Amtliche Bekanntmachungen

Inhaltsverzeichnis

Stadtentwicklungsamt

Allgemeinverfügung zur Untersagung der Wohnnutzung auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a und Räumung des Geländes

Grundstück: Berlin – Grünau, Adlergestell 552, 552a, Flurstück 3256

Allgemeinverfügung des Bezirksamts Treptow – Köpenick von Berlin

vom 15.11.2023

Geschäftszeichen: 270-2021-1504-W15
Telefonnummer (030) 90297-2202

Durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick vom Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Straßen, Grünflächen und Umwelt, Stadtentwicklungsamt, wird aufgrund der §§ 80 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 58 Abs. 1 Bauordnung Berlin (BauO Bln) in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln) Folgendes bestimmt:

I. Betroffener Personenkreis
Betroffen sind Personen, unter der Anschrift Adlergestell 552, 552a; Flurstück 3256 amtlich gemeldet sind und/ oder sich dort vorübergehend oder dauerhaft zu Wohnzwecken aufhalten. Sie gilt außerdem für Personen, die auf dem Adlergestell 552, 552a Objekte vermieten, die zu Wohnzwecken geeignet sind.

II. Duldung der Räumung
(1) Die Nutzung der Container, baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zu Wohnzwecken auf dem Gelände Adlergestell 552, 552a in 12527 Berlin wurde mit Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und den Vermietern bzw. Verpächtern im Oktober 2022 mit sofortiger Wirkung untersagt. Dem Eigentümer und den Vermietern bzw. Verpächtern der zu Wohnzwecken genutzten baulichen Anlagen wurde die Weiternutzung der baulichen Anlagen zu Wohnzwecken untersagt und die Räumung der baulichen Anlagen angeordnet. Hierfür wurde den Betreibern eine Frist von 6 Monaten gesetzt, welche bereits Ende April 2023 abgelaufen ist. Die sofortige Vollziehung war angeordnet. Begründet wird die Nutzungsuntersagung mit der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlagen, insbesondere mit Mängeln beim Brandschutz, der fehlenden Ausstattung mit sanitären Einrichtungen und dem fehlenden Lärm- und Schallschutz. Da der Eigentümer und die Vermieter ihren Anordnungen bisher nicht nachgekommen sind, beabsichtigt das Bezirksamt am 28.11.2023 nunmehr selbst das Grundstück Adlergestell 552, 552a zu räumen.

(2) Aufgrund der unter II. (1) dieser Allgemeinverfügung beschriebenen Anordnungen wird gegenüber den betroffenen Personen nach I. am 28.11.2023 die Duldung der zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung, insbesondere die zur Räumung, notwendigen und erforderlichen Maßnahmen angeordnet.
Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Personen spätestens ab dem 28.11.2023 die Anlagen auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a nicht mehr nutzen dürfen und das Grundstück zu räumen haben.

III. Vermietungsverbot
Die Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks oder Teilen des Grundstücks wird für alle Personen untersagt. Etwaige Miet- bzw. Pachtverträge sind bis zum 28.11.2023 zu kündigen oder anderweitig aufzulösen.

IV. Androhung des unmittelbaren Zwangs
(1) Sollten die unter I. genannten Personen dieser Duldungsanordnung am 28.11.2023 um 07:45 Uhr nicht entsprechen, wird hiermit der unmittelbare Zwang nach § 12 VwVG in Verbindung mit dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) angedroht.
(2) Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs wird bei Nichträumung der baulichen Anlagen festgesetzt und die Anordnung am 28.11.2023 wie beschrieben durchgesetzt. Das heißt, die entsprechenden Räume und baulichen Anlagen werden zwangsweise geöffnet und geräumt. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.
(3) Dies kann auch das Aussprechen eines Platzverweises nach § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG) sowie die Anwendung von Zwang gegen Personen und Sachen nach §§ 52f. ASOG Berlin sowie den Vorschriften des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) beinhalten.

