Bebauungsplan VII-25

Neue Kantstraße – Trendelenburgstraße – Suarezstraße – Kuno-Fischer-Straße

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden teilweise durch Festsetzungen des Bebauungsplanes VII-25-1 geändert.
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist der Bebauungsplan VII-E vom 11.12.1985 zu beachten.
Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-25

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (4.0 MB)

  • Bebauungsplan VII-25 Begründung

    PDF-Dokument (1.8 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Die Grundstücke Kuno-Fischer-Str. 21-26, Neue Kantstr. 23-24 und Trendelenburgstr. 1-9 werden als besonders zweckbestimmte öffentliche Fläche – Schulstandort – ausgewiesen.
    Als Maß der baulichen Nutzung wird eine größte Baumasse von 4,0 m³ je qm Grundstücksfläche festgesetzt.
  2. Innerhalb der als nicht überbaubar festgesetzten privaten Freiflächen bezw. privaten Grünflächen der Wohnbebauung können feste Garagenbauten für den Eigenbedarf zugelassen werden, (desgl. bauliche Nebenanlagen, wie Müllhäuschen usw.).
  3. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.
  5. Die privaten Grünflächen sind vom Eigentümer gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten; Vitrinen und Ankündigungsmittel jeder Art sind in ihrem Bereich unzulässig.
  6. Für das Vortreten von Bauteilen über zwingende Baulinien und Baugrenzen gelten die Bestimmungen des § 8 Nr. 16-22 der Bauordnung für die Stadt Berlin entsprechend.
  7. Für die Wohnbauten (allgemein) gelten die Bestimmungen des § 8 Ziffer 25 Abs. 2 der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 9.November 1929 in der Fassung des 29. Nachtrages vom 6. Oktober 1949, geschlossene Bauweise.