Auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung vom 20. Dezember 2005 und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung vom 15. Oktober 2018 werden für den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin nachstehende Maßnahmen angeordnet:
- 1. Im gesamten Gebiet des Bezirkes Treptow-Köpenick von Berlin werden Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte, Geflügelschauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel oder Tauben (insbesondere Taubenauflässe), verboten.
- 2. Alle Geflügelhalter im Gebiet des Bezirkes Treptow-Köpenick von Berlin haben:
- 2.1. Verluste ab 3 % innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren,
- 2.2. Verluste ab 1 % innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren oder
- 2.3. auffällige Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme
- 3. Soweit die Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 angeordnet. Im Übrigen ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 TierGesG.
- 4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.
Begründung
Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) i.V.m. Nr. 16a Abs. 4 Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Umstände führen würde.
Die Bekämpfung der Newcastle Krankheit ist im EU-Recht in der Verordnung (EU) 2016/429 und Verordnung (EU) 2020/687 (zuletzt geändert durch die Verordnung 2021/1140) geregelt.
Bei der Newcastle Krankheit handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer iv in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EU) 2018/1882. Die Newcastle Krankheit ist somit eine Seuche, für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird.
Diese Tierseuchenallgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln des europäischen und nationalen Tiergesundheitsrechts.
Mit der Allgemeinverfügung wird insbesondere auf das aktuelle Ausbruchsgeschehen der Newcastle-Krankheit und das daraus folgende Risiko der Einschleppung und Weiterverbreitung des Erregers reagiert. Das darin angeordnete Veranstaltungsverbot diente dem Schutz empfänglicher Geflügelbestände und der Verringerung seuchenhygienischer Risiken durch das Zusammenführen von Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Dies betrifft insbesondere die Einbeziehung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten, Geflügelschauen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel oder Tauben sowie zusätzliche Untersuchungsanordnungen bei bestimmten Verlustraten oder auffälligen Veränderungen der Legeleistung oder Gewichtszunahme. Die rechtliche Grundlage dieser Verfügung ergibt sich aus den in dieser Tierseuchenallgemeinverfügung benannten Rechtsnormen.
Die Newcastle-Krankheit ist eine weltweit verbreitete, hochansteckende Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vögeln. Sie wird durch das Paramyxovirus (APMV) verursacht und ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Aufgrund der teils ähnlichen klinischen Erscheinungen wird die Erkrankung auch als atypische Geflügelpest bezeichnet. Das Friedrich-Loeffler-Institut weist darauf hin, dass die Newcastle-Krankheit insbesondere bei Hühnern und Puten auftritt und dass in Verbindung mit der weiterhin auftretenden hochpathogenen aviären Influenza aktuell eine erhebliche Gefährdungslage für Geflügel und andere Vogelhaltungen besteht.
Die Erkrankung kann bei empfänglichen Vögeln schwer verlaufen und insbesondere in Geflügelhaltungen zu hohen Verlusten führen. Klinisch können unter anderem Atemnot, Durchfall, Apathie, Legeleistungsabfall, geschwollene Augenlider, Verfärbungen im Bereich des Kammes sowie neurologische Symptome wie Halsverdrehen, Lähmungen oder Zittern auftreten. Bei schweren Verläufen können hohe Erkrankungs- und Sterberaten auftreten.
Neben den erheblichen tiergesundheitlichen Auswirkungen sind mit einem Ausbruch regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Schäden verbunden, insbesondere durch Bestandssperren, Tötungsmaßnahmen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Vermarktungs- und Verbringungsbeschränkungen.
Von der Newcastle-Krankheit sind insbesondere Hühner und Puten betroffen.
Eine Empfänglichkeit besteht jedoch auch bei weiteren Vogelarten, darunter Enten, Gänse, Tauben, Zier- und Wildvögel. Die Einbeziehung sonstiger in Gefangenschaft gehaltener Vögel in diese Tierseuchenallgemeinverfügung ist daher fachlich geboten. Sie dient dazu, nicht nur klassische Geflügelveranstaltungen, sondern auch solche Veranstaltungen zu erfassen, bei denen andere gehaltene Vögel zusammengeführt, ausgestellt, gehandelt, getauscht, bewertet, prämiert oder vorgeführt werden.
Die Übertragung des Erregers kann direkt von Tier zu Tier erfolgen, insbesondere über erregerhaltige Sekrete, Ausscheidungen und die Atemluft. Daneben ist auch eine indirekte Übertragung über Personen, Fahrzeuge, Transportbehältnisse, Käfige, Einstreu, Futter, Tränken, Ausstellungsgegenstände, Kleidung, Schuhe und sonstige kontaminierte Materialien möglich.