V. Ankündigung der Räumung/ Festsetzung eines Räumtermins
Wenn das Grundstück und die baulichen Anlagen, die zu Wohnzwecken dienen oder zum Wohnen geeignet sind, nicht bis zum 28.11.2023 geräumt sind, werden ab dem 28.11.2023 ab 07:45 Uhr die Vollstreckungstätigkeiten auf dem Grundstück durchgeführt.

VI. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet. Das bedeutet, dass der Duldungsanordnung zur Nutzungsaufgabe, der Nutzungsuntersagung und der Räumung auch nachgekommen werden muss, wenn Widersprüche dagegen eingelegt werden.

VII. Bekanntgabe
Die Bekanntgabe erfolgt am Tag des Aushang am Grundstück Adlergestell 552, 552a , Flurstücknummer 3256 und der Veröffentlichung auf der Webseite des Landes Berlins (https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen) gemäß § 41 Absatz 3 S. 2 und Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin. Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Von diesem Zeitpunkt an ist sie zu befolgen.

Begründung

Anordnung zu II.
Für das Grundstück Adlergestell 552, 552a sind bereits im Oktober 2022 Nutzungsuntersagungen gegenüber dem Eigentümer und den Vermietern bzw. Verpächtern der zu Wohnzecken genutzten baulichen Anlagen erlassen worden. In diesen wurde gegenüber den Adressaten unter Androhung von Zwangsgeld und der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Weiternutzung der baulichen Anlagen zu Wohnzwecken untersagt und die Räumung der baulichen Anlagen angeordnet. Hierfür wurde den Adressaten eine Frist von 6 Monaten gesetzt, welche bereits Ende April 2023 abgelaufen ist. Die sofortige Vollziehung war angeordnet.
Die Frist zur Umsetzung der Nutzungsuntersagungen endete am 30. April 2023.
Begründet wurde diese Nutzungsuntersagung sowohl mit der formellen als auch der materiellen Illegalität der Nutzung auf dem Grundstücks Adlergestell 552, 552a.
Eine Wohnnutzung wurde für das gegenständliche Grundstück zu keinem Zeitpunkt bei der zuständigen Bau- und Wohnungsaufsicht beantragt. Eine Wohnungsnutzung wäre zudem nicht genehmigungsfähig.
Zum einen stehen bauplanungsrechtliche Gründe dagegen, da auf dem Gebiet keine Wohnnutzung zulässig ist.
In der derzeitigen Form einer Container- und Wohnwagensiedlung ist die Nutzung auch bauordnungsrechtlich illegal. Sie verstößt gegen diverse Vorschriften der Bauordnung Berlin. Bereits die abstandsrechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BauO Bln von mindestens 3 Metern sind nicht eingehalten worden, denn die Wohncontainer und die Wohnwagen stehen teilweise deutlich enger beisammen. Auch die Brandschutzanforderungen des § 14 BauO Bln werden nicht eingehalten, da es an Aufstellflächen für Leitern und Aufstell- und Bewegungsflächen für Rettungsfahrzeuge fehlt. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass die zu Wohnzwecken genutzten Wohnwagen über Brandwände verfügen, sodass ein Verstoß gegen § 30 BauO Bln vorliegt. Dass Rettungswege gemäß § 33 BauO Bln in ordnungsgemäßer Weise bestehen, ist ebenfalls mehr als zweifelhaft. Ausreichend feuerhemmende Treppen sind gemäß § 34 Abs. 4 BauO Bln mit den Holztreppen der Wohncontainer nicht vorhanden. Dass genügende Flächen für die Aufbewahrung fester Abfallstoffe nach § 45 BauO Bln vorliegen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich hat nicht jede Wohnung gemäß § 48 Abs. 3 BauO Bln ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette.
Das Grundstück Adlergestell 552, 552a verfügt über kein Brandschutzkonzept. Es fehlen Rettungswege und Abstände zur Verhinderung von Brandüberschlag.
Die kurze Fristsetzung ist vorliegend verhältnismäßig und erforderlich, weil hier eine Gefahr für Leib und Leben für die Bewohnenden der illegalen Wohncontainersiedlung sowie für Dritte besteht.

