Berlin informiert zum Coronavirus
Weitere Informationen unter: berlin.de/corona
Inhaltsspalte
Bauherreninformation zum Naturschutz
Stand Mai 2015
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über eigenverantwortlich zu beachtende, naturschutzrechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von Hoch- bzw. Tiefbaumaßnahmen sowie Hinweise zu den jeweils zuständigen Behörden im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin. Maßgebend sind die Bestimmungen folgender Gesetze bzw. Verordnungen:
Mit dem Dritten Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 11.Juli 2006 wurde der § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 BaumSchVO wie folgt gefasst:
_“Im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 64 oder § 65 der” Bauordnung für Berlin schließt die Baugenehmigung die Genehmigung von Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ein. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle”._
Ansprechpersonen
Bezirksamt Treptow-Köpenick, Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsichtsamt
Postfach 910240 in 12414 Berlin
Tel: (030) 90297-2452
Fax:(030) 90297-2626
E-Mail
Die fachliche Bearbeitung erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde (Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz)
Die Ausnahmegenehmigung nach § 5 BaumSchVO ist in den genannten Fällen Bestandteil der Baugenehmigung. Für eine separate Erteilung durch die untere Naturschutzbehörde vor erteilter Baugenehmigung mangelt es im Regelfall am dafür erforderlichen Ausnahmetatbestand.
Bäume auf dem Baugrundstück im Baukörperbereich oder Baugrubenbereich baugenehmigungsbefürftiger Vorhaben
Befinden sich bei Vorhaben nach §§ 64 und 65 Bauordnung Berlin (BauO Bln) im geplanten Baukörperbereich nach BaumSchVO geschützte Bäume, greift der Baukörper oder die zu seiner Errichtung erforderlichen Baugrube in den Wurzelbereich geschützter Bäume ein oder stehen geschützte Bäume im Bereich von Nebenanlagen, die im Rahmen des Bauantrages mit genehmigt werden sollen, ist der Antrag nach § 5 BaumSchVO für Fällung, Kronenschnitt, Aufgrabung im Wurzelbereich und Wurzeltrennung mit dem Bauantrag in unserer Behörde einzureichen. Diese Ausnahmegenehmigungen nach § 5 BaumSchVO sind nicht bestandteil einer Baugenehmigung, auch wenn die geplanten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben stehen.
Bäume auf dem Baugrundstück im Bereich verfahrens- und baugenehmigungsfrei gestellter (baulicher) Anlagen
Die nach §§ 62 und 63 BauO Bln. nicht baugenehmigungspflichtigen Vorhaben und Nebenanlagen auf Grundstücken, einschließlich geplanter Garagen, Zufahrten, Stellplätze, Leitungstrassen, Einzäunungen und ähnlicher Anlagen sind unter Beachtung des vorhandenen geschützten Baumbestandes verantwortungsbewusst zu planen. Hier sind auch vorhandene Straßenbäume außerhalb des Grundstückes zu berücksichtigen. Für Leitungstrassen, Garagen, Stellplätze und Zufahrten sind bevorzugt baumfreie Bereiche zu wählen. Bei Einzäunungen sind wurzelschonende Bauweisen in Betracht zu ziehen. Sofern dieses nicht möglich ist, ist der Antrag nach § 5 BaumSchVO für Fällung, Kronenschnitt, Aufgrabung im Wurzelbereich und/oder Wurzeltrennung einzureichen beim:
Ansprechpersonen
Bezirksamt Treptow-Köpenick, Umwelt- und Naturschutzamt,
Fachbereich Naturschutz
Postfach 910240 in 12414 Berlin
Frau Zutz
Tel: (030) 90297-5977 (allgem. Auskünfte)
Zimmer 105
nach Ortsteilen
-
Köpenick Nord, Dammvorstadt,
Ober- und Niederschöneweide
Frau Peterek
Tel: (030) 90297-5979
E-MailTreptow-Nord, Baumschulenweg, Plänterwald,
Johannisthal, Adlershof – westlich vom Adlergestell (WISTA)
Herr Schulze
Tel: (030) 90297-5857
E-Mail -
Adlershof, Schmöckwitz, Karolinenhof, Rauchfangswerder, Köllnische Vorstadt, Spindlersfeld, Schmöckwitzer Werder
Herr Leupold
Tel: (030) 90297-5969
E-MailBohnsdorf, Altglienicke, Grünau,
Frau Wendel-Kittelman
Tel: (030) 90297-5960
E-Mail -
Müggelheim
Herr Maß
Tel: (030) 90297-5846
E-MailRahnsdorf, Hessenwinkel, Wilhelmshagen
Frau Kühne
Tel: (030) 90297-5801
E-Mail -
Friedrichshagen, Hirschgarten, Allendeviertel, Köpenick Altstadt, Kiez, Kietzer Feld, Wendenschloß
Herr Holeksa
Tel: (030) 90297-5962
E-Mail
Es ist zu beachten, dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt, also auch die Ablehnung eines Antrages in Betracht kommt. Der Fachbereich Naturschutz steht zur Beratung gern zur Verfügung.
