Amtliche Bekanntmachungen

Ordnungsamt - Schutz vor der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin zum Schutz vor der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche (MKS)

Auf Grund des § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in Verbindung mit Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2014, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182 vom 15.12.2023), wird zur Vermeidung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche Folgendes angeordnet:

(1) Das Verbringen von

1. Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Kameliden (Klauentiere),
2. deren Körper oder Körperteile oder
3. Gülle aus einem oder in einen Betrieb, der im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin gelegen ist und in dem Tiere der in Nummer 1 genannten Arten gehalten werden, ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. das Verbringen von Körpern oder Körperteilen von Klauentieren aus einem Betrieb, für dessen Tiere die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung angeordnet hat,
2. eine Beförderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits begonnen hat, oder
3. eine Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenwegen.

(3) Die sofortige Vollziehung dieser unter Ziffer I. getroffenen Maßnahme wird angeordnet.

(4) Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und tritt mit Ablauf des 18. Januar 2025 außer Kraft.

Begründung

Zu (1)

Bei der Maul- und Klauenseuche handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung von Klauentieren (u.a. Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Alpakas) und Rüsseltieren. Die Erkrankung wurde in Deutschland das letzte Mal in 1988 festgestellt. In der Europäischen Union trat die Erkrankung zuletzt 2011 in Bulgarien auf. Die Maul- und Klauenseuche hat eine herausragende ökonomische Bedeutung und gehört daher zu den weltweit bedeutendsten Tierseuchen.
Am 10.01.2025 wurde im Landkreis Märkisch-Oderland (Brandenburg) der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wasserbüffel amtlich festgestellt.
Bei der Maul- und Klauenseuche handelt es sich um eine Tierseuche der Kategorie A, D und E gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a), d) und e) der Verordnung (EU) 2016/429 i.V. mit Artikel 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882. Gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist eine Seuche der Kategorie A eine Seuche, die normalerweise nicht in der Europäischen Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V. mit §38 Abs. 11 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe des §6 Tiergesundheitsgesetz erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
Gemäß §6 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Tiergesundheitsgesetz können Regelungen zu Verboten und Beschränkungen des Verbringens von Tieren sowie über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teile von Tieren und Erzeugnissen getroffen werden.
In der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) wurden keine Regelungen im Sinne dieser Anordnung getroffen. Diese Verordnung steht der Anordnung der oben genannten Punkte nicht entgegen.
Da die europäische Kommission ein Verbringungsverbot über eine Woche empfiehlt, wird das bestehende Verbringungsverbot mit dieser Allgemeinverfügung bis zum 18.01.2025 verlängert.
Die angeordneten Verbringungsverbote sind geeignet, um eine weitere Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern. Das befristete Verbringungsverbot soll sicherstellen, dass es nicht zu einer weiteren Verbreitung der Tierseuche kommt, bis Erkenntnisse aus den epidemiologischen Untersuchungen vorliegen.
Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr, die bei der Maul- und Klauenseuche besteht, sowie der erheblichen Handelseinschränkungen, die bei dem Nachweis der Maul- und Klauenseuche für die gesamte Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sind, sind die angeordneten Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig.
Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehen werden.

Zu (3) Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme unter Ziffer I. angeordnet. Eine Klage gegen diese tierseuchenrechtliche Verfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche in weitere Tierbestände und eine folgende Weiterverbreitung die Gefahr von tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Die Prävention hoher Rechtsgüter (Tiergesundheitsschutz, Schutz der Volkswirtschaft) erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von Tierhalterinnen und –haltern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche überwiegt.
Ein milderes Mittel zur Verhinderung eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche steht derzeit nicht zur Verfügung.

Zu (4) Bekanntgabe/ Befristung

Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt wegen der Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung bereits am Folgetag der Bekanntmachung über die Webseite des Bezirkes Treptow-Köpenick von Berlin oder der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, also am 15. Januar 2025, in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Veterinär und Lebensmittelaufsicht, Salvador-Allende-Str. 80 B, 12559 Berlin Widerspruch eingelegt werden.

Im Auftrag

gez.
Dr. Hopperdietzel
Amtstierarzt

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin zum Schutz vor der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche (MKS) - Festlegung von Restriktionsgebieten

Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruchs der MKS bei Wasserbüffeln in der Gemarkung Hönow des Landkreises Märkisch-Oderland werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 i.V.m. §§ 6, 7, 9 und 11 Maul- und Klauenseuche Verordnung (MKS-VO) Restriktionsgebiete festgelegt sowie die nachfolgenden Maßnahmen angeordnet und bekannt gegeben.

A. Festlegung von Restriktionsgebieten

Um den Seuchenbetrieb wird eine Schutzzone und eine Überwachungszone festgelegt.

Die Überwachungszone im Bezirk Treptow-Köpenick ist begrenzt nördlich durch die Landesgrenze zu Brandenburg (Landkreis Märkisch-Oderland) sowie im nordwestlichen Verlauf durch die Bezirksgrenze zu Marzahn-Hellersdorf (Forstflächen Jagen 321 sowie Jagen 465); südwestlich der Genovevastr., Däumlingsweg sowie die Forstflächen Jagen 319 und 320, südlich durch die S- und Regional-Bahn Trasse, südöstlich durch die Schöneicher Str., Schöneicher Landstr. sowie die Landesgrenze zu Brandenburg (Landkreis Oder-Spree).

Die genaue Lage der Überwachungszone ist der in der Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung ist, zu entnehmen und ist auf der Internetseite des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin veröffentlicht und liegt nach vorheriger telefonischer Vereinbarung zur Einsicht in der Veterinäraufsicht des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin, Dienststelle Salvador-Allende-Straße 80B, 12559 Berlin aus.

