Bebauungsplan IX-170

für die Grundstücke
Eisenzahnstraße 5-6, Paulsborner Straße 7 und Albrecht-Achilles-Straße 59-65
im Bezirk Wilmersdorf

Die Änderungen vom 21.09.1998 sind in diese Abzeichnung eingearbeitet.
Dieser Bebauungsplan ist teilweise geändert durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan IX-170-1VE.

  • Bebauungsplan IX-170

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-170 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5
  2. Im allgemeinen Wohngebiet sind auf der Teilfläche A B C D A im ersten bis dritten Vollgeschoß die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig. Oberhalb des dritten Vollgeschosses sind auf dieser Teilfläche nur die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen, unter Ausschluß der in § 13 der Baunutzungsverordnung genannten Räume für freie Berufe zulässig.
  3. Das Baugrundstück Eisenzahnstraße 5 ist hinter der Baulinie und der Baugrenze in voller Tiefe überbaubar.
  4. Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Grundstück Albrecht-Achilles-Straße 59-60, Paulsborner Straße 7 mit Ausnahme der zur Paulsborner Straße liegenden Fläche A B C D A dürfen nur Wohngebäude für Senioren errichtet werden.
  5. Die Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über Tiefgarage muß mindestens 0,60 m betragen. Die Höhenlagen der unterirdischen Garagen (Tiefgaragen) bestimmen sich daraus, daß die Deckenoberkante der Tiefgaragen, einschließlich der darüber anzulegenden Erdaufschüttung von mindestens 0,60 m, die Höhenlage über NN der jeweils zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche aufzunehmen hat. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Oberirdische Stellplätze und Garagen sind unzulässig.
  6. Die Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind zu unterhalten. Auf diesen Flächen ist die vorhandene Vegetation bei Abgang nachzupflanzen. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Oberirdische Stellplätze und Garagen sind unzulässig.
  7. Entlang der Linien A B und E F ist jeweils auf beiden hier angrenzenden Grundstücksflächen ein 1,0 m breiter Abschirmstreifen mit dicht- und hochwachsenden Sträuchern und Bäumen anzulegen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
  8. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 10° sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen. Die Begrünung ist zu unterhalten.
  9. Im allgemeinen Wohngebiet darf die straßenseitige Traufhöhe (Bezugspunkt: Straßenmitte Paulsborner Straße Ecke Eisenzahnstraße – 35,7 m über NN) baulicher Anlagen auf dem Grundstück Eisenzahnstraße 5 55,5 m über NN, auf der Fläche A B C D A 55,0 m über NN sowie entlang der Albrecht-Achilles-Straße 56,0 m über NN nicht überschreiten.
  10. Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten bis zu einer maximalen Grundfläche von jeweils 12 m² und einer Höhe von 2,50 m über der Oberkante der baulichen Anlage zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen, Treppenräume und Aufzugsschächten dienen.
  11. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), und Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.
  12. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  13. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.