Namensänderung

Papierkram

Sie wünschen eine Namensänderung nach dem Bürgerlichen Recht, dann erhalten Sie hier Informationen, welche Möglichkeiten der Namensänderung in Frage kommen.

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Namensänderungen im Zusammenhang mit einem Personenstandfall, wie einer Geburt, Eheschließung oder Abstammungsfeststellung können nach dem bürgerlichen Gesetzbuch im Standesamt vorgenommen werden.

Sollte Ihr Namensänderungswunsch im Rahmen der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und Personenstandrechts nicht umsetzbar sein, so haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung zu beantragen. Diese hat jedoch Ausnahmecharakter und kommt nur in Fällen mit besonders wichtigem Grund in Frage. Ob im Einzelfall die für Sie wichtigen Gründe auch solche im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten Sie vorab bei der zuständigen Stelle für behördliche Namensänderungen in Ihrem Wohnsitzbezirk erfragen. Für behördliche Namensänderungen sind die Standesämter nicht zuständig.

Welche Namensänderungen Sie nach dem Bürgerlichen Recht im Standesamt veranlassen können, erfahren Sie im Folgenden.

Detaillierte Informationen sowie die erforderlichen Unterlagen für die aufgeführten Namensänderungen entnehmen Sie den jeweiligen Dienstleistungsbeschreibungen.

Bitte beachten Sie, dass Unterlagen grundsätzlich im Original und in deutscher Sprache vorliegen müssen. Alle relevanten Dokumente, welche nicht auf Deutsch sind müssen zuvor von einem zugelassenen und vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Diesen finden Sie hier“.

Standesamtliche Namensänderungen für ein Kind

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und Personenstandrechts gibt es im Rahmen der Erstbeurkundung einer Kindesgeburt als auch im späteren Alter des Kindes verschiedene Möglichkeiten der Namensänderung:

  • Namenserklärung für ein neugeborenes Kind
    Bei der Geburt erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, können Sie den Namen des Vaters oder der Mutter wählen.
  • Anschlusserklärung eines Kindes
    Heiraten die Eltern eines über 5 Jahre alten Kindes, ist eine Anschlusserklärung erforderlich, damit das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen führen kann.
  • Namenserteilung durch einen alleinsorgeberechtigten Elternteil
    Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, kann der sorgeberechtigte Elternteil dem minderjährigen Kind den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils erteilen.
  • Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes
    Bestimmen die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt die gemeinsame Sorge, so können sie innerhalb von 3 Monaten nach Sorgerechtsbegründung den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.
  • Rechtswahl bei der Bestimmung des Namens eines Kindes
    Hat die Mutter und/oder der Vater eine andere, als die deutsche Staatsbürgerschaft, kann für die Namensführung des Kindes auch das Namensrecht des Staates gewählt werden, dem der jeweilige Elternteil angehört.
  • Einbenennung eines Kindes
    Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil eine andere Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geheiratet hat, kann das Kind in diesen Ehenamen einbenannt werden.
  • Einwilligungserklärung eines Kindes zur Namensänderung
    Ein Kind das bereits 14 Jahre alt ist, muss seine Erklärung selbst abgeben, diese bedarf zusätzlich der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Standesamtliche Namensänderungen für Eheschließende und Lebenspartner/innen

Seit 2017 können gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen. Die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist seitdem nicht mehr möglich. Für bereits bestehende Lebenspartnerschaften können auch weiterhin Namenserklärungen abgegeben werden.

Sowohl im Rahmen der Eheschließung also auch zu einem späteren Zeitpunkt können Sie folgende Namenserklärungen abgeben:

  • Erklärung eines Ehenamens
    Eheschließende können bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen eines der Eheschließenden zum Ehenamen bestimmen.
  • Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen
    (Doppelname)

    Wurde ein gemeinsamer Ehe-/Lebenspartnerschaftsname bestimmt, kann Der-/Diejenige dessen Name nicht Ehe-/Lebenspartnerschaftsname wurde, seinen/ihren Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen als Begleitnamen anfügen oder voranstellen (Doppelname).
  • Widerruf der Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen
    Die Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens kann einmalig widerrufen werden.
  • Rechtswahl bei der Bestimmung eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens
    Hat einer der Eheschließenden/Lebenspartner/innen eine andere, als die deutsche Staatsbürgerschaft, kann für die Namensführung des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens auch das Namensrecht des Staates gewählt werden, dem der-/die jeweilige Partner/in angehört.
  • Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe/ Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    Wurde ein Ehe-/Lebenspartnerschaftsname bestimmt, kann der/die verwitwete oder geschiedene Partner/in nach Auflösung der Ehe seinen/ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des gemeinsamen Namens geführt hat.

