Bebauungsplan IX-122

für den künftigen Autobahnabzweig Wilmersdorf zwischen Wiesbadener Straße und Dillenburger Straße sowie für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wiesbadener Straße, verlängerter Schlangenbadener Straße, Dillenburger Straße und Sodener Straße
im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 12.06.1975 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-122

    Plangröße 860 × 594 mm

    PDF-Dokument (6.8 MB)

  • Bebauungsplan IX-122 Begründung

    PDF-Dokument (1.9 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Räume für technische Einrichtungen, Abstellräume und ähnliche Wirtschaftsräume, deren Grundfläche ein Maß von 150 qm nicht überschreitet, sind als Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 4,0 m ohne Anrechnung auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse im Bereich der Flächen AA zulässig.
  3. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche des Grundstücks A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T U V A bleiben die Flächen von Garagen und zugehörigen Nebenanlagen in Vollgeschossen oberhalb der Geländeoberfläche unberücksichtigt, wenn diese Fläche 0,5 qm je qm Baugrundstücksfläche nicht überschreiten.
  4. Eine Erhöhung der für das Grundstück A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T U V A zulässigen Geschoßfläche um die Flächen notwendiger Garagen und zugehöriger Nebenanlagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, kann zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl 1,8 nicht überschritten wird.
  5. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  6. Die Fläche n1, o1, p1, q1, i1, k1, l1, m1, a1, b1, x1, y1, n1, einschließlich der darunterliegenden Geschosse ist mit einem Fahrrecht für den Träger der Straßenbaulast zugunsten der Allgemeinheit und unter Einschluß der zwischen den Tunnelstrecken liegenden überbaubaren Grundstücksfläche mit einem Gehrecht für den Träger der Straßenbaulast zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
  7. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten des Unternehmensträgers der Berliner Kraft- und Licht (Bewag) -Aktiengesellschaft zu belastenden Flächen, sowie die mit einem Leitungsrecht zugunsten des Unternehmensträgers der Straßenbaulast zu belastende Fläche z, z1, z2, z3, z dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Im Bereich der als überbaubar festgesetzten Flächen sind bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange des zuständigen Unternehmensträgers nicht entgegenstehen.
  8. Die Sichtflächen sind von sichtbehindernden baulichen Anlagen und Bepflanzungen freizuhalten.
  9. Über den Flächen a1, b1, c1, d1, e1, f1, g1, h1, i1, k1, l1, m1, a1 bzw. n1, o1, p1, q1, r1, s1, t1, u1, v1, w1, x1, y1, n1 (Adaptionsstrecke) können im Zusammenhang mit dem Bau der künftigen Autobahn bauliche Anlagen für Zwecke des Schallschutzes, der Be- und Entlüftung und der Anpassung der Lichtverhältnisse zwischen der überbauten und der freien Strecke der künftigen Autobahn zugelassen werden, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrs, städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen.
  10. Im allgemeinen Wohngebiet der Fläche Y mit Ausnahme der Fläche A V W X A können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  11. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Koordinatenverzeichnis

Punkt-Nr. Y X
556 *78 318,44 6 152,30
656 *78 313,92 6 091,28
756 *78 314,59 6 030,15
1114 *78 321,337 6 181,964
1115 *78 315,613 6 121,836
1124 *78 312,790 6 060,701
1125 *78 316,993 6 000,448