FAQ - Fragen und Antworten zum Thema Namensänderung

FAQ

  • Was ändert sich durch die Reform des Namensrechts zum 01.05.2025?
    Gesetze und Fragen - Kampf
    Zum 01.05.2025 tritt eine umfassende Reform des Namensrechts in Kraft. Ziel ist es, mehr Wahlfreiheit und Flexibilität bei der Namensführung zu ermöglichen. Wichtige Änderungen im Überblick:
    • Ehegatten können künftig einen gemeinsamen Doppelnamen führen, auch beide Partner gleichzeitig – mit oder ohne Bindestrich
    • Eltern können ihren Kindern einen Doppelnamen aus dem Nachnamen beider Elternteile geben (max. zwei Namen, keine Kettenbildung)
    • Namensänderungen nach Scheidung, Adoption, Geschlechtsangleichung oder anderen Lebensereignissen werden erleichtert.
  • Kann ich jetzt auch ohne Bindestrich einen Doppelnamen wählen?
    3D-Männchen mit Stift auf einer Checkliste

    Ja. Ab dem 01.05.2025 ist die Führung eines Doppelnamens ohne Bindestrich rechtlich zulässig. Die Schreibweise (mit oder ohne Bindestrich) muss bei der Namenserklärung eindeutig festgelegt werden.

  • Können beide Ehepartner denselben Doppelnamen tragen?
    Abstrakte Figur hält einen Füllfederhalter

    Ja. Die neue Regelung erlaubt erstmals, dass beide Ehegatten einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Dies war bislang nicht möglich.

    Zur Bildung eines Doppelnamens können sie ihre bisherigen Namen heranziehen. Führt einer von ihnen bereits einen Doppelnamen oder führen beide bereits getrennte Doppelnamen, so kann auch statt der Bestimmung eines der beiden Doppelnamen zum Ehenamen für beide, auch nur ein Namen oder jeweils ein Doppelname der bisherigen Namen gewählt werden. Oder sie können je einen Namen aus beiden Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen.

  • Was muss ich tun, um meinen Namen nach den neuen Regeln zu ändern?
    kleiner Mann warten auf einen wichtigen Anruf

    Die Beantragung erfolgt durch das Standesamt. Je nach Fall (z.B. nach Eheschließung, Scheidung, Geburt eines Kindes etc.) ist eine Namenserklärung erforderlich. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit dem Standesamt Ihres Wohnsitzes oder vorzugsweise dem registerführenden Standesamt. Dort erhalten Sie auch eine individuelle Beratung.

  • Werden bereits bestehende Namen automatisch geändert?
    Abstrakter Postmann mit geöffnetem Briefumschlag

    Nein. Die neuen Regelungen gelten nicht rückwirkend. Bereits bestehende Namensführungen bleiben bestehen, können aber ggf. nach den neuen Vorschriften geändert werden – dies bedarf einer ausdrücklichen Erklärung beim Standesamt.

  • Wo finde ich weiterführende Informationen?
    Zwei abstrakte Figuren formen Frage- und Ausrufezeichen einer bemahlt die Ausrufezeichen mit grüner Farbe

    Das Bundesministerium für Justiz stellt ausführliche Informationen zur Reform bereit.

    Modernisierung des Namensrechts

  • Bis zum 01.05.2025 gelten noch folgende Regelungen:
  • Was muss ich bei der Wahl des Vornamens für mein Kind beachten?
    Figur mit Fragezeichen

    Gesetzliche Grundlagen über die Zulässigkeit von Vornamen gibt es in Deutschland nicht. Vornamen müssen jedoch als solche erkennbar sein. Die Eltern des Kindes sind bei der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei und dürfen bei der Ausübung Ihres Wahlrechts lediglich das Kindeswohl nicht beeinträchtigen. Unpassende, lächerliche, groteske oder verunglimpfende Namen sind nicht erlaubt. Zwei Vornamen, die mit Bindestrich verbunden sind, gelten als ein Vorname und müssen auf allen Dokumenten und bei allen Unterschriften immer vollständig ausgeschrieben werden. Nach der Beurkundung im Geburtenregister ist die Namensbestimmung unwiderruflich geworden.