Gerade Veranstaltungen mit Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bergen deshalb ein besonderes Risiko, weil dort Tiere aus unterschiedlichen Haltungen sowie Halter, Züchter, Händler, Besucher, Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände zusammenkommen.
In Deutschland besteht eine Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit für Hühner und Puten. Diese Impfpflicht gilt unabhängig von der Bestandsgröße und erfasst daher auch Hobby- und Kleinsthaltungen. Das Friedrich-Loeffler-Institut weist aktuell darauf hin, dass Geflügelhalter die vorgeschriebenen Impfungen in ihren Hühner- und Putenbeständen überprüfen und erforderlichenfalls auffrischen sollen. Zudem sollen Biosicherheitsmaßnahmen überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf Personenkontakte und den Austausch von Gegenständen. Auch in geimpften Beständen soll bei unklaren Todesfällen oder Leistungseinbrüchen frühzeitig eine Laboruntersuchung auf Newcastle-Krankheit eingeleitet werden.
Am 20.02.2026 wurde im Land Brandenburg erstmals wieder ein Ausbruch der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt. Seitdem hat sich das Tierseuchengeschehen im Land Brandenburg erheblich ausgeweitet. Mit Stand 29.04.2026 wurden im Land Brandburg bislang insgesamt 47 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in gehaltenen Geflügelbeständen (darunter auch ein Taubenbestand) amtlich festgestellt. Teile eines Berliner Bezirks liegen seit März 2026 in einem Restriktionsgebiet.
Weiterführende virologische Untersuchungen weisen darauf hin, dass die bisher aufgetretenen Viren dem Genotyp VII.1.1 zuzuordnen sind. Dieser Genotyp kommt nach Angaben des Friedrich-Loeffler-Instituts derzeit insbesondere in Osteuropa, unter anderem in Polen und Tschechien, vor.
Vor dem Hintergrund der seit Februar 2026 anhaltenden und dynamischen Ausbreitung der Newcastle-Krankheit im Land Brandenburg wird das Risiko einer weiteren Verschleppung des Erregers in Geflügelhaltungen als hoch eingeschätzt. Veranstaltungen mit Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln können hierbei eine besondere Rolle spielen, weil sie regelmäßig mit Tiertransporten, der Zusammenführung von Tieren aus unterschiedlichen Haltungen, engem Kontakt zwischen Personen und Tieren sowie der Nutzung gemeinsam berührter oder kontaminierter Gegenstände verbunden sind. Dadurch entsteht ein erhöhtes Risiko, dass ein bislang unerkannter Erregereintrag weiterverbreitet oder in bislang nicht betroffene Bestände verschleppt wird.
Zu Ziffer 1
Die Anordnung des Verbots von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten, Geflügelschauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel oder Tauben stützt sich auf § 16a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 in Verbindung mit § 67 Abs. der Geflügelpest-Verordnung in der aktuell geltenden Fassung. Nach § 67 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der aktuell geltenden Fassung sind die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 hinsichtlich der Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden. Damit ist § 16a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 für Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle Krankheit weiterhin heranzuziehen. Nach § 16a Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 kann die zuständige Behörde Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art verbieten, soweit
dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Diese spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist vorliegend einschlägig, weil Ziffer 1 gerade Veranstaltungen betrifft, bei denen Geflügel oder Tauben zusammengeführt, ausgestellt, gehandelt, bewertet, vorgeführt oder in vergleichbarer Weise in Kontakt mit anderen Tieren, Personen oder Gegenständen gebracht werden können. Die Voraussetzungen der Norm liegen vor. Aufgrund des aktuellen und dynamischen Seuchengeschehens im Land Brandenburg mit einer hohen Anzahl amtlich bestätigter Ausbrüche der Newcastle-Krankheit besteht ein erhebliches Risiko der Einschleppung und Weiterverbreitung des Erregers. Dieses Risiko ist nicht lediglich abstrakt, sondern konkret gegeben, da sich das Seuchengeschehen räumlich ausweitet und nicht mehr auf einzelne Regionen beschränkt ist. Berlin ist von Brandburg umschlossen; der Bezirk Treptow-Köpenick grenzt an mehrere Landkreise des Landes Brandburg an.