Bäume auf Nachbargrundstücken
Wenn Bäume nah an Grundstücksgrenzen auf Nachbargrundstücken stehen, ragen die Wurzel- und Kronenbereiche im Regelfall auf das Baugrundstück und die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass sie durch das Bauvorhaben in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt werden oder schlimmstenfalls aus Standsicherungs-gründen gefällt werden müssen. Das kann im Einzelfall auch Straßenbäume betreffen.
Der Bauherr / die Bauherrin ist für betroffene Nachbarbäume nicht antragsbefugt.
Den Antrag nach § 5 BaumSchVO für Fällung, Kronenschnitt, Aufgrabung im Wurzelbereich und/oder Wurzeltrennung nach BaumSchVO darf nur der Baueigentümer / die Baueigentümerin selbst stellen.
Ausnahme ist die Bauherrenantragsstellung mit Vollmacht des Baueigentümers / der Baueigentümerin.
Zur Vermeidung von Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren wird daher folgende Vorgehensweise empfohlen:
- Der Bauherr / die Bauherrin nimmt umgehend Kontakt mit dem/der Baumeigentümer/in auf.
- Der Bauherr / die Bauherrin erläutert das Anliegen und ersucht den/die Baumeigentümer/in um Antragstellung oder um Erteilung einer Vommacht zur Antragstellung beim zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt. Der Antrag ist abweichend zum Verfahren der Bäume auf dem Baugrundstück (s. oben) nicht Bestandteil der Bauantragsunterlagen.
- Erst mit dem IN AUSSICHT STELLEN einer beantragten Genehmigung durch das Umwelt- und Naturschutzamt nach Prüfung in der Örtlichkeit wird der Bauantrag beim Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (BWA) abschließend bearbeitet.
- Inhaltliche Fragen zu möglichen Folgekosten in Abhängigkeit von fachlich erforderlichen und genehmigten Maßnahmen (Fäll – bzw. Schnittkosten, Ersatz-pflanzungen oder Ausgleichsabgabe bei Fällung) sind mit dem/der Baueigentümer/in privatrechtlich zu klären.
- Sofern sich der/die Baumeigentümer/in einer entsprechenden Antragstellung verweigert, bleibt der Bauherrenschaft nur der Rechtsweg zur Durchsetzung der Interessen oder eine Veränderung des Projektes dahingehend, dass in den geschützten Wurzel- und Kronenbereich des Baumes nicht eingegriffen werden muss.
Bei nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben oder Maßnahmen gilt es, geschützten Baumbestand auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen und eine einvernehmliche Lösung mit dem/der Baumeigentümer/in anzustreben.
Hinweis:
Bei Nebenanlagen wie Garagen, Flächenbefestigungen usw. besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der BaumSchVO, das sollte vorsorglich bei der Standortwahl im Zusammenhang mit Nachbargrundstücken berücksichtigt werden.
Baumschutz während der Baumaßnahmen
Während der Bauzeit müssen zu erhaltende Bäume entsprechend der einschlägigen Vorschriften vor Beeinträchtigungen geschützt werden (BaumSchVO, DIN 18920).
Das Schutzerfordernis bezieht sich auf den geschützten Wurzelbereich (Kronentraufe + 1,50 m), den Stamm und die Krone. Folgende Maßnahmen sind einzuplanen:
- Aufstellen von Bauzäunen im Kronentraufbereich verbleibender Bäume
- Freihalten des Wurzelbereiches von Aushub, Baumaterial, Verunreinigungen und Bodenverdichtung durch Baufahrzeuge, Baucontainer u.a.
- Fachgerechtes Abbohlen des Wurzelbereiches zur Vermeidung von Wurzelschäden und Bodenverdichtung, wenn sich aus techn. Gründen eine Befahrung nicht vermeiden lässt.