B. Anordnungen für die Überwachungszone

I. Anordnungen, die per Gesetz für die Restriktionszonen gelten:

Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere und Erzeugnisse gelisteter Arten (Rind, Schaf, Ziege, Büffel, Cerviden, Kameliden, Reh-, Rot- und Damwild, Haus- und Wildschweinen):

1. Verbringen gehaltener Tiere;
2. Aufstockung von Wild;
3. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten sind in der Überwachungszone verboten;
4. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung;
5. Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren aus Betrieben;
6. Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren;
7. Ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere;
8. Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere;
9. Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wildlebenden Tieren aus Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben;
10. Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wildlebender Tiere aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben;
11. Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch aus Betrieben;
12. Verbringung von Rohmilch und Kolostrum aus Betrieben;
13. Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben;
14. Verbringungen von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren aus Betrieben:
a. Gülle, einschließlich Mist und benutze Einstreu
b. Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn,
c. andere tierische Nebenprodukte als Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und als Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn;
15. Verbringung von in den Restriktionsgebieten erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh.

II. Weitere Anordnungen für die Überwachungszone:

1. Tierhalter haben:
der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht unverzüglich
a. die Anzahl gehaltener Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen;
b. verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Tiere empfänglicher Arten sowie jede Änderung anzuzeigen,
c. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern;
2. An den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten;
3. auf öffentlichen und privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere empfänglicher Arten nicht treiben oder transportieren (ausgenommen Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden);
4. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Virus der MKS in Kontakt gekommen sein können, unverzüglich nach der Verwendung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren;

C. Sofortige Vollziehbarkeit

Die sofortige Vollziehung für die unter B. genannten Anordnungen wird hiermit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 37 TierGesG per Gesetz. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

D. Inkrafttreten und Befristung

Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).

E. Weitere Kontaktdaten/Informationen

Jeder Verdacht auf Erkrankung von Tieren empfänglicher Arten ist der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht sofort unter: vetleb@ba-tk.berlin.de ,
Tel.: (030) 90297 – 4811, Fax: (030) 90297 – 4810 zu melden.
Die Allgemeinverfügung, einschließlich Begründung, sowie sämtliche Anlagen werden auf der Internetseite des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin veröffentlicht und liegen nach vorheriger telefonischer Vereinbarung zur Einsicht in der Veterinäraufsicht des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin, Dienststelle Salvador-Allende-Straße 80B, 12559 Berlin aus.

F. Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i.V.m. § 34 MKS-Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

Begründung

Mit Befund des Friedrich-Löffler-Instituts vom 10. 01. 2025 ist der Erreger der MKS bei einem in der Gemeinde 16366 Hoppegarten, OT Hönow gehaltenen und verendeten Wasserbüffel diagnostiziert worden. Demnach wurde die Tierseuchen MKS amtlich festgestellt.
Die MKS ist eine fieberhafte Allgemeinerkrankung der Klauentiere. Erkranken können die gelisteten Arten Rind, Schaf, Ziege, Büffel, Cerviden, Kameliden, Reh-, Rot- und Damwild, Haus- und Wildschweine.
Besonders beim Rind zeigen sich schwere Erkrankungsanzeichen wie hohes Fieber, Milchrückgang, Appetitlosigkeit, Apathie und typische Blasenbildung an Maul, Zunge, den Klauen und Zitzen. Beim Schwein treten Blasenbildungen und Entzündungssymptome in erster Linie an den Klauen auf. Bei Schafen und Ziegen verläuft eine Infektion meist unauffällig (subklinisch), sie können das MKS-Virus aber trotzdem weiterverbreiten. Die MKS gehört wegen der potentiell katastrophalen Auswirkungen zu den wirtschaftlich bedeutsamsten Seuchen bei landwirtschaftlichen Nutztieren. Die häufigste Übertragungsart der MKS ist der Kontakt zwischen erkrankten und empfänglichen Tieren.
Das Virus kann aber auch auf dem Luftweg verbreitet werden und so gesunde Tiere infizieren. Eine indirekte Ansteckung ist auch über verseuchtes Futter (z. B. Speiseabfälle), Milch oder Fleisch möglich. Das an MKS erkrankte Tier streut Viren mit der Flüssigkeit aufgeplatzter Blasen, Speichel, Ausatmungsluft, Milch oder Dung. In Viehtransportern, auf Marktplätzen, Verladerampen, sogar in den Profilen von Autoreifen kann das Virus überleben. Alles, was einmal mit einem infizierten Tier in Berührung gekommen ist, kann zur Verschleppung der Seuche beitragen – Personen und Tiere (einschließlich Katzen, Hunde, Geflügel und Ungeziefer) sowie Fahrzeuge, Geräte und Futtermittel. Der Landwirt kann durch eine gute Betriebshygiene und die Beschränkung des Zugangs zu seinen Ställen viel zur Verhinderung der Einschleppung beitragen.
Es gibt keine Behandlungsmöglichkeiten für erkrankte Tiere. Ist in einem Betrieb auch nur ein Tier erkrankt, müssen alle Klauentiere des Hofes getötet werden und in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich entsorgt werden. Auch Klauentiere landwirtschaftlicher Betriebe in der näheren Umgebung des Seuchenbetriebes müssen zumeist getötet werden. Ställe, Fahrzeuge und Geräte müssen gründlich desinfiziert werden.
Bei der MKS handelt sich um eine gelistete Tierseuche der Kategorie A gem. Verordnung (EU) 2016/429 sowie um eine anzeigepflichtige und damit bekämpfungspflichtige Tierseuche.
Entsprechend Artikel 60 bis 68 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. Artikel 27 und 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen. Das Tiergesundheitsgesetz regelt in §§ 4, 5, 8 und 10 neben den EU-Maßnahmen weitere Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Tiergesundheit.