Veranstaltungen mit Geflügel oder Tauben sind in besonderem Maße geeignet, zur Verbreitung des Erregers beizutragen. Bei solchen Veranstaltungen werden Tiere aus unterschiedlichen Haltungen zusammengeführt. Darüber hinaus kommt es zu zahlreichen Kontakten zwischen Personen, Transportmitteln, Käfigen, Ausstellungsgegenständen, Kleidung, Schuhwerk und sonstigen Gegenständen. Dadurch entsteht ein erhöhtes Risiko sowohl einer direkten Übertragung zwischen Tieren als auch einer indirekten Übertragung über kontaminierte Materialien. Vor diesem Hintergrund ist das Verbot derartiger Veranstaltungen geeignet und erforderlich, um die Einschleppung und Weiterverbreitung der Newcastle-Krankheit zu verhindern. Eine Beschränkung auf einzelne Veranstaltungsarten, einzelne Orte oder bereits bekannte Veranstaltungen wäre angesichts der aktuellen Seuchenlage nicht gleich wirksam. Auch bloße Auflagen, etwa zu Hygiene, Zugangsbeschränkungen oder Reinigung und Desinfektion, könnten das mit der
Zusammenführung und anschließenden Rückverbringung von Tieren verbundene Risiko nicht in gleicher Weise reduzieren.
Die Maßnahme ist auch angemessen. Zwar werden Veranstalter, Rassegeflügelzuchtvereine, Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter sowie weitere betroffene Personen in ihrer Betätigung eingeschränkt. Demgegenüber steht jedoch das überwiegende öffentliche Interesse am Schutz der Tiergesundheit, an der Vermeidung weiterer Ausbrüche sowie an der Verhinderung erheblicher wirtschaftlicher Schäden und einschneidender Folgemaßnahmen. Die Maßnahme ist sachlich auf Veranstaltungen mit Geflügel oder Tauben begrenzt und bleibt an die weitere Entwicklung der Tierseuchenlage gebunden.
Zu Ziffer 2
Die Anordnung unter Ziffer 2 stützt sich auf § 8 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der aktuell geltenden Fassung. Nach § 8 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 kann die zuständige Behörde die Untersuchung von Geflügelbeständen anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die in Ziffer 2 genannten Verlustraten sowie auffällige Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme stellen in der aktuellen Tierseuchenlage relevante Warnsignale für ein mögliches Infektionsgeschehen dar.
Gerade bei der derzeit auftretenden Newcastle-Krankheit wurden in betroffenen Beständen deutliche klinische Erscheinungen, erhöhte Verluste und Leistungsrückgänge festgestellt. Eine unverzügliche Meldung solcher Auffälligkeiten und die anschließende virologische Untersuchung dienen daher der frühzeitigen Erkennung möglicher Erregereinträge. Die Meldepflicht gegenüber der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht ist erforderlich, damit die zuständige Behörde zeitnah über relevante Krankheitsanzeichen oder Leistungsabweichungen informiert wird und die weiteren seuchenrechtlichen Schritte veranlassen kann.
Die anschließende virologische Untersuchung ist notwendig, um die Newcastle-Krankheit sicher auszuschließen oder einen möglichen Ausbruch frühzeitig zu erkennen. Ohne eine solche Untersuchung bestünde die Gefahr, dass ein Infektionsgeschehen zunächst unerkannt bleibt und der Erreger weiter in andere Geflügelhaltungen verschleppt wird. Die festgelegten Schwellenwerte sind sachgerecht. Bei kleinen Beständen bis zu 100 Tieren wird eine Meldung ab Verlusten von 3 % innerhalb von 24 Stunden angeordnet. Bei größeren Beständen mit mehr als 100 Tieren wird bereits eine Verlustrate von 1 % innerhalb von 24 Stunden zugrunde gelegt, da dort auch geringere prozentuale Verluste eine erhebliche absolute Zahl betroffener Tiere bedeuten können und wegen der Bestandsgröße ein erhöhtes Risiko einer raschen innerbetrieblichen Ausbreitung besteht. Auffällige Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme werden unabhängig von einer konkreten Verlustrate erfasst, weil die Newcastle-Krankheit
sich auch durch Leistungsrückgänge zeigen kann, bevor hohe Verluste auftreten.
Die Maßnahmen sind geeignet, weil durch die unverzügliche Meldung und virologische Untersuchung auffälliger Geflügelhaltungen mögliche Infektionen frühzeitig erkannt und notwendige Folgemaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Die Maßnahmen sind erforderlich, weil mildere Mittel wie bloße Eigenbeobachtung, freiwillige Meldungen oder eine ausschließlich klinische Einschätzung nicht gleichermaßen sicherstellen, dass ein möglicher Erregereintrag zeitnah erkannt oder ausgeschlossen wird. Sie sind auch angemessen, da die Verpflichtung erst bei konkreten Warnsignalen einsetzt und damit nicht alle Geflügelhaltungen anlasslos belastet. Das Interesse der Geflügelhalter an einem möglichst geringen Verwaltungs- und Untersuchungsaufwand tritt angesichts der aktuellen Ausbreitung der Newcastle-Krankheit und des erheblichen öffentlichen Interesses an einer frühzeitigen Seuchenerkennung zurück.
