Ukraine

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів: berlin.de/ukraine

Arbeitsvermittlung ab 25 Jahre

zwei kolleginnen im Büro im gespräch

Um einen Arbeitsplatz, berufliche Alternativen oder überbrückende Maßnahmen für Sie zu finden, entwickeln wir zusammen mit Ihnen eine Eingliederungsstrategie. Das Jobcenter bietet dazu vielfältige Eingliederungsleistungen sowie eine individuelle Beratung und Betreuung an. Im ersten Gespräch mit Ihrer Arbeitsvermittlerin bzw. Ihrem Arbeitsvermittler wird Ihre individuelle Situation besprochen.

Welche berufliche Erfahrungen und Fähigkeiten haben Sie? Wo bewerben Sie sich und wie können wir Sie bei der Bewerbung unterstützen? Gibt es fachliche Defizite, die durch eine Bildungsmaßnahme beseitigt werden können? Welche weiteren Maßnahmen sind sinnvoll?

Grundsatz von Fördern und Fordern

Wir wollen gemeinsam mit Ihnen alles tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit durch Integration in das Erwerbsleben zu beenden bzw. zu verringern.

Die Arbeitsmarktreform beruht auf der Grundkonzeption „Fördern und Fordern“.

Fördern

Wir unterstützen Sie bei Ihrer aktiven Suche nach einem Arbeitsplatz mit Hilfe von verschiedensten Instrumenten.

Informationen finden Sie hierzu in der linken Navigation unter “Förderung der Arbeitsaufnahme”:

Fordern

Um gemeinsam zum Erfolg zu kommen, ist Ihre aktive Mitwirkung und Eigeninitiative bei der Suche nach einem Ausbildungs-, einem Arbeits- oder Praktikumsplatz erforderlich.

Dazu gehört, dass Sie sich selbst um eine zumutbare Arbeitsstelle bemühen, auch wenn diese nicht Ihrem erlernten Beruf oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit entspricht. Grundsätzlich ist allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle oder ungünstige Arbeitsbedingungen sind keine Hinderungsgründe im Sinne des § 10 SGB II. Auch steht die Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme nicht entgegen. Zumutbar sind auch Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse, Jobs von Zeitarbeitsfirmen sowie geringfügige Beschäftigungen.
Nur in wenigen Fällen, wie zum Beispiel körperliche Nichteignung oder Betreuung von Kinder und Angehörigen, können Ausnahmen gemacht werden.

Sie sind verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die Ihre Eingliederung in Arbeit unterstützen. Bei Pflichtverletzungen, wie der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder Maßnahme, auch bei unbegründetem Nichtantritt oder Abbruch, sowie der Nichterfüllung von gemeinsam mit dem Jobcenter vereinbarter Pflichten ohne wichtigen Grund haben Sie, wie im SGB II gefordert, mit Sanktionen (Leistungskürzung) zu rechnen.

Weitere Mitwirkungspflichten finden Sie hier .