Auf dem Grundstück Adlergestellt 552, 552a wurde unter Umgehung von Schutzmaßnahmen und dem Stromzähler eine elektrische Anlage betrieben. Auch auf dem Adlergestell musste die elektrische Anlage aufgrund eines externen Gutachtens wegen Gefahr für Leib und Leben außer Betrieb gesetzt werden.
Bei Weiterbetreiben der nicht fachgerecht errichteten elektrischen Anlage war auch für die Bewohnenden der illegalen Wohncontainersiedlung auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a sowie für Dritte eine akute Gesundheits- und Lebensgefahr zu befürchten. Es bestand zudem eine akute Brandgefahr für den in unmittelbarer Nähe liegenden S-Bahnhof Grünau.

Die Stromnetz Berlin GmbH hat am 14.11.2023 auf dem gegenständlichen Grundstück manipulierte Zählanlagen festgestellt und daraufhin die Stromversorgung für das Grundstück unterbrochen. Dies geschah auch, um eine von der illegal errichteten Stromanlage ausgehende Brandgefahr zu beseitigen. Infolgedessen haben alle Bewohnenden des Adlergestells 552, 552a, zu denen auch Frauen, Kinder und ältere Personen gehören, keinen Zugang mehr zu Strom. Die Bewohnenden sind jedoch aufgrund der Außentemperaturen auf eine Stromversorgung zum Heizen und für die Warmwasserversorgung angewiesen.

Eine Räumung der Containersiedlung ist trotz Abschalten der Stromversorgung durch die Stromnetz Berlin GmbH erforderlich. Eine Brandgefahr und damit eine Gefährdung für Leib und Leben der Bewohnenden der Containersiedlung und Dritte besteht weiterhin.
Angesichts der inzwischen kalten Nächte und der insgesamt zu erwartenden niedrigen Temperaturen aufgrund der Jahreszeit steht zu befürchten, dass die Bewohnenden auf alternative Heizmethoden und Wärmequellen, insbesondere offenes Feuer oder Gas, ausweichen und diese verwenden. Aufgrund von geringen Abstandsflächen und fehlenden Rettungswegen auf dem Gelände kann dies ebenfalls zu einem Brand und damit zur Schädigung hochrangiger Rechtsgüter der Bewohnenden führen. Ein Brand würde hier ebenfalls zur Gefährdung von Personen sowie Sach- und Rechtsgüter auf dem S-Bahnhof Grünau führen.
Eine Brandgefahr und die damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben der Bewohner bestünden jedoch selbst bei ausreichenden Abständen zwischen den baulichen Anlagen oder bei Vorhandensein von Feuerlöschern, da offenes Feuer und/oder nicht fachgerecht installierte Anlagen (Propankocher/Gasheizer etc.) auf dem benannten Grundstück allein aufgrund der Dichte der baulichen Anlagen eine abstrakte Gefahr darstellt.
Aufgrund der genannten Umstände, die zu einer veränderten Beurteilung der Sachlage führen, ist die Wahrscheinlichkeit des konkreten Gefahreneintritts für Leib und Leben der Bewohnenden so groß geworden ist, dass der Bezirk das Grundstück unverzüglich räumen muss. Nur auf diese Weise können Gefahren von den Bewohnenden ferngehalten werden. Das Bezirksamt wird dabei für alle Betroffenen eine Unterbringung bereitstellen.
Angesichts der drohenden Gefahr hat das Bezirksamt den Räumungstermin auf den 28.11.2023 terminiert.

Anordnung zu III.
Ein Verbot der Vermietung und die Aufforderung zur Kündigung oder anderweiten Vertragsauflösung, ist angesichts der undurchsichtigen Mietverhältnisse auf dem Grundstück hier angezeigt, um zu verhindern, dass durch den Abschluss neuer Mietverträge die Vollstreckung der Allgemeinverfügung verhindert wird.