    Wenn Sie bei der Anmeldung der Geburt des Kindes noch keinen Vornamen angegeben haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats ab dem Datum der Geburt nachholen.

    Eltern, die miteinander verheiratet sind oder gemeinsam sorgeberechtigt sind, entscheiden gemeinsam über den Vornamen des Kindes. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne, so entscheidet dieser über den Vornamen des Kindes.

  • Welchen Familiennamen bekommt mein Kind?

    Nach deutschem Namensrecht erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, sofern die Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen. Führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, tragen aber gemeinsam die elterliche Sorge, müssen sie innerhalb eines Monats ab Geburt bestimmen, welchen von beiden Familiennamen das Kind bekommen soll. Diese Entscheidung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder mit gemeinsamer Sorge.

    Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht inne, bekommt das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Es gibt auch die Möglichkeit, wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, dem Kind den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Diese Namenserteilung müssen beide Eltern im Standesamt vor einer Standesbeamtin/einem Standesbeamten erklären.

    Geben die Eltern erst nach der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab, haben sie ab dem Zeitpunkt der Bestimmung der gemeinsamen Sorge drei Monate Zeit, den Familiennamen des Kindes neu zu bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Namensänderung nicht mehr möglich!

  • Kann ich ein anderes Namensrecht für mein Kind wählen?

    Die Staatsangehörigkeit des Kindes gibt den Ausschlag dafür, ob deutsches oder ausländisches Namensrecht angewendet wird. Eltern dürfen dann wählen, welches Namensrecht für ihr Kind gelten soll, wenn ein oder beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder ein ausländischer Elternteil hier lebt. Lassen Sie sich bitte hierzu in Ihrem zuständigen Standesamt beraten.

  • Müssen wir einen Ehenamen bestimmen?

    Nein, Sie sind nicht verpflichtet, einen Ehenamen zu bestimmen. Sie können auch beide bei Ihrer bisherigen Namensführung bleiben. Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt habe, können Sie, so lange die Ehe besteht, auch nachträglich einen Ehenamen bestimmen.

  • Welche Möglichkeiten der Ehenamensbestimmung haben wir?

    Nach deutschem Recht können Sie den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen eines der Eheschließenden zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung ist, so lange die Ehe besteht, unwiderruflich!

  • Wie kann ich einen Doppelnamen bestimmen?

    Der/die Eheschließende dessen Name nicht Ehename wurde, kann – bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt – den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen dem Ehenamen als Begleitnamen anfügen oder voranstellen (Doppelname). Die beiden Namen werden dann durch einen Bindestrich miteinander verbunden. Auch nach der Auflösung der Ehe kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/Ehegatte von der Bestimmung eines Doppelnamens Gebrauch machen, solange er/sie den Ehenamen führt. Die Erklärung können sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes abgeben, wirksam wird die Erklärung bei dem Standesamt bei welchem die Ehe ursprünglich geschlossen wurde.

  • Kann ich den Doppelnamen auch widerrufen?

    Die Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens kann gegenüber dem Standesamt einmalig widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist dann nicht noch einmal zulässig.

  • Wie kann ich meinen Geburtsnamen („Mädchennamen“) oder früheren Namen wieder annehmen?

    Nach Auflösung der Ehe kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/ Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Kinder können sich dieser Wiederannahme aber nicht anschließen!

  • Können wir für die Bestimmung des Ehenamens auch ein anderes Recht wählen?

    Besitzt einer der Eheschließenden eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit, können die Ehegatten ihre Namensführung in der Ehe nach dem Heimatrecht eines der Eheschließenden oder nach deutschem Recht wählen, wenn zumindest einer der Eheschließenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Der Name ist ein Stück des Seins und der Seele.
Thomas Mann
Service - Beratung Büroordner

Weitere Fragen

Unter der Rubrik Geburt und den verlinkten Unterseiten finden Sie ausführliche Informationen rund um das Thema Namensänderung.

Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, erhalten Sie allgemeine Informationen unter der zentralen Behördenrufnummer (030) 115.

Wenn Sie Fragen zu bereits laufenden Vorgängen haben, kontaktieren Sie bitte das zuständige Standesamt.

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