Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts

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Ob nach einer Eheschließung, Scheidung, Geburt - hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten namensrechtlichen Erklärungen.
Ihr Standesamt

Namensänderung? Jetzt mit weniger Hürden

Seit dem 1. Mai 2025 gilt das neue Namensrecht. Es erleichtert die Namenswahl und Änderung für Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften und Kinder. Es gibt nun mehr Möglichkeiten, den Familiennamen flexibel zu gestalten – auch in besonderen Lebenssituationen.

Zu unterscheiden ist zwischen:
  • namensrechtliche Erklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), beispielsweise die Bestimmung eines Ehenamens oder Geburtsnamens beim Standesamt und
  • öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG), beispielsweise die Änderung des Vornamens aus wichtigem Grund.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kommt nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Voraussetzungen hierfür sind streng und werden im Einzelfall geprüft.

Wichtige Änderungen im Überblick:

Nachstehend haben wir wichtige Informationen betreffend Namenserklärungen für Sie zusammengestellt.

Außerdem finden Sie hier die einzelnen Dienstleistungsbeschreibungen.

Formular Namensrechtliche Erklärungen bei Kindern

  • Formular Namenserklärungen für Kinder

    PDF-Dokument (1.6 MB)

Brautpaar

Einführung von Doppelnamen für Ehepaare

Nach den seit dem 1. Mai 2025 geltenden gesetzlichen Regelungen können Ehepaare, die bereits vor diesem Zeitpunkt einen Ehenamen bestimmt haben, ihre Namensführung neu gestalten. Es besteht die Möglichkeit,
  • den bisherigen Ehenamen einmalig in einen gemeinsamen Doppelnamen umzuwandeln oder
  • die vor dem 1. Mai 2025 abgegebene Ehenamenserklärung zu widerrufen. Im Falle eines Widerrufs leben die vor der Ehenamensbestimmung geführten Namen wieder auf.
    Nach aktueller Rechtsprechung eröffnet der Widerruf eines vor dem 1. Mai 2025 bestimmten Ehenamens grundsätzlich nicht die Möglichkeit, anschließend erneut einen Ehenamen zu bestimmen.
Eltern und Kind

Doppelnamen für Kinder bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

  • Nach der Geburt:
    Eltern mit gemeinsamer Sorge können den Geburtsnamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen.
  • Mögliche Namensführung:
    Nachname eines Elternteils oder Doppelname aus den Nachnamen beider Elternteile (maximal zwei Bestandteile)
  • Wenn keine Entscheidung getroffen wird:
    Erfolgt innerhalb eines Monats keine Namensbestimmung, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Elternteile.Die Reihenfolge richtet sich dann nach dem Alphabet.

Ziel der Regelung:
Die Verbindung des Kindes zu beiden Elternteilen soll im Namen erkennbar sein.

Wichtige Hinweise:

  • Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden.
  • Es sind höchstens zwei Namensbestandteile zulässig.
  • Bestehende Doppelnamen der Eltern können nicht zu mehrgliedrigen Namen kombiniert werden.
  • Der für das erste gemeinsame Kind bestimmte Geburtsname gilt auch für weitere Kinder.

Nachträgliche Namensänderung für bereits vor dem 01.05.2025 geborene Kinder, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen

Für Kinder, die vor dem 01. Mai 2025 geboren wurden, besteht ebenfalls die Möglichkeit, den Geburtsnamen nachträglich in einen Doppelnamen zu ändern.

zwei Mädchen

Namensänderung nach Scheidung der Eltern

Namensänderung nach Auflösung der Ehe der Eltern

Kinder können nun leichter den Namen des Elternteils annehmen, bei dem sie hauptsächlich leben.

Zudem wird die sogenannte

Rückbenennung nach Einbenennung von Stiefkindern

vereinfacht: Hat ein Kind durch die Eheschließung eines Elternteils durch Einbenennung den neuen Ehenamen angenommen, kann es nach der Scheidung dieser Ehe wieder zu seinem ursprünglichen Namen zurückkehren.

Junge

Änderung im Internationalen Privatrecht

Der Name einer Person richtet sich künftig nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, anstatt wie bisher nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit.

Für alle Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, richtet sich ihr Name nach deutschem Namensrecht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und keine Rechtswahl in ihr Heimatrecht treffen.

Für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bedeutet dies, dass ihre Namensführung dem dortigen Recht unterliegt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch eine Rechtswahlerklärung gegenüber dem zuständigen Standesamt deutsches Namensrecht zu wählen.

Junge und Mädchen

Flexibilisierung für nationale Minderheiten

Die Reform berücksichtigt die Traditionen anerkannter nationaler Minderheiten. So sind beispielsweise vom Vornamen abgeleitete Nachnamen für friesische Kinder möglich (z.B. “Jansen” von “Jan”). Ebenso sind geschlechtsspezifische Namensformen u.a. in der Ehe erlaubt, beispielsweise die Anfügung von “owa” an den Ehenamen für verheiratete Frauen in der sorbischen Volksgruppe (z.B. “Nowak” für Männer und “Nowakowa” für verheiratete Frauen). Kinder der dänischen Minderheiten erhalten die Möglichkeit einer erweiterten Namenswahl. Sie können einen Doppelnamen ohne Bindestrich führen, der aus dem Namen eines nahen Angehörigen (z.B. eines Großelternteils) und dem eigenen Familiennamen besteht.

Junge Frau

Namensführung bei Adoptionen

Volljährige Adoptierte haben künftig die Möglichkeit,
  • ihren bisherigen Namen beizubehalten,
  • den Namen der Adoptiveltern anzunehmen oder
  • einen Doppelnamen zu bilden.
Außerdem ermöglicht das Gesetz Personen, die vor dem 01.05.2025 adoptiert wurden,
  • ihren bis zur Adoption geführten Namen als Geburtsnamen zu bestimmen oder
  • ihn mit dem Familiennamen der annehmenden Person zu einem Doppelnamen zu kombinieren.

Beispiel:
Birgit Schneider, 25 Jahre alt, wird von Julia Meyer adoptiert.

Ab dem 01.05.2025 gilt wie folgt: Birgit Schneider kann frei entscheiden, ob sie:
  1. ihren Geburtsnamen “Schneider” behält,
  2. den Namen der Adoptivmutter annimmt und “Birgit Meyer” heißt, oder
  3. einen Doppelnamen wählt, z.B.:
  • Birgit Schneider-Meyer oder Birgit Schneider Meyer
  • Birgit Meyer-Schneider oder Birgit Meyer Schneider

Diese Flexibilität gab es vorher für volljährige Adoptierte nicht.

Standesamtlichen Dienstleistungen zum Thema Namensänderungen

FAQ

  • Müssen Ehegatten einen einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen?
    Nein. Ehegatten können weiterhin:
    • keinen Ehenamen bestimmen und jeweils ihren bisherigen Familiennamen behalten oder
    • einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
  • Können Ehegatten jetzt einen gemeinsamen Doppelnamen führen?

    Ja. Ehepaare können seit dem 01.05.2025 einen gemeinsamen Doppelnamen aus ihren bisherigen Familiennamen bilden. Die Reihenfolge ist frei wählbar.

  • Muss der Doppelname mit Bindestrich geschrieben werden?
    Nein. Der Doppelname kann
    • mit oder
    • ohne Bindestrich

    geführt werden. Die gewählte Schreibweise muss bei der Erklärung eindeutig festgelegt werden.

  • Was gilt, wenn ein Ehegatte bereits einen Doppel- oder Mehrfachnamen trägt??

    Dann kann für die Bildung eines neuen Ehedoppelnamens jeweils nur ein Bestandteil des bisherigen Namens verwendet werden. Drei- oder Vierfachnamen sind nicht zuslässig.

  • Kann ein bereits bestehender Ehename geändert werden?

    Teilweise ja. Für sogenannte “Altfälle” (vor dem 01.05.2025 bestimmte Ehenamen) enthält das Gesetz Übergangsregelungen. Ehegatten, die bereits vor dem 01.05.2025 verheiratet waren, können unter bestimmten Voraussetzungen:

    • einen neuen gemeinsamen Doppelnamen bestimmen oder
    • eine frühere Ehenamensbestimmung

    widerrufen.

  • Welchen Namen erhält unser Kind, wenn wir keinen Ehenamen führen?

    In diesem Fall bestimmen die Eltern gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes. Es kann auch ein Doppelname aus den Namen beider Elternteile gebildet werden.

  • Gilt der einmal gewählte Name auch für weitere Kinder?

    Ja. Der für das erste gemeinsame Kind bestimmte Geburtsname gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.

  • Welches Namensrecht gilt bei internationalem Bezug?

    Seit dem 01.05.2025 gilt grundsätzlich das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts. Damit wurde das internationale Namensrecht grundlegend reformiert.

  • Können Ehegatten ein ausländisches Namensrecht wählen?

    Ja. Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt das Namensrecht eines Staates wählen:

    • dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt oder
    • in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Gilt die Reform auch für bestehende Ehe?

    Ja. Auch Paare die bereits vor dem 01.05.2025 geheiratet haben, können die neuen Möglichkeiten teilweise nutzen. Dies betrifft insbesondere die Einführung gemeinsamer Doppelnamen oder den Widerruf eines vor dem 01.05.2025 bestimmen Ehenamens.

Namensrechtsreform: Ein Schritt zu mehr Selbstbestimmung und Identität

Gesetzbuch mit Waage und Richterhammer
Damit machen wir das möglich, was sich viele Menschen seit langem wünschen. Und machen zugleich einmal mehr klar: Recht ist, was der Freiheit dient.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, BMJ

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