- Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
- Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, so entscheiden sie gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Sofern Sie bereits ein gemeinsames Kind haben, welches ebenfalls unter Ihrer gemeinsamen Sorge steht (und beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind), so ist der Familiename dieses Kindes für alle weiteren gemeinsamen Kinder bindend.
- Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
- Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.
- Bei ausländischen Staatsangehörigen sind ggf. Rechtswahlerklärungen erforderlich bzw. andere Namensführungen möglich. Wir empfehlen, vorab telefonische Informationen bei uns einzuholen.
Ausführliche Informationen über Möglichkeiten der Namensführung, die Ihrem Kind das am 01.05.2025 in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts bietet, finden Sie hier.