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sowie der MKS-Verordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
Entsprechend Artikel 70-71 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. Artikel 63-65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen. Zur Vorbeugung und Bekämpfung der Tierseuche MKS erlässt das zuständige Veterinäramt nach § 38 Abs. 11 TierGesG mit dieser Allgemeinverfügung weitere Anordnungen und Maßregeln in Umsetzung der MKS-Verordnung. Das Tiergesundheitsgesetz regelt in §§ 4, 5, 8, und 10 neben den EU-Maßnahmen weitere Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Tiergesundheit.
Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung bilden ferner §§ 6, 9 bis 11 MKS-Verordnung. Gemäß § 6 i.V.m § 9 und § 11 MKS-Verordnung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der MKS öffentlich bekannt, legt Restriktionszonen fest und veröffentlicht auch deren Änderungen oder Aufhebungen.
Alle vorgenannten angeordneten Maßnahmen zielen darauf ab, den Seuchenherd schnellst möglichst zu eliminieren und eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers zu verhindern. Eine Erkrankung weiterer Bestände würde eine Keulung weiterer Klauentierbestände nach sich ziehen. Breitet sich das Virus unkontrolliert aus, so kann dies neben Leistungseinbußen auch erhebliche Tierverluste und weitere strenge Handelsbeschränkungen nach sich ziehen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen, auch für nicht von der Krankheit betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche in der Region sowie landesweit.
Die getroffenen Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben und erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, die Tierseuche frühzeitig zu erkennen und für den Fall des Auftretens, der Verbreitung entgegenzuwirken. Die Maßnahmen sind angemessen und führen nicht zu einem persönlichen Nachteil, der erkennbar außer Verhältnis zum eingangs erläuterten Ziel steht. Die Beschränkungen der individuellen Handlungsfreiheit und auferlegten Maßregeln sind angesichts der benannten Gefahren verhältnismäßig.

Zu C: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 37 TierGesG per Gesetz. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Demnach haben auch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind.

Zu D.: Gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 MKS-Verordnung wird die Feststellung eines Ausbruchs der MKS und die Festlegung der Restriktionszonen sowie deren Änderung oder Aufhebung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage von § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung grundsätzlich 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann jedoch ein hiervon abweichender Tag, frühestens aber der auf die Bekanntgabe folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter D. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch ortsübliche Bekanntmachung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie der aktuellen epidemiologischen Bewertung, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehen werden. Die Aufhebung der Allgemeinverfügung erfolgt, sobald es die epidemiologische Lage erlaubt. Damit wird auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen.

Rechtsgrundlagen in den jeweils geltenden Fassungen:

  • Verordnung (EU) 2016/429
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/687
  • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
    (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)
  • Maul- und Klauenseuche-Verordnung (MKS-Verordnung)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • § 24 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Veterinär-und Lebensmittelaufsicht, Salvador-Allende-Str. 80 B, 12559 Berlin Widerspruch eingelegt
werden.

Im Auftrag

Dr. Hopperdietzel
Amtstierarzt

Ordnungsamt - Schutz gegen die Blauzungenkrankheit: Genehmigung zur Impfung gegen BTV-3

Allgemeinverfügung des Bezirkes Treptow-Köpenick von Berlin zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit: Genehmigung zur Impfung gegen BTV-3

1.
Alle Halterinnen und Halter von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tierarten (Rinder, Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden sowie gehaltene Wildwiederkäuer) dürfen ihre Tiere dieser Arten mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit -Serotyp 3 – oder, bis ein solcher verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, durch Tierärztinnen und -ärzte impfen lassen. Hierbei sind die Angaben des Impfstoffherstellers in Verbindung mit denen des Friedrich-Löffler-Instituts zu beachten.

2.
Wer als Tierhalterin oder -halter von der Genehmigung nach Ziffer 1 Gebrauch macht, hat dem zuständigen Bezirksamt jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach deren Durchführung unter Angabe nachfolgender Daten mitzuteilen:

  1. Registriernummer der Tierhaltung
  2. Datums der Impfung
  3. verwendeter Impfstoffs
  4. bei Rindern: Ohrmarkennummer eines jeden geimpften Tieres
  5. bei Schafen und Ziegen: Anzahl der geimpften Tiere
  6. bei anderen empfänglichen Tieren: Anzahl der geimpften Tiere sowie ggfs. der Einzeltierkennzeichnung

Die Mitteilung erfolgt schriftlich an das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Salvador-Allende-Str. 80B, 12559 Berlin oder per E-Mail an vetleb@ba-tk.berlin.de

Begründung

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Erkrankung bei Wiederkäuern und Kameliden, welche durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) verursacht wird. Das Virus existiert in 24 verschiedenen, klassischen Serotypen. Es wird nicht direkt von Tier zu Tier
übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen). Seit Oktober 2023 sind in Deutschland vermehrt Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten, mittlerweile sind sämtliche Bundesländer betroffen. BTV-3 verursacht insbesondere bei Schafen teilweise schwere Symptome und führt häufig zum Tod der Tiere.
Bei Rindern wird sehr oft ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert.
Das Friedrich-Löffler-Institut sieht momentan eine schnelle Ausbreitung des Virus, wie es bereits im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) von 2006 bis 2009 zu beobachten war. BTV-8 breitete sich in Deutschland sehr schnell
flächendeckend aus, und erst die Zulassung eines Impfstoffes im Jahr 2008 und die Einführung einer Pflichtimpfung führten zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche und schließlich zur Eradikation des Virus. Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit kommt daher der Impfung eine besondere Bedeutung
zu.