Zu Ziffer 3 – Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter tierseuchenrechtlicher Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 3 dieser Tierseuchenallgemeinverfügung nicht bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.
Ein evtl. Rechtsbehelfsverfahren kann nicht abgewartet werden und wäre unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 80 Abs. 2 Nr. 4 zur Berücksichtigung des öffentlichen Interesses auch nicht hinnehmbar.
Ein besonderes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung ist hier gegeben, weil durch einen Eintrag der Newcastle-Disease in weitere Tierbestände und eine folgende Weiterverbreitung die Gefahr von tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Die Prävention hoher Rechtsgüter (Tiergesundheitsschutz, Schutz der Volkswirtschaft) erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von Tierhalterinnen und –haltern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Newcastle-Disease überwiegt.
Die Anordnungen unter den Ziffern 1 — 3 erfolgen in Form einer Tierseuchenallgemeinverfügung. Sie richten sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis, insbesondere an Veranstalter, Vereine, Züchter, Händler, Geflügelhalter, Vogelhalter sowie sonstige natürliche oder juristische Personen, die im Gebiet des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin Veranstaltungen mit Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchführen, organisieren, anbieten oder daran mitwirken wollen. Eine Regelung durch Einzelverfügungen wäre nicht gleich geeignet. Der Kreis der potenziell betroffenen Veranstalter und Teilnehmer ist nicht abschließend bestimmbar. Angesichts der aktuellen Seuchenlage ist eine schnelle Regelung erforderlich, um die Einschleppung und Weiterverbreitung der Newcastle-Krankheit wirksam zu verhindern.
Die Anordnungen dieser Tierseuchenallgemeinverfügung wurden nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Bei der Ermessensausübung wurden insbesondere die aktuelle Tierseuchenlage im Land Brandenburg, die hohe Zahl amtlich bestätigter Ausbrüche in gehaltenen Geflügelbeständen, die räumliche Ausbreitung des Seuchengeschehens, die möglichen Übertragungswege der Newcastle-Krankheit, die Schutzbedürftigkeit empfänglicher Geflügelbestände sowie die Interessen der Veranstalter, Vereine, Züchter, Händler, Halter und sonstigen betroffenen Personen berücksichtigt.
Ein milderes Mittel zur Verhinderung steht derzeit nicht zur Verfügung.
Insgesamt sind die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 3 verhältnismäßig.
Zu Ziffer 4 – Bekanntgabe
Ziffer 4. dieser Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der zurzeit gültigen Fassung. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die angeordnete tierseuchenrechtliche Maßnahme keinen Aufschub dulden. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügten Teils. Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahr infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verzichtet.
Die Allgemeinverfügung tritt wegen der Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung bereits am Folgetag der Bekanntmachung über die Internetseite des Bezirkes Treptow-Köpenick, also am 13.05.2026, in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Salvador-Allende-Str. 80 B, 12559 Berlin Widerspruch eingelegt
werden.
Dr. Hopperdietzel
Amtstierarzt
- 1. Die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht weist alle Halterinnen und Halter von Hühnern und Puten ausdrücklich auf die bestehende Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit hin. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Größe des Bestandes sowohl für gewerbliche Geflügelhaltungen als auch für private Hobbyhaltungen jeder Größe.
- 2. Die Impfung von Tauben gegen Paramyxovirose wird dringend empfohlen.
- 3. Jeder Halter von Geflügel hat seinen Tierbestand, sollte dies noch nicht geschehen sein, bei der für den Haltungsstandort zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht anzumelden.
- 4. Alle Halter von Geflügel und Tauben werden auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen hingewiesen. Informationsmaterial und Checklisten sind auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erhalten.
- 5. Ordnungswidrigkeiten: Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
- 6. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. da die Anfechtung von Anordnungen dieser Verfügung gemäß § 37 TierGesG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwG0 keine aufschiebende Wirkung hat, ist den Anordnungen selbst bei der Einlegung eines etwaigen Widerspruchs nachzukommen. Es kann gemäß § 80 Abs. 5 VwG0 beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt werden, dass die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet wird oder die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederhergestellt wird.