- Stammeinhausungen mit Holzverschalungen oder anderen geeigneten Materialien (Abpolstern des Stammes und Freihalten der Wurzelanläufe), wenn im Nahbereich der Bäume gearbeitet werden muss.
- Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist zum Schutz der Bäume im Absenkbereich (auch auf benachbarten Grundstücken) ein Fachgutachter baubegleitend einzubeziehen.
Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln)
§ 28 (i.V.m. § 30 Bundesnaturschutzgesetz) Gesetzlich geschützte Biotope
Wenn auf dem Grundstück nachfolgend beispielhaft genannte Biotope vorkommen, ist es verboten, diese insbesondere durch Nutzungsänderung (Bebauung) oder -intensivierung bzw. schädigenden Stoffeintrag zu zerstören bzw. erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen:
- natürliche bzw. naturnahe Gewässer und Uferbereiche fließender/stehender Gewässer einschließlich Röhrichte,
- Trockenrasen, Feucht- und Frischwiesen.
Ausnahmen können bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
Ansprechpersonen
Bezirksamt Treptow-Köpenick, Umwelt- und Naturschutzamt,
Fachbereich Naturschutz
Postfach 910240 in 12414 Berlin
für Treptow Frau Protze
Tel: (030) 90297-5902
E-Mail
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 39 BNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
Im Zeitraum vom 01. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, Gebüsche, Ufervegetation oder Ähnliches zu fällen oder auf anderer Weise zu beseitigen (§ 39 Abs. 5). Weitergehende Informationen
Darüber hinaus gelten die nachfolgend aufgeführten Inhalte des § 44
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Besonders geschützte (alle Vogelarten mit Ausnahme der Haustaube) und streng geschützte Arten, ihre Entwicklungsformen und Lebensräume (Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten) dürfen gemäß § 44 Abs. 1 der Natur nicht entnommen, beschädigt bzw. zerstört werden.
Zusätzlich sind für streng geschützte Arten (z.B. alle* Fledermausarten, Zauneidechse, Knoblauchkröte*) und europäische Vogelarten (z.B. Uferschwalbe, Brachpieper, Habicht) Störungen durch Aufsuchen und ähnliches verboten.
Diese Vorschriften zielen auf den dauerhaften Schutz von Tieren während ihrer Brut- oder Aufzuchtphase und ganzjährig deren Brut- bzw. Wohnstätten, die in jedem Jahr erneut aufgesucht werden.
Beispiele:
Hecken mit besetzten Amselnestern, Mauer- und Fensternischen mit Turmfalkenhorst, Baumhöhlen, in denen Stare, Meisen oder Sperlinge brüten, Mauerseglernester im Dachkasten, Mehlschwalbennester an Fassaden, über Fenstern oder Balkonen, Hangplätze von Fledermäusen auf Dachböden, in Mauerritzen, hinter Fensterläden oder in Baumhöhlen, Hornissennester im Dachkasten, hinter Fassaden, in Baumhöhlen oder an anderen Plätzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann entsprechend § 67 BNatSchG eine Befreiung von diesen Verboten gewährt werden. Bearbeitung dieser Anträge bei:
Ansprechpersonen
Für Niststätten (Spechtlöcher, Spalten und sonstige Baumhöhlen) in allen Bäumen und sonstigen Gehölzen:
-
Bezirksamt Treptow-Köpenick, Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz, Postfach 910 240 in 12414 Berlin
Frau Protze
Tel: (030) 90297-5902
E-Mail
Abriss und Sanierung von Gebäuden
Hier gelten die Regelungen der Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 03.09.2014 (GVBl Nr. 23 vom 26.09.2014)
Rechtzeitig vor Abriss- oder Sanierungsbeginn müssen Bauherr/in unter Hinzuziehung einer nachweislich fachkundigen Person prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen vorhanden sind. Bei Vorhandensein ist das Untersuchungsergebnis und Konzept zum ökologischen Ausgleich mit weiteren Angaben (s. Verordnung) bei der Unteren Naturschutz-behörde – Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz – einzureichen.
Es folgen die Inhalte der rechten Seitenspalte
Umwelt- und Naturschutzamt
Postanschrift:
Postfach 910240
12414 Berlin
Dienstgebäude
Rathaus Treptow / Haus 12
- Fax:
- (030) 90297-5858
derzeit nur nach Vereinbarung