Hinweise zur Namensgebung für Ihr Baby

Vorname(n)

  • Werden zwei Namen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.
  • Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden. In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bitte vorab bei uns. Ggf. haben Sie auch die Möglichkeit, Informationen zu dem bzw. den von Ihnen gewünschten Vornamen bei der Gesellschaft für deutsche Sprache oder beim Namen-Service Leipzig einzuholen.
  • Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und z.B. keinerlei Überschreibungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex usw. aufweisen.

Familienname

  • Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
  • Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, so entscheiden sie gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Sofern Sie bereits ein gemeinsames Kind haben, welches ebenfalls unter Ihrer gemeinsamen Sorge steht (und beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind), so ist der Familiename dieses Kindes für alle weiteren gemeinsamen Kinder bindend.
  • Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
  • Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen sind ggf. Rechtswahlerklärungen erforderlich bzw. andere Namensführungen möglich. Wir empfehlen, vorab telefonische Informationen bei uns einzuholen.