Die bundesweit geltende 3G-Regelung wurde zum 29.03.2022 aufgehoben. Ein Nachweis (geimpfte – getestet – genesen) ist somit nicht mehr erforderlich.
Es gilt allerdings weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2 oder medizinische Gesichtsmaske).
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit online kurzfristig einen Termin zu vereinbaren und sehen von einer ungeplanten Vorsprache im Jobcenter ab.
Sie können Ihr Anliegen gern telefonisch klären. Sie erreichen uns jederzeit unter der Rufnummer 030 / 5555 75 79 25 (Halten Sie bitte Ihre Kundennummer und Telefonnummer bereit).
Sie können uns auch erreichen über www.jobcenter.digital bzw. per E-Mail / Teampostfach (Sie finden diese auf Ihrer Eingliederungsvereinbarung oder auf Ihrem Leistungsbescheid).
Ihre Unterlagen können Sie kontaktlos über den Hausbriefkasten einreichen.
Wir klären Ihr Anliegen und prüfen, ob wir Ihnen direkt weiterhelfen können oder ob eine persönliche Vorsprache notwendig ist.
Notfälle für eine telefonische Terminvereinbarungen sind:
• Bestehende Mittellosigkeit mit Nachweisen (tagesaktuelle Kontoauszüge und Ausweisdokumente)
• Bestätigung eines vorliegenden, konkreten Wohnungsangebotes bei drohender oder bestehender Wohnungslosigkeit (schriftliche Nachweise und Ausweisdokumente)
Bitte beachten Sie bei Ihrer persönlichen Vorsprache im Jobcenter:
1. Bringen Sie Ihre Mund-Nasen-Bedeckung mit und tragen Sie diese während des gesamten Aufenthalts im Jobcenter.
2. Bringen Sie Ihre Ausweisdokumente zur Vorlage mit.
3. Erscheinen Sie bitte pünktlich zum Termin, ein verspäteter Einlass kann nicht zugesichert werden.
4. Sagen sie den Termin ab, wenn Sie Atemwegserkrankungen oder Erkältungssymptome haben.
5. Erscheinen Sie bitte möglichst ohne Begleitpersonen zum Termin.
Beantragung von Geldleistungen wird vorübergehend erleichtert
Das Sozialschutz-Paket ist ein neues Gesetz, das den Zugang zu Sozialleistungen erleichtert. Das Gesetz ergänzt auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II. Dadurch können Sie (auch wenn Sie gar nicht arbeitsuchend sind) finanziell unterstützt werden.
Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA) können Sie sich aktuell über die neuen Regelungen informieren. Unter www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung finden Sie auch alle weiteren Informationen zur Grundsicherung und Sie können die erforderlichen Anträge abrufen.
Information zu Anträgen auf einmalige Leistungen bzw. eines Mehrbedarfes zur Vorbereitung auf eine häusliche Quarantäne (sog. Mehrbedarf “Corona”)
Aufgrund der aktuell vermehrt eingehenden Anträge auf die Bewilligung einer einmaligen Leistung bzw. eines Mehrbedarfes zur Vorbereitung auf eine häusliche Quarantäne oder zum Ausgleich der entstehenden Mehrkosten für ein gesundes vitaminreiches und ausgewogenes Essen, möchten wir an dieser Stelle darüber informieren, dass aufgrund der aktuellen Rechtslage diese Anträge abzulehnen sind. Eine einmalige Leistung kann nicht gewährt werden, weil diese nicht im abschließenden Katalog des § 24 Absatz 3 SGB II vorgesehen ist. Die Regelbedarfe sind auskömmlich und mit dem Budget des tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrags ist eigenverantwortlich zu haushalten. Auch ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II (unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen) kommt nicht in Betracht.
Sonderregelung zum berlinpass und zum Berlin-Ticket S
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Seite der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zum berlinpass.
www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/berlinpass/