Ein Grundfreibetrag von 100 Euro gilt für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das heißt: Jeder Bürgergeld oder Sozialgeld-Bezieher kann 100 Euro verdienen, ohne dass seine Leistung gekürzt wird. Dabei ist nicht von der Einzeleinnahme auszugehen, sondern von der Gesamtsumme aller im Monat zufließenden, anrechenbaren Einkommen. Deshalb sind auch Einkommen unter 100 Euro anzuzeigen.
Dieser Grundfreibetrag deckt alle mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Werbungskosten ab (z.B. Beiträge zu Versicherungen oder Fahrtkosten). Erst bei einem Bruttoeinkommen von über 400 Euro monatlich können – bei Nachweisführung – höhere Aufwendungen anerkannt werden.
Übersteigt das Bruttoeinkommen 100 Euro, so werden für den Bereich von 100,01 Euro bis 520 Euro zusätzlich 20% Freibetrag gewährt (max. 84 Euro).
Übersteigt das Bruttoeinkommen auch 520 Euro, so werden für den Bereich von 520,01 Euro bis 1.000 Euro zusätzlich 30% Freibetrag gewährt (max. 144 Euro).
Übersteigt dass Bruttoeinkommen 1.000 Euro, so werden für Bürgergeldempfänger ohne Kinder für den Bereich von 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro zusätzlich 10% Freibetrag gewährt (max. 20 Euro).
Bei Bürgergeldempfängern mit Kindern wird für ein Bruttoeinkommen über 1.000 Euro für den Bereich von 1.000,01 Euro bis 1.500 Euro zusätzlich ein Freibetrag von 10% gewährt (max. 50 Euro).
Von Bruttoeinkommen, die zwischen 100 Euro und 1.000 Euro liegen, beläuft sich der Freibetrag auf 20 Prozent. Liegt das Einkommen über 1.000 Euro, ist für den übersteigenden Betrag ein Freibetrag von 10 Prozent zu gewähren.
Bei einem Bruttoeinkommen von 1.100 Euro würde ein Bürgergeldempfänger ohne Kinder also insgesamt 338 Euro Freibetrag erhalten:
- 100 Euro Grundfreibetrag
- 84 Euro Freibetrag für Einkommen bis 520 Euro
- 144 Euro Freibetrag für Einkommen bis 1.000 Euro
- 10 Euro Freibetrag für Einkommen bis 1.200 Euro