II.

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465, 473) i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27.06.2024 (GVBl. S. 427) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465,473) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist abgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge führen würde.

Zu Ziffer 1:
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung aufgeführte Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und
Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. Demnach dürfen empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts zu erteilen.
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat am 12. April 2024 das Risiko einer saisonalen Übertragung der Blauzungenkrankheit ab Mai als hoch eingeschätzt.
Die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen hat sich in der Vergangenheit als die effektivste, sicherste und auch einzige Möglichkeit zum wirksamen Schutz von Tieren gegen Infektion mit BTV herausgestellt. Derzeit ist in der Union jedoch kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar.
Am 6. Juni 2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV3-ImpfgestattungsV) (BGBl. 2024 I Nr. 181) erlassen. Die Verordnung ist am 7. Juni 2024 in Kraft getreten und gestattet die Anwendung der dort benannten Impfstoffe, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden, solange kein Impfstoff in der Europäischen Union (EU) zugelassen ist. Ermächtigungsgrundlage für die BTV-3-ImpfgestattungsV ist Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6.
Nach klinischen Beobachtungen geimpfter Herden und deren serologischen Untersuchungen empfiehlt das Friedrich-Loeffler-Institut auch bei Schafen eine Zweifache Grundimmunisierung bei allen der 3 drei erlaubten BTV-3 Impfstoffe.
Das nach § 4 Absatz 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung eröffnete Ermessen für die Entscheidung über eine Genehmigung der Impfung hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin nach § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 40 VwVfG pflichtgemäß
ausgeübt. Die Impfung liegt sowohl im privaten Interesse der betroffenen Tierhalter an der Gesundheit ihres Tierbestandes als auch im öffentlichen Interesse an der Vermeidung und Eindämmung der Blauzungenkrankheit und ist als Maßnahme zur präventiven Tierseuchenbekämpfung geeignet und erforderlich. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Grundrechten der Tierhalterinnen und – halter ist nicht ersichtlich, da die Impfung in der
freien Entscheidung der jeweiligen tierhaltenden Person liegt. Die mit einer Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf den Nachweis der Virusfreiheit stellt im Hinblick auf die absehbare Einschleppung von BTV durch den Gnitzenflug ein vertretbares Risiko dar.

Zu Ziffer 2:
Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist § 4 Absatz 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, wonach der Tierhalter jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes, des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes der zuständigen Behörde mitzuteilen hat. Die Anordnung, die
Ohrmarkennummern der Rinder mitzuteilen, dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung im Rahmen des Verbringens von Rindern.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Salvador-Allende-Str. 80 B, 12559 Berlin Widerspruch eingelegt werden.

Berlin, den 28.08.2024

Stadtentwicklungsamt - Untersagung der Wohnnutzung auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a und Räumung des Geländes

Allgemeinverfügung zur Untersagung der Wohnnutzung auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a und Räumung des Geländes

Grundstück: Berlin – Grünau, Adlergestell 552, 552a, Flurstück 3256

Allgemeinverfügung des Bezirksamts Treptow – Köpenick von Berlin

vom 15.11.2023

Geschäftszeichen: 270-2021-1504-W15
Telefonnummer (030) 90297-2202

Durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick vom Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Straßen, Grünflächen und Umwelt, Stadtentwicklungsamt, wird aufgrund der §§ 80 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 58 Abs. 1 Bauordnung Berlin (BauO Bln) in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln) Folgendes bestimmt:

I. Betroffener Personenkreis
Betroffen sind Personen, unter der Anschrift Adlergestell 552, 552a; Flurstück 3256 amtlich gemeldet sind und/ oder sich dort vorübergehend oder dauerhaft zu Wohnzwecken aufhalten. Sie gilt außerdem für Personen, die auf dem Adlergestell 552, 552a Objekte vermieten, die zu Wohnzwecken geeignet sind.

II. Duldung der Räumung
(1) Die Nutzung der Container, baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zu Wohnzwecken auf dem Gelände Adlergestell 552, 552a in 12527 Berlin wurde mit Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und den Vermietern bzw. Verpächtern im Oktober 2022 mit sofortiger Wirkung untersagt. Dem Eigentümer und den Vermietern bzw. Verpächtern der zu Wohnzwecken genutzten baulichen Anlagen wurde die Weiternutzung der baulichen Anlagen zu Wohnzwecken untersagt und die Räumung der baulichen Anlagen angeordnet. Hierfür wurde den Betreibern eine Frist von 6 Monaten gesetzt, welche bereits Ende April 2023 abgelaufen ist. Die sofortige Vollziehung war angeordnet. Begründet wird die Nutzungsuntersagung mit der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlagen, insbesondere mit Mängeln beim Brandschutz, der fehlenden Ausstattung mit sanitären Einrichtungen und dem fehlenden Lärm- und Schallschutz. Da der Eigentümer und die Vermieter ihren Anordnungen bisher nicht nachgekommen sind, beabsichtigt das Bezirksamt am 28.11.2023 nunmehr selbst das Grundstück Adlergestell 552, 552a zu räumen.

