Ukraine

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів: berlin.de/ukraine

Anrechnung von Einkommen

Euroscheine und Münzen

Hilfebedürftig ist derjenige, der nicht aus eigener Kraft – und hier vor allem durch den Einsatz des Einkommens und des Vermögens – den eigenen Lebensunterhalt sowie den der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken kann.

Welche Einkommen sind anzurechnen?

  • Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit
  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (auch Einkünfte aus Untervermietung der selbst bewohnten Wohnung zur Reduzierung der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II sind anzuzeigen!)
  • Kapitaleinkünfte
  • Unterhaltszahlungen, auch Unterhaltsvorschussleistungen
  • Kindergeld (Kann der Hilfebedürftige nachweisen, dass er das Geld an sein volljähriges Kind überwiesen hat, wird es nicht angerechnet. Bedingung ist, dass das Kind nicht mehr im gleichen Haushalt lebt.)
  • Krankengeld
  • Leistungen nach dem Wehrsold-, Zivildienst- und Unterhaltssicherungsgesetz
  • einmalige Einnahmen (einmalige Einnahmen, wie z.B. eine einmalige Lohnzahlung aus einer befristeten Tätigkeit oder Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld werden auf mehrere Monate aufgeteilt und nur die Teilsummen angerechnet)

Diese Liste ist nicht abschließend.

Im Zweifel zeigen Sie das Einkommen bitte an. Es wird geprüft, ob es sich bei der Einkommensart um ein sog. privilegiertes Einkommen handelt, d.h. ein Einkommen, das aufgrund einer besonderen Zweckbindung nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf.

Das sind z.B. Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten (z. B. als ehrenamtlicher Stadtrat oder Schöffe bei Gericht) oder sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten oder bestimmte Renten, die zum Ausgleich in der Vergangenheit erlittenen Unrechts gewährt werden.

Freibeträge

Ein Grundfreibetrag von 100 Euro gilt für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das heißt: Jeder Arbeitslosengeld II- oder Sozialgeld-Bezieher kann 100 Euro verdienen, ohne dass seine Leistung gekürzt wird. Dabei ist nicht von der Einzeleinnahme auszugehen, sondern von der Gesamtsumme aller im Monat zufließenden, anrechenbaren Einkommen. Deshalb sind auch Einkommen unter 100 Euro anzuzeigen.

Dieser Grundfreibetrag deckt alle mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Werbungskosten ab (z.B. Beiträge zu Versicherungen oder Fahrtkosten). Erst bei einem Bruttoeinkommen von über 400 Euro monatlich können – bei Nachweisführung – höhere Aufwendungen anerkannt werden.

Von Bruttoeinkommen, die zwischen 100 Euro und 1.000 Euro liegen, beläuft sich der Freibetrag auf 20 Prozent. Liegt das Einkommen über 1.000 Euro, ist für den übersteigenden Betrag ein Freibetrag von 10 Prozent zu gewähren.

Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Leistungsberechtigte ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für Leistungsberechtigte mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.