ 687 verboten. Diese Maßnahmen gemäß Artikel 25, 27 und 40 der Verordnung (EU) 2020/ 687 sind durch das Veterinäramt anzuordnen, ein Ermessen steht der Behörde hierbei nicht zu.
Die getroffenen Maßnahmen stehen nicht außer Verhältnis zum Ziel, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers zu verhindern. Durch die angeordneten Maßnahmen soll die Verbreitung der Newcastle Krankheit in andere Geflügelbestände verhindert werden. Eine Verschleppung des Paramyxovirus in andere Geflügelbestände könnte zu einer Erkrankung der Tiere führen und hier die Tötung des gesamten Bestandes nach sich ziehen. Breitet sich das Virus unkontrolliert aus, so kann dies neben Leistungseinbußen auch erhebliche Tierverluste und strenge Handelsbeschränkungen nach sich ziehen. Dies hätte beachtliche wirtschaftliche Konsequenzen auch für nicht von der Krankheit betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche in der Region sowie landesweit. Die getroffenen Maßnahmen sind erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des Zieles, die Verbreitung des Virus zu verhindern, ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, die Tierseuche frühzeitig zu erkennen und für den Fall des Auftretens der Verbreitung entgegenzuwirken. Die angeordneten Maßnahmen sind angemessen und führen nicht zum persönlichen Nachteil, der erkennbar außer Verhältnis zum eingangs erläuterten Ziel steht. Die Beschränkungen der individuellen Bewegungs- und Handlungsfreiheit und die auferlegten Maßregeln sind angesichts der benannten Gefahren verhältnismäßig individuellen Bewegungs- und Handlungsfreiheit und die auferlegten Maßregeln sind angesichts der benannten Gefahren verhältnismäßig.
Zu C
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der VwGO in Verbindung mit § 37 des Tiergesundheitsgesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Während eines Widerspruch- oder Klageverfahrens könnte sich die Seuche in der Überwachungszone unkontrolliert verbreiten, was immense Auswirkungen auf die Seuchendynamik hätte. Eine Eindämmung bei unkontrollierter Verbreitung wäre unmöglich, so dass die sofortige Vollziehung zwingend angeordnet werden muss.
Zu D
Gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Feststellung eines Ausbruchs der Newcastle Krankheit und die Festlegung der Restriktionszonen sowie deren Änderung oder Aufhebung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage von § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung grundsätzlich 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann jedoch ein hiervon abweichender Tag, frühestens aber der auf die Bekanntgabe folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter D. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten Tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch ortsübliche Bekanntmachung.
Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehen werden. Die Aufhebung der Allgemeinverfügung erfolgt, sobald es die epidemiologische Lage erlaubt. Damit wird auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen.
Rechtsgrundlagen in den jeweils geltenden Fassungen:
- Verordnung (EU) 2016/ 429
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/ 687
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Salvador-Allende-Str. 80 B, 12559 Berlin Widerspruch eingelegt
werden.
Im Auftrag
Dr. Hopperdietzel
(Amtstierarzt)