(2) Aufgrund der unter II. (1) dieser Allgemeinverfügung beschriebenen Anordnungen wird gegenüber den betroffenen Personen nach I. am 28.11.2023 die Duldung der zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung, insbesondere die zur Räumung, notwendigen und erforderlichen Maßnahmen angeordnet.
Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Personen spätestens ab dem 28.11.2023 die Anlagen auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a nicht mehr nutzen dürfen und das Grundstück zu räumen haben.

III. Vermietungsverbot
Die Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks oder Teilen des Grundstücks wird für alle Personen untersagt. Etwaige Miet- bzw. Pachtverträge sind bis zum 28.11.2023 zu kündigen oder anderweitig aufzulösen.

IV. Androhung des unmittelbaren Zwangs
(1) Sollten die unter I. genannten Personen dieser Duldungsanordnung am 28.11.2023 um 07:45 Uhr nicht entsprechen, wird hiermit der unmittelbare Zwang nach § 12 VwVG in Verbindung mit dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) angedroht.
(2) Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs wird bei Nichträumung der baulichen Anlagen festgesetzt und die Anordnung am 28.11.2023 wie beschrieben durchgesetzt. Das heißt, die entsprechenden Räume und baulichen Anlagen werden zwangsweise geöffnet und geräumt. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.
(3) Dies kann auch das Aussprechen eines Platzverweises nach § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG) sowie die Anwendung von Zwang gegen Personen und Sachen nach §§ 52f. ASOG Berlin sowie den Vorschriften des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) beinhalten.

V. Ankündigung der Räumung/ Festsetzung eines Räumtermins
Wenn das Grundstück und die baulichen Anlagen, die zu Wohnzwecken dienen oder zum Wohnen geeignet sind, nicht bis zum 28.11.2023 geräumt sind, werden ab dem 28.11.2023 ab 07:45 Uhr die Vollstreckungstätigkeiten auf dem Grundstück durchgeführt.

VI. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet. Das bedeutet, dass der Duldungsanordnung zur Nutzungsaufgabe, der Nutzungsuntersagung und der Räumung auch nachgekommen werden muss, wenn Widersprüche dagegen eingelegt werden.

VII. Bekanntgabe
Die Bekanntgabe erfolgt am Tag des Aushang am Grundstück Adlergestell 552, 552a , Flurstücknummer 3256 und der Veröffentlichung auf der Webseite des Landes Berlins (https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen) gemäß § 41 Absatz 3 S. 2 und Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin. Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Von diesem Zeitpunkt an ist sie zu befolgen.

Begründung

Anordnung zu II.
Für das Grundstück Adlergestell 552, 552a sind bereits im Oktober 2022 Nutzungsuntersagungen gegenüber dem Eigentümer und den Vermietern bzw. Verpächtern der zu Wohnzecken genutzten baulichen Anlagen erlassen worden. In diesen wurde gegenüber den Adressaten unter Androhung von Zwangsgeld und der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Weiternutzung der baulichen Anlagen zu Wohnzwecken untersagt und die Räumung der baulichen Anlagen angeordnet. Hierfür wurde den Adressaten eine Frist von 6 Monaten gesetzt, welche bereits Ende April 2023 abgelaufen ist. Die sofortige Vollziehung war angeordnet.
Die Frist zur Umsetzung der Nutzungsuntersagungen endete am 30. April 2023.
Begründet wurde diese Nutzungsuntersagung sowohl mit der formellen als auch der materiellen Illegalität der Nutzung auf dem Grundstücks Adlergestell 552, 552a.
Eine Wohnnutzung wurde für das gegenständliche Grundstück zu keinem Zeitpunkt bei der zuständigen Bau- und Wohnungsaufsicht beantragt. Eine Wohnungsnutzung wäre zudem nicht genehmigungsfähig.
Zum einen stehen bauplanungsrechtliche Gründe dagegen, da auf dem Gebiet keine Wohnnutzung zulässig ist.
In der derzeitigen Form einer Container- und Wohnwagensiedlung ist die Nutzung auch bauordnungsrechtlich illegal. Sie verstößt gegen diverse Vorschriften der Bauordnung Berlin. Bereits die abstandsrechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BauO Bln von mindestens 3 Metern sind nicht eingehalten worden, denn die Wohncontainer und die Wohnwagen stehen teilweise deutlich enger beisammen. Auch die Brandschutzanforderungen des § 14 BauO Bln werden nicht eingehalten, da es an Aufstellflächen für Leitern und Aufstell- und Bewegungsflächen für Rettungsfahrzeuge fehlt. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass die zu Wohnzwecken genutzten Wohnwagen über Brandwände verfügen, sodass ein Verstoß gegen § 30 BauO Bln vorliegt. Dass Rettungswege gemäß § 33 BauO Bln in ordnungsgemäßer Weise bestehen, ist ebenfalls mehr als zweifelhaft. Ausreichend feuerhemmende Treppen sind gemäß § 34 Abs. 4 BauO Bln mit den Holztreppen der Wohncontainer nicht vorhanden. Dass genügende Flächen für die Aufbewahrung fester Abfallstoffe nach § 45 BauO Bln vorliegen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich hat nicht jede Wohnung gemäß § 48 Abs. 3 BauO Bln ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette.
Das Grundstück Adlergestell 552, 552a verfügt über kein Brandschutzkonzept. Es fehlen Rettungswege und Abstände zur Verhinderung von Brandüberschlag.
Die kurze Fristsetzung ist vorliegend verhältnismäßig und erforderlich, weil hier eine Gefahr für Leib und Leben für die Bewohnenden der illegalen Wohncontainersiedlung sowie für Dritte besteht.

