Ukraine

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів: berlin.de/ukraine

Berlin-Ticket S

Öffne Dir die Stadt!

Ab dem 1. Januar 2023 wird der berlinpass durch einen neuen Nachweis, den Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S ersetzt. Wie schon der berlinpass eröffnet dieser Nachweis den Zugang zu zahlreichen Vergünstigungen und soll Berlinerinnen und Berlinern, die Sozialleistungen erhalten, die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erleichtern.

Den Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S erhalten alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben und beispielsweise Arbeitslosengeld II (ab Januar Bürgergeld) erhalten. Auch Bezieher von anderen Leistungen wie Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld uvm. können anspruchsberechtigt sein (keine abschließende Aufzählung).
Den Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S erhalten Sie automatisch von Ihrer Leistungsstelle jeweils für den Zeitraum Ihrer Leistungsbewilligung. Ein gesonderter Antrag für den Berechtigungsnachweis ist grundsätzlich nicht nötig.
Weiterführende Informationen inklusive einer Liste von häufig gestellten Fragen können Sie auf der Seite von Berlin.de nachlesen.

Wer bekommt das Berlin-Ticket S?

Den Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S erhalten alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben und eine der folgenden Leistungen erhalten:

  1. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (Hartz IV)
  2. Sozialhilfe
  3. Grundsicherung im Alter
  4. Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
  5. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  6. Wohngeld
  7. Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen:
    • Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
    • Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BRehaG)
    • Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte oder Berufsschadensausgleich nach * § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3
    • Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 32 oder § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
    • NS-Ausgleichsrente nach § 13 Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)
      Darüber hinaus können bei den Leistungen 1 bis 5 auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der leistungsberechtigten Person (Familienangehörige) den Berechtigungsnachweis erhalten sowie die Haushaltsmitglieder eines Wohngeldempfängers, sofern sie bei der Berechnung des Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt wurden.

Auch Personen im Berliner Justizvollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Vollzuges teilnehmen, können den Berechtigungsnachweis erhalten.

Zusätzlich wird der Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S auf Antrag auch an Personen ausgegeben, die
  • in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen,
  • ohne festen Wohnsitz sind und Leistungen vom Land Berlin beziehen oder
  • in Berlin ihren Wohnsitz haben und in einem anderen Bundesland Opferrenten oder Ausgleichsleistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen beziehen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. Klicken Sie bitte hier(Senatsverwaltung).