Bei verheirateten Frauen ist kraft Gesetzes immer ihr Ehemann der Vater des Kindes. Ist die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, bedarf es zur Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde des Kindes einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung.
Die Vaterschaftsanerkennung sowie die dafür notwendige Zustimmungserklärung der Kindesmutter, bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Ohne eine vorherige Vaterschaftsanerkennung kann der Vater nicht in den Geburtseintrag des Kindes eingetragen werden.
Eine Vaterschaftsanerkennung können Sie kostenfrei in Verbindung mit einer Sorgeerklärung bei Ihrem zuständigen Jugendamt machen sowie gebührenpflichtig bei einem Notar oder in ihrem zuständigen Standesamt.
Im Standesamt findet nur die Vaterschaftsanerkennung statt und keine Sorgeerklärung. Kosten hierfür sind 40 Euro, sowie zuzüglich eventuell anfallende Dolmetscherkosten. Die Vaterschaftsanerkennung kann vor- und nachgeburtlich gemacht werden. Für eine Vaterschaftsanerkennung im Standesamt ist es dringend notwendig vorher einen Termin zu vereinbaren.
Wenn Sie eine Vaterschaftsanerkennung mit Sorge beim Jugendamt oder Notar gemacht haben, ist es dringend notwendig ein Exemplar im Original für die Geburtsbeurkundung im Standesamt abzugeben.