Auf dem Grundstück Adlergestellt 552, 552a wurde unter Umgehung von Schutzmaßnahmen und dem Stromzähler eine elektrische Anlage betrieben. Auch auf dem Adlergestell musste die elektrische Anlage aufgrund eines externen Gutachtens wegen Gefahr für Leib und Leben außer Betrieb gesetzt werden.
Bei Weiterbetreiben der nicht fachgerecht errichteten elektrischen Anlage war auch für die Bewohnenden der illegalen Wohncontainersiedlung auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a sowie für Dritte eine akute Gesundheits- und Lebensgefahr zu befürchten. Es bestand zudem eine akute Brandgefahr für den in unmittelbarer Nähe liegenden S-Bahnhof Grünau.

Die Stromnetz Berlin GmbH hat am 14.11.2023 auf dem gegenständlichen Grundstück manipulierte Zählanlagen festgestellt und daraufhin die Stromversorgung für das Grundstück unterbrochen. Dies geschah auch, um eine von der illegal errichteten Stromanlage ausgehende Brandgefahr zu beseitigen. Infolgedessen haben alle Bewohnenden des Adlergestells 552, 552a, zu denen auch Frauen, Kinder und ältere Personen gehören, keinen Zugang mehr zu Strom. Die Bewohnenden sind jedoch aufgrund der Außentemperaturen auf eine Stromversorgung zum Heizen und für die Warmwasserversorgung angewiesen.

Eine Räumung der Containersiedlung ist trotz Abschalten der Stromversorgung durch die Stromnetz Berlin GmbH erforderlich. Eine Brandgefahr und damit eine Gefährdung für Leib und Leben der Bewohnenden der Containersiedlung und Dritte besteht weiterhin.
Angesichts der inzwischen kalten Nächte und der insgesamt zu erwartenden niedrigen Temperaturen aufgrund der Jahreszeit steht zu befürchten, dass die Bewohnenden auf alternative Heizmethoden und Wärmequellen, insbesondere offenes Feuer oder Gas, ausweichen und diese verwenden. Aufgrund von geringen Abstandsflächen und fehlenden Rettungswegen auf dem Gelände kann dies ebenfalls zu einem Brand und damit zur Schädigung hochrangiger Rechtsgüter der Bewohnenden führen. Ein Brand würde hier ebenfalls zur Gefährdung von Personen sowie Sach- und Rechtsgüter auf dem S-Bahnhof Grünau führen.
Eine Brandgefahr und die damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben der Bewohner bestünden jedoch selbst bei ausreichenden Abständen zwischen den baulichen Anlagen oder bei Vorhandensein von Feuerlöschern, da offenes Feuer und/oder nicht fachgerecht installierte Anlagen (Propankocher/Gasheizer etc.) auf dem benannten Grundstück allein aufgrund der Dichte der baulichen Anlagen eine abstrakte Gefahr darstellt.
Aufgrund der genannten Umstände, die zu einer veränderten Beurteilung der Sachlage führen, ist die Wahrscheinlichkeit des konkreten Gefahreneintritts für Leib und Leben der Bewohnenden so groß geworden ist, dass der Bezirk das Grundstück unverzüglich räumen muss. Nur auf diese Weise können Gefahren von den Bewohnenden ferngehalten werden. Das Bezirksamt wird dabei für alle Betroffenen eine Unterbringung bereitstellen.
Angesichts der drohenden Gefahr hat das Bezirksamt den Räumungstermin auf den 28.11.2023 terminiert.

Anordnung zu III.
Ein Verbot der Vermietung und die Aufforderung zur Kündigung oder anderweiten Vertragsauflösung, ist angesichts der undurchsichtigen Mietverhältnisse auf dem Grundstück hier angezeigt, um zu verhindern, dass durch den Abschluss neuer Mietverträge die Vollstreckung der Allgemeinverfügung verhindert wird.

Begründung des unmittelbaren Zwangs (IV)
Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs ist geboten, um die unter I. genannten betroffenen Personen, dazu anhalten, die zu Wohnzwecken dienenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a selbstständig zu räumen und zu verlassen.
Andere Zwangsmittel scheiden aus, da das Ziel der Ordnungsverfügung damit nicht effizient und im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr erfüllt werden kann. Insbesondere das Zwangsgeld nach § 11 VwVG würde zu einer weiteren und nicht vertretbaren Verzögerung der Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen führen und ist nach den vermuteten wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Personen nicht gleich geeignet. Die Ersatzvornahme nach § 10 VwVG ist hier nicht möglich, weil es sich bei der Entfernung der Personen aus den baulichen Anlagen um eine unvertretbare Handlung handelt.
Da bei einer Räumung durch Dritte keine Gewähr für eine vollumfänglich rechtmäßige und effektive Räumungsausführung besteht, wird die Vollzugsbehörde bei fruchtlosem Fristablauf die Räumung selbst vornehmen und nicht durch Dritte durchführen lassen. Zudem können beauftragte Dritte nicht den unmittelbaren Zwang aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols anwenden. Da im Land Berlin gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 VwVfG BE das VwVG (Bund) Anwendung findet und im VwVG die Selbstvornahme – im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern – nicht gesondert geregelt ist, wird der unmittelbare Zwang und nicht die Ersatzvornahme als Zwangsmittel angedroht, weil gemäß § 12 Alt. 2 VwVG der unmittelbare Zwang das richtige Zwangsmittel ist, wenn die Behörde die Handlung selbst vornehmen möchte.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (VI)
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die erheblichen Baumängel und die durch die fehlende reguläre Stromversorgung entstehenden Gefahren auf dem Gelände gefährden die körperliche Unversehrtheit und das Leben der betroffenen, dort lebenden Personen und dulden aus diesem Grund keinen Aufschub. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei müssen im Interesse der Wahrung der öffentlichen Sicherheit in der Lage sein, die angeordneten Maßnahmen, ggf. auch im Rahmen des Verwaltungszwanges, kurzfristig durchzusetzen. Auch aus diesem Grund ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Das Privatinteresse hat hinter dem öffentlichen Interesse zurückzustehen. Das Abwarten einer Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ist hier aufgrund der besonderen Gefährdungslage und der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter einer unbestimmten Personenanzahl nicht sachgerecht.