Begründung des unmittelbaren Zwangs (IV)
Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs ist geboten, um die unter I. genannten betroffenen Personen, dazu anhalten, die zu Wohnzwecken dienenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück Adlergestell 552, 552a selbstständig zu räumen und zu verlassen.
Andere Zwangsmittel scheiden aus, da das Ziel der Ordnungsverfügung damit nicht effizient und im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr erfüllt werden kann. Insbesondere das Zwangsgeld nach § 11 VwVG würde zu einer weiteren und nicht vertretbaren Verzögerung der Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen führen und ist nach den vermuteten wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Personen nicht gleich geeignet. Die Ersatzvornahme nach § 10 VwVG ist hier nicht möglich, weil es sich bei der Entfernung der Personen aus den baulichen Anlagen um eine unvertretbare Handlung handelt.
Da bei einer Räumung durch Dritte keine Gewähr für eine vollumfänglich rechtmäßige und effektive Räumungsausführung besteht, wird die Vollzugsbehörde bei fruchtlosem Fristablauf die Räumung selbst vornehmen und nicht durch Dritte durchführen lassen. Zudem können beauftragte Dritte nicht den unmittelbaren Zwang aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols anwenden. Da im Land Berlin gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 VwVfG BE das VwVG (Bund) Anwendung findet und im VwVG die Selbstvornahme – im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern – nicht gesondert geregelt ist, wird der unmittelbare Zwang und nicht die Ersatzvornahme als Zwangsmittel angedroht, weil gemäß § 12 Alt. 2 VwVG der unmittelbare Zwang das richtige Zwangsmittel ist, wenn die Behörde die Handlung selbst vornehmen möchte.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (VI)
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die erheblichen Baumängel und die durch die fehlende reguläre Stromversorgung entstehenden Gefahren auf dem Gelände gefährden die körperliche Unversehrtheit und das Leben der betroffenen, dort lebenden Personen und dulden aus diesem Grund keinen Aufschub. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei müssen im Interesse der Wahrung der öffentlichen Sicherheit in der Lage sein, die angeordneten Maßnahmen, ggf. auch im Rahmen des Verwaltungszwanges, kurzfristig durchzusetzen. Auch aus diesem Grund ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Das Privatinteresse hat hinter dem öffentlichen Interesse zurückzustehen. Das Abwarten einer Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ist hier aufgrund der besonderen Gefährdungslage und der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter einer unbestimmten Personenanzahl nicht sachgerecht.

Begründung der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 5 VwVfG Bln
Aufgrund der oben beschriebenen Sachlage liegt hier angesichts der akuten Gefährdung hoher Rechtsgüter einer unbekannten Personenanzahl eine besondere Eilbedürftigkeit vor. Ein Abwarten der Veröffentlichung im Amtsblatt konnte nicht abgewartet werden, da sich dann die Gefahr bereits verwirklicht haben könnte.
Der verfügende Teil der Allgemeinverfügung wurde am Grundstück selbst an mehreren Stellen ausgehängt und zudem auf der Webseite des Landes Berlins unter https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht. Anwesenden Bewohnenden wurde der Inhalt der Allgemeinverfügung auch mündlich mitgeteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin eingelegt werden.

Hinweis:
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Zeidler
Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt

Fundstellennachweis:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117)

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650)

Gesetz über die Justiz im Land Berlin (Justizgesetz Berlin – JustG Bln) verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75)

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) gültig ab 01.09.1970 (GVBl. 1970, 921)

Ordnungsamt

Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin zur Untersagung des Inverkehrbringens von Cannabidiol (CBD)-haltigen Lebensmitteln

Gemäß Artikel 138 Abs. 1 S. 1 lit. b, Abs. 2 S. 1 Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. § 39 Abs. 1, Abs. 4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln,
  • a. die Cannabidiol (z.B. als „CBD-Isolate“ oder mit „CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten,
  • b. die aus oder mit Bestandteilen der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. (außer deren Samen, Hanfsamenmehl, Hanfsamenöl oder entfettete Samen) hergestellt worden sind,

wird untersagt. Dies gilt insbesondere für Produkte, die Pflanzenteile in Form von Hanfblüten oder Hanfblättern beinhalten. Hiervon ausgenommen sind von der Europäischen Union zugelassene (neuartige) und in der Unionsliste aufgeführte Lebensmittel gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2015/2283.

