Bebauungsplan VII-20

Fasanenstraße – Kantstraße – Uhlandstraße

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

Dieser Bebauungsplan ist Überholt, durch Festsetzungen im Bebauungsplan VII-141 (Rechtsverordnung vom 16.07.1965)

Der Bebauungsplan VII-20 ist teilweise geändert durch den Bebauungsplan VII-20-1 .

  • Bebauungsplan VII-20

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-20 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Auf den für eine Bebauung bestimmten Grundstücken wird als Gebietsart “Geschütztes Gebiet” im Sinne von § 8 Ziffer 25 der Berliner Bauordnung von 1929 in der Fassung des 29. Nachtrages vom 6. Oktober 1949 festgesetzt.
    Für das Grundstück Uhlandstraße 194a wird als Maß der baulichen Nutzung eine größte Baumasse von 8,00 m³ je m² Grundstücksfläche für die Grundstücke Fasanenstraße 5, 7 – 8 und 9 wird als Maß der baulichen Nutzung eine größte Baumasse von 8,00 m³ je m² Grundstücksfläche festgesetzt.
    Die Traufhöhe darf bei dem Grundstück Fasanenstraße 5 20,00 m, bei den Grundstücken Fasanenstraße 7-9 22,00 m nicht überschreiten.
  2. Von den nachgiebigen Baugrenzen (Bild) kann abgewichen werden, sofern das Maß der baulichen Nutzung nicht überschritten wird.
  3. Für den Eigenbedarf können Garagenbauten auf den als nicht bebaubar festgesetzten privaten Freiflächen errichtet werden.
  4. Die freien Giebel gegen den Parkplatz sind fassadenmäßig auszugestalten. Die Eigentümer der Grundstücke Kantstraße 14, Fasanenstraße 5 und 7 – 8 und Uhlandstraße 194a erhalten Trauf-und Fensterrecht. (teilw. aufgehoben, ausgenommen Fasanenstr. 5).
  5. Der vorhandene Baumbestand auf dem Parkplatz ist weitgehend zu erhalten.
  6. Die Einteilung des Straßenraumes, die Anordnung der Wagenabstellplätze sowie die Ein- und Ausfahrten des Parkplatzes sind nicht Gegenstand der Festsetzung.
  7. Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.
    Für das Vortreten von Bauteilen über zwingende Baulinien und Baugrenzen gelten die Bestimmungen des § 8 Nr.16-22 der Bauordnung für die Stadt Berlin entsprechend.