Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz
Kopflausuntersuchungen werden bis auf Weiteres nicht durchgeführt.
Information zur Masern-Impfpflicht - Meldung gemäß § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
FAQ zur Masern-Impfpflicht
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Wie können Personen dem Gesundheitsamt einen ausreichenden Schutz gegen Masern nachweisen?
Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:
- Sie zeigen den Impfausweis der Einrichtungsleitung vor und lassen sich eine Bestätigung geben, dass ein ausreichender Schutz vorliegt bzw. das ein Nachweis bereits vorgelegen hat. Diese Bestätigung schicken Sie dem Gesundheitsamt zu.
- Sie schicken dem Gesundheitsamt ein ärztliches Attest eines niedergelassenen Arztes aus Deutschland zu. Dieses Attest muss einen ausreichenden Schutz gegen Masern nachweisen oder das die Person aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann. Eine pauschale Befreiung der Impfpflicht wird nicht akzeptiert.
- Sie kommen während der offenen Sprechstunde des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Gesundheitsamtes in der Urbanstr. 24, 10967 Berlin und zeigen dort den Impfausweis oder ihr ärztliches Attest vor. Dies geht jeden Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr in der Anmeldung (Hofgebäude im EG). Dies gilt nur für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr.
- Erwachsene erbringen den Nachweis nach vorherigen Terminvereinbarung per E-Mail beim Fachbereich Hygiene und Umweltmedizin.
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Wer gehört zum Personenkreis, die gesetzlich gegen Masern geschützt sein müssen?
Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen gemäß 20 Absatz 8 IfSG alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung arbeiten oder dort betreut werden. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 IfSG). Den Nachweis erbringen müssen auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim (§ 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen und Rettungsdienste tätig sind.
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Warum gibt es eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern in bestimmten Einrichtungen?
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle.
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Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen
PDF-Dokument (288.9 kB)
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Meldeformular für Heime und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
PDF-Dokument (39.2 kB)
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Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis
PDF-Dokument (174.7 kB)
Tierische Schädlinge
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Informationsblatt zu Ratten
barrierefrei
PDF-Dokument (199.6 kB)
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Informationen zur Tigermücke
PDF-Dokument (570.6 kB)
Kontakt
- Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
- Gesundheitsamt – Fachbereich Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz
- Urbanstr. 24, 10967 Berlin
- Tel.: (030) 90298-8328
- Fax: (030) 90298-8365
Zugang mit Rollstuhl über den Seiteneingang zum Flachbau
Zugang mit Kinderwagen über den Nebeneingang (Rampe)
Nahverkehr
- Bus
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- Urbanstr./Körtestr.: M41
- U-Bahn
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- U Südstern: U7
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