Begründung der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 5 VwVfG Bln
Aufgrund der oben beschriebenen Sachlage liegt hier angesichts der akuten Gefährdung hoher Rechtsgüter einer unbekannten Personenanzahl eine besondere Eilbedürftigkeit vor. Ein Abwarten der Veröffentlichung im Amtsblatt konnte nicht abgewartet werden, da sich dann die Gefahr bereits verwirklicht haben könnte.
Der verfügende Teil der Allgemeinverfügung wurde am Grundstück selbst an mehreren Stellen ausgehängt und zudem auf der Webseite des Landes Berlins unter https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht. Anwesenden Bewohnenden wurde der Inhalt der Allgemeinverfügung auch mündlich mitgeteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin eingelegt werden.

Hinweis:
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Zeidler
Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt

Fundstellennachweis:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117)

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650)

Gesetz über die Justiz im Land Berlin (Justizgesetz Berlin – JustG Bln) verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75)

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) gültig ab 01.09.1970 (GVBl. 1970, 921)

Ordnungsamt - Untersagung des Inverkehrbringens von Cannabidiol (CBD)-haltigen Lebensmitteln

Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin zur Untersagung des Inverkehrbringens von Cannabidiol (CBD)-haltigen Lebensmitteln

Gemäß Artikel 138 Abs. 1 S. 1 lit. b, Abs. 2 S. 1 Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. § 39 Abs. 1, Abs. 4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln,
  • a. die Cannabidiol (z.B. als „CBD-Isolate“ oder mit „CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten,
  • b. die aus oder mit Bestandteilen der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. (außer deren Samen, Hanfsamenmehl, Hanfsamenöl oder entfettete Samen) hergestellt worden sind,

wird untersagt. Dies gilt insbesondere für Produkte, die Pflanzenteile in Form von Hanfblüten oder Hanfblättern beinhalten. Hiervon ausgenommen sind von der Europäischen Union zugelassene (neuartige) und in der Unionsliste aufgeführte Lebensmittel gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2015/2283.

2. Die Untersagung gilt für alle ansässigen Lebensmittelunternehmen mit Sitz, Niederlassung, Verkaufsstelle sowie vergleichbaren Stellen, über die ein Inverkehrbringen – über den stationären Handel als auch Internet- und Versandhandel – der durch diese Allgemeinverfügung betroffenen Produkte erfolgt, im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin.

3. Die vorstehenden Anordnungen unter 1.- 2. sind sofort vollziehbar.

4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin in Kraft.

Begründung:

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungspunkte zu 1. – 2. ist Artikel 138 Abs. 1 S. 1 lit. b, Abs. 2 S. 1 Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. § 39 Abs. 1, Abs. 4 LFGB. Hiernach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht zu beenden und erneute Verstöße dieser Art verhindern. Die Maßnahmen können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

Die Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 38 Abs. 1 S. 1 LFGB i.V.m. § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) i.V.m. § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) i.V.m. Nr. 16a Abs. 1 lit. a Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd).

Gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2015/2283 (sog. Novel-Food-Verordnung) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht werden oder auf und in Lebensmitteln verwendet werden. Entsprechende Einträge für Cannabidiol und den zu unter Anordnungspunkt 1. genannten Lebensmitteln fehlen jedoch. Diese Lebensmittel sind folglich nicht verkehrsfähig.

Der Verkauf von Lebensmitteln, die nicht verkehrsfähig sind, stellt einen Verstoß gegen unionsrechtliche und nationale lebensmittelrechtliche Vorschriften dar, der verhindert werden muss. Dies kann nur durch eine Untersagung des Inverkehrbringens der entsprechenden Produkte erreicht werden.

Die Untersagung dient zudem dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher. Nicht zugelassene Lebensmittel sind nicht hinreichend auf Gesundheitsgefahren überprüft worden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Verzehr entsprechender Lebensmittel die Verbraucher an deren Gesundheit schädigen kann. Auch dies kann nur durch eine Untersagung verhindert werden.

Ein milderes Mittel zur Erreichung beider Zwecke besteht nicht.

Die Untersagung des Inverkehrbringens entsprechend dem Anordnungspunkt zu 1. ist auch angemessen, da diese nur dazu dient, ein bereits gesetzlich normiertes Verbot durchzusetzen.

Konkretisierung:

Zu 1.:
Bei Cannabidiol und Lebensmitteln, die aus oder mit Bestandteilen der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. (außer deren Samen, Hanfmehl, Hanfsamenöl oder entfettete Samen) hergestellt worden sind, handelt es sich um neuartige Lebensmittel, die in der Europäischen Union keine Zulassung haben.