2. Die Untersagung gilt für alle ansässigen Lebensmittelunternehmen mit Sitz, Niederlassung, Verkaufsstelle sowie vergleichbaren Stellen, über die ein Inverkehrbringen – über den stationären Handel als auch Internet- und Versandhandel – der durch diese Allgemeinverfügung betroffenen Produkte erfolgt, im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin.

3. Die vorstehenden Anordnungen unter 1.- 2. sind sofort vollziehbar.

4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin in Kraft.

Begründung:

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungspunkte zu 1. – 2. ist Artikel 138 Abs. 1 S. 1 lit. b, Abs. 2 S. 1 Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. § 39 Abs. 1, Abs. 4 LFGB. Hiernach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht zu beenden und erneute Verstöße dieser Art verhindern. Die Maßnahmen können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

Die Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 38 Abs. 1 S. 1 LFGB i.V.m. § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) i.V.m. § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) i.V.m. Nr. 16a Abs. 1 lit. a Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd).

Gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2015/2283 (sog. Novel-Food-Verordnung) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht werden oder auf und in Lebensmitteln verwendet werden. Entsprechende Einträge für Cannabidiol und den zu unter Anordnungspunkt 1. genannten Lebensmitteln fehlen jedoch. Diese Lebensmittel sind folglich nicht verkehrsfähig.

Der Verkauf von Lebensmitteln, die nicht verkehrsfähig sind, stellt einen Verstoß gegen unionsrechtliche und nationale lebensmittelrechtliche Vorschriften dar, der verhindert werden muss. Dies kann nur durch eine Untersagung des Inverkehrbringens der entsprechenden Produkte erreicht werden.

Die Untersagung dient zudem dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher. Nicht zugelassene Lebensmittel sind nicht hinreichend auf Gesundheitsgefahren überprüft worden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Verzehr entsprechender Lebensmittel die Verbraucher an deren Gesundheit schädigen kann. Auch dies kann nur durch eine Untersagung verhindert werden.

Ein milderes Mittel zur Erreichung beider Zwecke besteht nicht.

Die Untersagung des Inverkehrbringens entsprechend dem Anordnungspunkt zu 1. ist auch angemessen, da diese nur dazu dient, ein bereits gesetzlich normiertes Verbot durchzusetzen.

Konkretisierung:

Zu 1.:
Bei Cannabidiol und Lebensmitteln, die aus oder mit Bestandteilen der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. (außer deren Samen, Hanfmehl, Hanfsamenöl oder entfettete Samen) hergestellt worden sind, handelt es sich um neuartige Lebensmittel, die in der Europäischen Union keine Zulassung haben.

„Neuartige Lebensmittel“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO (EU) Nr. 2015/2283 sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der in Abs. 2 lit a) Unterabsätzen i bis x genannten Kategorien fallen. Nach Unterabsatz iv sind dies u.a. Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder in dort näher aufgeführter Weise erzeugt wurde. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2015/2283 haben die Lebensmittelunternehmer zu überprüfen, ob Lebensmittel, die sie in den Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Wenn nicht sicher ist, ob ein Lebensmittel neuartig ist, müssen sie nach Art. 4 Abs. 2 S. 1 VO (EU) Nr. 2015/2283 ein Konsultationsverfahren zur Klärung dieser Frage durchführen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das jeweilige Lebensmittel im europäischen Raum vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde bzw. eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat, tragen die Lebensmittelunternehmer (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 13 ME 320/19 –, juris Rn. 20 m.w.N.).

Maßgebliche Indizwirkung (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 – OVG 5 S 22/21 –, amtl. EA S. 4; ferner VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2021 – VGH 9 S 3951/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.) für die Annahme eines neuartigen Lebensmittels kommt dem sogenannten Novel Food Katalog der Europäischen Kommission zu, auch wenn dieser als solcher keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 27/14 –, juris Rn. 33; VG Hannover, a.a.O., Rn. 26). Nach aktuellem Eintrag gelten Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide – u.a. auch CBD – enthalten, als neuartige Lebensmittel, da eine Verwendungsgeschichte bislang nicht nachgewiesen werden konnte („extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated“, vgl. den Eintrag „Cannabinoids“ unter https://webgate.ec.europa.eu/fip/novel_food_catalogue/, abgerufen am 21. Februar 2022).

