Bebauungsplan IX-170-1VE

für das Grundstück
Albrecht-Achilles-Straße 65
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Wilmersdorf

Diese Abzeichnung enthält die in dem Deckblatt vom 24. Januar 2012 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan IX-170-1VE dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan IX-170-1VE

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-170-1VE Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Auf dem Vorhabengrundstück sind zulässig:
    - Wohnungen
    - Räume für freie Berufe im ersten und zweiten Vollgeschoss
    Ausnahmsweise können zugelassen werden:
    - der Versorgung des Gebietes dienende Läden im ersten Vollgeschoss des straßenseitigen Gebäudeteils, soweit die Geschossfläche pro Ladengeschäft 300 m² nicht überschreitet.
  2. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.
  3. Im Einzelfall können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von insgesamt 200 m² und einer Höhe von 1,50 m über den festgesetzten Oberkanten von 61,4 m über NHN und 61,0 m über NHN zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme von Treppenhäusern oder technischen Einrichtungen dienen und in einem Neigungswinkel von maximal 60 Grad hinter die Baugrenze zwischen den Punkten A und B zurücktreten.
  4. Optisch durchlässige Bauteile wie Metallgitter, Draht oder Glas als Geländer und Sicherungsmaßnahme sind oberhalb der festgesetzten Oberkanten zulässig, wenn diese Bauteile eine Höhe von
    - 0,50 m über den festgesetzten Oberkanten baulicher Anlagen von 57,2 m über NHN sowie 61,4 m über NHN,
    - 1,10 m über den festgesetzten Oberkanten baulicher Anlagen von 47,4 m über NHN, 53,4 m über NHN, 56,7 m über NHN sowie 61,0 m über NHN
    nicht überschreiten.
  5. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
  6. Auf dem Vorhabengrundstück darf unter Berücksichtigung der über Baugrenzen bestimmten überbaubaren Flächen durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, eine Grundflächenzahl von 0,60 nicht überschritten werden. Eine Überschreitung bis auf eine Grundflächenzahl von 0,65 kann ausnahmsweise für die Errichtung von Fahrradstellplätzen zugelassen werden, wenn deren Befestigung in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt wird.
  7. An die Baugrenzen darf zwischen den Punkten E und F, G und H, I und J sowie K und L bezogen auf die generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.
  8. Dachflächen sind mit einer Neigung von weniger als 15 Grad auszubilden und extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Terrassen und Beleuchtungsflächen. Der Anteil von zu begrünenden Dachflächen muss mindestens 30 vom Hundert der Dachfläche des obersten Geschosses, aber mindestens 150 m² betragen.
  9. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, ausgenommen sind Wege, Zufahrten und untergeordnete Nebenanlagen und vergleichbare Einrichtungen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,60 m betragen.
    Die Höhenlage der Tiefgarage bestimmt sich daraus, dass die Deckenoberkante einschließlich der darüber zwingend anzulegenden Erdaufschüttung die Höhe von 35,4 m ü. NHN nicht überschreiten darf.
  10. Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten C und D ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.
  11. Im Geltungsbereich ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
  12. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Hinweis:
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes entspricht dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.