für die Grundstücke
Otto-Suhr-Allee 104/108, Richard-Wagner-Platz 2/4 und Alt-Lietzow 2/12 und 1/3, Wintersteinstraße 2/4
im Bezirk Charlottenburg
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Bei Neubebauung der Grundstücke Wintersteinstraße 4 und 2 – Alt-Lietzow 1/3 muß die Mindestgröße des Baugrundstücks 900 m² betragen.
Bauliche Anlagen innerhalb und seitlich des Schutzstreifens sind so auszuführen, daß die Leitungen vor Beschädigungen gesichert sind und die Zugänglichkeit in vollem Umfang gewahrt ist. Im übrigen darf dieser Schutzstreifen nur mit leicht zu beseitigenden Befestigungen oder flachwurzelnden Anpflanzungen versehen werden.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.