Weitere standesamtliche Namensänderungen

Über die bereits aufgeführten Namensänderungen hinaus gibt es noch folgende standesamtliche Namensänderungen:

  • Angleichungserklärung für Eingebürgerte, Spätaussiedler und Vertriebene
    Bestimmte Personengruppen – wie Eingebürgerte, Spätaussiedler und Vertriebene – die ihre Namen ursprünglich nach ausländischem Recht erworben haben und deren Namen oder Namensbestandteile dem deutschen Recht fremd sind, können eine Erklärung über die Angleichung ihres Namens an das deutsche Recht abgeben.
  • Änderung der Reihenfolge der Vornamen
    Führt eine Person mehrere Vornamen, kann sie die Reihenfolge dieser Vornamen durch eine entsprechende Erklärung neu bestimmen (Vornamensortierung).
  • Neubestimmung des Vornamens bei Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung
    Liegt bei einer Person eine Variante der Geschlechtsentwicklung vor, kann sie durch Erklärung die Angabe zu ihrem Geschlecht aber auch ihre Vornamen neu bestimmen.

Alle standesamtlichen Dienstleistungen zum Thema Namensänderungen

FAQ

  • Was muss ich bei der Wahl des Vornamens für mein Kind beachten?

    Gesetzliche Grundlagen über die Zulässigkeit von Vornamen gibt es in Deutschland nicht. Vornamen müssen jedoch als solche erkennbar sein. Die Eltern des Kindes sind bei der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei und dürfen bei der Ausübung Ihres Wahlrechts lediglich das Kindeswohl nicht beeinträchtigen. Unpassende, lächerliche, groteske oder verunglimpfende Namen sind nicht erlaubt. Zwei Vornamen, die mit Bindestrich verbunden sind, gelten als ein Vorname und müssen auf allen Dokumenten und bei allen Unterschriften immer vollständig ausgeschrieben werden. Nach der Beurkundung im Geburtenregister ist die Namensbestimmung unwiderruflich geworden.

    Wenn Sie bei der Anmeldung der Geburt des Kindes noch keinen Vornamen angegeben haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats ab dem Datum der Geburt nachholen.

    Eltern, die miteinander verheiratet sind oder gemeinsam sorgeberechtigt sind, entscheiden gemeinsam über den Vornamen des Kindes. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne, so entscheidet dieser über den Vornamen des Kindes.

  • Welchen Familiennamen bekommt mein Kind?

    Nach deutschem Namensrecht erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, sofern die Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen. Führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, tragen aber gemeinsam die elterliche Sorge, müssen sie innerhalb eines Monats ab Geburt bestimmen, welchen von beiden Familiennamen das Kind bekommen soll. Diese Entscheidung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder mit gemeinsamer Sorge.

    Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht inne, bekommt das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Es gibt auch die Möglichkeit, wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, dem Kind den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Diese Namenserteilung müssen beide Eltern im Standesamt vor einer Standesbeamtin/einem Standesbeamten erklären.

    Geben die Eltern erst nach der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab, haben sie ab dem Zeitpunkt der Bestimmung der gemeinsamen Sorge drei Monate Zeit, den Familiennamen des Kindes neu zu bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Namensänderung nicht mehr möglich!

  • Kann ich ein anderes Namensrecht für mein Kind wählen?

    Die Staatsangehörigkeit des Kindes gibt den Ausschlag dafür, ob deutsches oder ausländisches Namensrecht angewendet wird. Eltern dürfen dann wählen, welches Namensrecht für ihr Kind gelten soll, wenn ein oder beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder ein ausländischer Elternteil hier lebt. Lassen Sie sich bitte hierzu in Ihrem zuständigen Standesamt beraten.

  • Müssen wir einen Ehenamen bestimmen?

    Nein, Sie sind nicht verpflichtet, einen Ehenamen zu bestimmen. Sie können auch beide bei Ihrer bisherigen Namensführung bleiben. Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt habe, können Sie, so lange die Ehe besteht, auch nachträglich einen Ehenamen bestimmen.

  • Welche Möglichkeiten der Ehenamensbestimmung haben wir?

    Nach deutschem Recht können Sie den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen eines der Eheschließenden zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung ist, so lange die Ehe besteht, unwiderruflich!

  • Wie kann ich einen Doppelnamen bestimmen?

    Der/die Eheschließende dessen Name nicht Ehename wurde, kann – bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt – den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen dem Ehenamen als Begleitnamen anfügen oder voranstellen (Doppelname). Die beiden Namen werden dann durch einen Bindestrich miteinander verbunden. Auch nach der Auflösung der Ehe kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/Ehegatte von der Bestimmung eines Doppelnamens Gebrauch machen, solange er/sie den Ehenamen führt. Die Erklärung können sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes abgeben, wirksam wird die Erklärung bei dem Standesamt bei welchem die Ehe ursprünglich geschlossen wurde.

  • Kann ich den Doppelnamen auch widerrufen?

    Die Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens kann gegenüber dem Standesamt einmalig widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist dann nicht noch einmal zulässig.

  • Wie kann ich meinen Geburtsnamen („Mädchennamen“) oder früheren Namen wieder annehmen?

    Nach Auflösung der Ehe kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/ Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Kinder können sich dieser Wiederannahme aber nicht anschließen!

  • Können wir für die Bestimmung des Ehenamens auch ein anderes Recht wählen?

    Besitzt einer der Eheschließenden eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit, können die Ehegatten ihre Namensführung in der Ehe nach dem Heimatrecht eines der Eheschließenden oder nach deutschem Recht wählen, wenn zumindest einer der Eheschließenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.