Für die Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Es handelt sich somit um ein „neuartiges Lebensmittel“ nach Art. 3 Abs. 2 lit. a i) VO (EU) 2015/2283. Sie wird daher im Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse bislang nicht verkehrsfähig. Die Neuartigkeit gilt sowohl für cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. als auch für jedes Produkt, zu dem cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt werden (z.B. Hanfsamenöl mit CBD-Zusatz). Auch cannabinoidhaltige Extrakte aus jeder anderen Pflanze als Cannabis sativa L. und synthetisch hergestellte Cannabinoide werden als neuartig eingestuft. Gemäß Art. 6 Abs. 2 (VO) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder in und auf anderen Lebensmitteln verwendet werden.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) teilt mit, dass ihm derzeit keine Fallgestaltung bekannt ist, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre. Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu belegen (vgl. https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQ/FAQ_Hanf_THC_CBD/FAQ_Cannabidiol_node.html, Stand 27.02.2023).

Es ist somit verboten CBD-haltige Produkte in den Verkehr zu bringen oder in und auf Lebensmitteln zu verwenden. Dies wird daher untersagt.

Zu 2.:
Die Untersagung umfasst den stationären Handel sowie den Internet-/Versandhandel im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Verkaufs- bzw. Vertriebswegen wäre nicht zweckdienlich.

Zu 3.:
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Anordnungspunkte 1. und 2. angeordnet. Danach kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet werden. Widerspruch und Klage gegen diese lebensmittelrechtliche Verfügung haben damit keine aufschiebende Wirkung.

Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben. Eine aufschiebende Wirkung im Falle der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen diese Allgemeinverfügung ist nicht hinnehmbar. Das Inverkehrbringen der benannten Produkte ist bereits gesetzlich untersagt. Diese Allgemeinverfügung dient allein dem Zweck, das gesetzliche Verbot durchzusetzen.

Des Weiteren muss befürchtet werden, dass gesundheitliche Schäden für den Endverbraucher auftreten können, da die entsprechenden Lebensmittel die nötigen Zulassungsverfahren nicht durchlaufen haben. Ein wirksamer Verbraucherschutz wäre für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht gewährleistet.

Das Ziel der VO (EU) 2015/2283 besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen herbeizuführen. Daher sind die strikten Vorgaben zum Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln einzuhalten und in Folge dessen das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Lebensmitteln zu unterbinden. Die aufschiebende
Wirkung von Widerspruch und Klage würde das angestrebte Ziel verhindern.

Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Gesundheitsschutzes kann die Bestandskraft der Allgemeinverfügung auch vor dem Hintergrund etwaiger wirtschaftlicher Nachteile für die Betroffenen nicht abgewartet werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Nachweis erbracht ist, dass von ihren Produkten eine konkrete Gesundheitsgefahr ausgeht. Das Verbot in Artikel 6 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2015/2283 dient gerade dazu sicherzustellen, dass kein neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, bevor es das in Art. 10 ff. VO (EU) Nr. 2015/2283 geregelte Genehmigungsverfahren, in dem es auf mögliche Gesundheitsgefahren hin bewertet wird, durchlaufen hat.

Zu 4.:
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln.) i.V.m. § 41 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) im Amtsblatt Berlin veröffentlicht und gilt ab dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als öffentlich bekannt gegeben.

Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit wird vorliegend Gebrauch gemacht, um die Bevölkerung vor den möglichen Gesundheitsgefahren, die mit dem Inverkehrbringen der anordnungsgegenständlichen Lebensmittel verbunden sind, zu schützen.

Hinweis:
Die Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 29 VO (EU) 2015/2283 und § 3 Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV) i.V.m. § 59 Abs. 3 Nr. 2 lit. a oder bei fahrlässiger Handlung § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB.

Zur Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung können Zwangsmittel des § 8 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 9 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) angewandt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist zu richten an: Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Ordnungsamt, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittel-aufsicht, PF 910 240 in 12414 Berlin. Ein Widerspruch hat aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Berlin, den 23.05.2023

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Ordnungsamt
Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht