Mit der Gründung der Standesämter 1874 und der Einführung des ersten deutschen Personenstandsgesetzes 1875 waren fortan die Standesämter zuständig für die Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen, sowie für die Verwaltung der entsprechenden Register. Zuständig ist hierbei immer das Standesamt, in dessen Bezirk eine Person tatsächlich geboren wurde, geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat oder verstorben ist – unabhängig vom Wohnsitz.