„Neuartige Lebensmittel“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO (EU) Nr. 2015/2283 sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der in Abs. 2 lit a) Unterabsätzen i bis x genannten Kategorien fallen. Nach Unterabsatz iv sind dies u.a. Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder in dort näher aufgeführter Weise erzeugt wurde. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2015/2283 haben die Lebensmittelunternehmer zu überprüfen, ob Lebensmittel, die sie in den Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Wenn nicht sicher ist, ob ein Lebensmittel neuartig ist, müssen sie nach Art. 4 Abs. 2 S. 1 VO (EU) Nr. 2015/2283 ein Konsultationsverfahren zur Klärung dieser Frage durchführen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das jeweilige Lebensmittel im europäischen Raum vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde bzw. eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat, tragen die Lebensmittelunternehmer (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 13 ME 320/19 –, juris Rn. 20 m.w.N.).

Maßgebliche Indizwirkung (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 – OVG 5 S 22/21 –, amtl. EA S. 4; ferner VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2021 – VGH 9 S 3951/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.) für die Annahme eines neuartigen Lebensmittels kommt dem sogenannten Novel Food Katalog der Europäischen Kommission zu, auch wenn dieser als solcher keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 27/14 –, juris Rn. 33; VG Hannover, a.a.O., Rn. 26). Nach aktuellem Eintrag gelten Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide – u.a. auch CBD – enthalten, als neuartige Lebensmittel, da eine Verwendungsgeschichte bislang nicht nachgewiesen werden konnte („extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated“, vgl. den Eintrag „Cannabinoids“ unter https://webgate.ec.europa.eu/fip/novel_food_catalogue/, abgerufen am 21. Februar 2022).

Für die Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Es handelt sich somit um ein „neuartiges Lebensmittel“ nach Art. 3 Abs. 2 lit. a i) VO (EU) 2015/2283. Sie wird daher im Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse bislang nicht verkehrsfähig. Die Neuartigkeit gilt sowohl für cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. als auch für jedes Produkt, zu dem cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt werden (z.B. Hanfsamenöl mit CBD-Zusatz). Auch cannabinoidhaltige Extrakte aus jeder anderen Pflanze als Cannabis sativa L. und synthetisch hergestellte Cannabinoide werden als neuartig eingestuft. Gemäß Art. 6 Abs. 2 (VO) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder in und auf anderen Lebensmitteln verwendet werden.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) teilt mit, dass ihm derzeit keine Fallgestaltung bekannt ist, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre. Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu belegen (vgl. https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQ/FAQ_Hanf_THC_CBD/FAQ_Cannabidiol_node.html, Stand 27.02.2023).

Es ist somit verboten CBD-haltige Produkte in den Verkehr zu bringen oder in und auf Lebensmitteln zu verwenden. Dies wird daher untersagt.

Zu 2.:
Die Untersagung umfasst den stationären Handel sowie den Internet-/Versandhandel im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Verkaufs- bzw. Vertriebswegen wäre nicht zweckdienlich.

Zu 3.:
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Anordnungspunkte 1. und 2. angeordnet. Danach kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet werden. Widerspruch und Klage gegen diese lebensmittelrechtliche Verfügung haben damit keine aufschiebende Wirkung.

Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben. Eine aufschiebende Wirkung im Falle der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen diese Allgemeinverfügung ist nicht hinnehmbar. Das Inverkehrbringen der benannten Produkte ist bereits gesetzlich untersagt. Diese Allgemeinverfügung dient allein dem Zweck, das gesetzliche Verbot durchzusetzen.

Des Weiteren muss befürchtet werden, dass gesundheitliche Schäden für den Endverbraucher auftreten können, da die entsprechenden Lebensmittel die nötigen Zulassungsverfahren nicht durchlaufen haben. Ein wirksamer Verbraucherschutz wäre für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht gewährleistet.

Das Ziel der VO (EU) 2015/2283 besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen herbeizuführen. Daher sind die strikten Vorgaben zum Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln einzuhalten und in Folge dessen das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Lebensmitteln zu unterbinden. Die aufschiebende
Wirkung von Widerspruch und Klage würde das angestrebte Ziel verhindern.

Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Gesundheitsschutzes kann die Bestandskraft der Allgemeinverfügung auch vor dem Hintergrund etwaiger wirtschaftlicher Nachteile für die Betroffenen nicht abgewartet werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Nachweis erbracht ist, dass von ihren Produkten eine konkrete Gesundheitsgefahr ausgeht. Das Verbot in Artikel 6 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2015/2283 dient gerade dazu sicherzustellen, dass kein neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, bevor es das in Art. 10 ff. VO (EU) Nr. 2015/2283 geregelte Genehmigungsverfahren, in dem es auf mögliche Gesundheitsgefahren hin bewertet wird, durchlaufen hat.

Zu 4.:
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln.) i.V.m. § 41 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) im Amtsblatt Berlin veröffentlicht und gilt ab dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als öffentlich bekannt gegeben.

Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit wird vorliegend Gebrauch gemacht, um die Bevölkerung vor den möglichen Gesundheitsgefahren, die mit dem Inverkehrbringen der anordnungsgegenständlichen Lebensmittel verbunden sind, zu schützen.

Hinweis:
Die Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 29 VO (EU) 2015/2283 und § 3 Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV) i.V.m. § 59 Abs. 3 Nr. 2 lit. a oder bei fahrlässiger Handlung § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB.

Zur Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung können Zwangsmittel des § 8 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 9 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) angewandt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist zu richten an: Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Ordnungsamt, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittel-aufsicht, PF 910 240 in 12414 Berlin. Ein Widerspruch hat aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Berlin, den 23.05.2023

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Ordnungsamt
Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht